{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_302-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"2 StR 302/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 302/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2001,\n\nsoweit es ihn betrifft, jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall\n\nIV 1 a und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er\n\nzu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen \"Führens\"\n\n(gemeint ist Ausüben der tatsächlichen Gewalt) einer halbautomatischen\n\nSelbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zu\n\neiner Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie aus den Grün-\n\nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch, zu den\n\nAussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten für schuldig befunden, mit ca.\n\n350 kg Haschisch, die bei ihm sichergestellt wurden, Handel getrieben zu ha-\n\nben. Statt einer an sich für erforderlich und angemessen erachteten Einzel-\n\nstrafe von sieben Jahren hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des\n\nAngeklagten eine Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise für den Fall\n\nder Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nbestimmt.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR\n\n794/95 - (wistra 2002, 175) die Vorschrift des § 43a StGB als mit Artikel 103\n\nAbs. 2 GG unvereinbar und deshalb gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für\n\nnichtig erklärt. Die nach § 30c BtMG i. V. m. § 43a StGB angeordnete Vermö-\n\ngensstrafe muß danach entfallen, sie entbehrt nunmehr einer rechtlichen\n\nGrundlage. Einer Erhöhung der erkannten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe\n\nauf die vom Landgericht ohne die Anordnung der Vermögensstrafe für schuld-\n\nangemessen erachteten Freiheitsstrafen steht das Verschlechterungsverbot\n\ndes § 358 Abs. 2 StPO entgegen, denn gegenüber einer das Vermögen be-\n\ntreffenden Sanktion ist die Freiheitsstrafe die schwerere Rechtsfolge. Nach\n\n§ 358 Abs. 2 StPO ist es nur zulässig, ein Ahndungsmittel durch ein anderes zu\n\nersetzen, wenn dieses milder ist als jenes (BGHR StPO § 358 II Nachteil 8). Als\n\neine solche mildere Sanktion kommt jedoch die Verhängung einer Geldstrafe\n\nnach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. auch BGH NStZ-\n\nRR 2002, 206). Während die Vermögensstrafe, die sich als eine allein durch\n\ndas Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer\n\nkumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung\n\ndurch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis\n\nzu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40\n\nStGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher\n\nkonfiskatorischer Charakter nicht zu (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.; BGHR StGB\n\n§ 41 Geldstrafe 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 41 Rdn. 6 m.w.N.). Sie\n\nunterliegt engeren Voraussetzungen und ist von geringerer Eingriffsintensität\n\nals die Vermögensstrafe.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptver-\n\nhandlung die Voraussetzungen für die Verhängung einer kumulativen Geld-\n\nstrafe nach § 41 StGB festgestellt werden können, bedarf die Sache neuer tat-\n\nrichterlicher Prüfung.\n\nRissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Otten\n\n Urlaubs gehindert zu\n\n unterschreiben.\n\n Rissing-van Saan\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/2-str-302-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/2-str-302-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:04.986519+00:00"}}