{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_297-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"2 StR 297/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 297/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 12. Dezember 2001 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit\n\nBesitz und mit Führen einer halbautomatischen Selbstlade-\n\nkurzwaffe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Vergewal-\n\ntigung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit unerlaubtem Füh-\n\nren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge sowie die Sach-\n\nrüge gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung\n\nwegen Totschlags und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie\n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Ehefrau des\n\nAngeklagten, die Nebenklägerin I. M., nach langdauernden Ehekrisen von die-\n\nsem getrennt, war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hatte dem\n\nAngeklagten unmißverständlich klargemacht, daß sie die Beziehung nicht fort-\n\nsetzen wolle. Mit dem Tatopfer A. war sie befreundet, ohne daß eine intime\n\nBeziehung bestand. Der in hohem Maße eifersüchtige Angeklagte, der die\n\nTrennung nicht akzeptierte, hatte vor der Tat vielfach, auch gegenüber Dritten,\n\ndamit gedroht, die Nebenklägerin, den A. sowie andere Personen zu töten oder\n\nsich selbst zu erschießen; er verfaßte Abschiedsbriefe sowie ein Testament,\n\nerörterte die geplanten Tötungen und seinen Selbstmord umfänglich mit Dritten\n\nsowie mit der Nebenklägerin, lenkte auf Zureden und Vorhaltungen aber immer\n\nwieder ein. Zugleich gab er Bekanntschaftsanzeigen auf und traf sich mit ande-\n\nren Frauen; sein Verhalten gegenüber der Nebenklägerin, mit der er weiter er-\n\nfolgreich einen gemeinsam aufgebauten Betrieb führte, schwankte zwischen\n\nmassiven Drohungen, Selbstmitleid und äußerlicher Akzeptanz der Trennung.\n\nAm späten Abend des Tattags drang der Angeklagte, der eine geladene\n\nhalbautomatische Pistole mit sich führte, durch ein Kellerfenster in das Haus\n\ndes A. ein, in welchem er zutreffend auch seine Ehefrau vermutete. Er tat dies\n\nin der Absicht, den A., die Nebenklägerin und sodann sich selbst zu erschie-\n\nßen. Nachdem er 30 bis 60 Minuten im Keller gewartet hatte, begab er sich, die\n\ndurchgeladene und entsicherte Pistole in der Hand, in den dunklen Woh-\n\nnungsflur im Erdgeschoß. Dort traf er auf den A., der erwacht war. Möglicher-\n\nweise kam es zu einem Gespräch, in welchem der A. den Angeklagten von der\n\nTat abzubringen versuchte. Der Angeklagte schoß entsprechend seiner vor-\n\ngefaßten Absicht, ohne daß es zu einem Kampf zwischen beiden gekommen\n\nwar, dreimal in Tötungsabsicht auf den A., wobei dieser einmal von schräg o-\n\nben in den Nacken, einmal von vorn im Schulterbereich und einmal von schräg\n\nunten in ein Knie getroffen wurde; der Schuß in den Nacken war tödlich. So-\n\ndann drang der Angeklagte gewaltsam in das Zimmer ein, in welchem sich die\n\ninzwischen erwachte Nebenklägerin befand, und kündigte dieser an, er werde\n\nsie töten. Er vergewaltigte sie unter Bedrohung mit der Schußwaffe, wobei er\n\nsie zwang, den vor dem Türdurchgang liegenden verblutenden A. anzuschau-\n\nen. Dann fesselte und knebelte er die Geschädigte, durchsuchte die Wohnung\n\nund führte ein Telefongespräch mit seiner früheren Ehefrau, die er um Rat\n\nfragte und auch mit der Geschädigten sprechen ließ. Seinen Plan, diese sowie\n\nsich selbst zu töten, gab er auf. Er verließ schließlich das Haus, nachdem er\n\ndie weiter gefesselte Nebenklägerin erneut geknebelt und mit dem Tod bedroht\n\nhatte, begab sich nach Hause und täuschte durch Einnahme einer harmlosen\n\nDosis Schlaftabletten und Zufügen geringfügiger Schnittverletzungen einen\n\nSelbstmordversuch vor. Die Nebenklägerin wurde gegen 3.00 Uhr von der Po-\n\nlizei befreit, der Angeklagte gegen 8.30 Uhr festgenommen.\n\n2. Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Waffendelikt\n\nzur Einzelstrafe von zehn Jahren hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldumfang ist rechts-\n\nfehlerhaft, weil die Feststellungen hierzu in wesentlichen Teilen auf bloße Ver-\n\nmutungen sowie auf Zirkelschlüsse gestützt sind. Dieser Rechtsfehler erfaßt\n\nauch den Schuldspruch.\n\na) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei - in Abände-\n\nrung eines ursprünglich gefaßten Plans - von vornherein in der Absicht in das\n\nHaus eingedrungen, den A., die Nebenklägerin und dann sich selbst zu töten.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert. Im\n\nErmittlungsverfahren hat er eine solche vorgefaßte Absicht bestritten und sich\n\nunter anderem dahin eingelassen, er habe den A. und seine Ehefrau zur Rede\n\nstellen und bedrohen wollen, um diese zur Rückkehr zu ihm zu veranlassen. In\n\ndem Haus habe er zunächst seine schlafende Ehefrau beobachtet und sei sich\n\nüber den Fortgang unschlüssig gewesen. Dann habe ihn plötzlich von hinten\n\nder A. angegriffen und gewürgt. Es sei zu einem Kampf gekommen, in dessen\n\nVerlauf beide in dem dunklen Hausflur zu Boden gestürzt seien; dann habe er\n\naus Angst um sein Leben ungezielt geschossen. Diese Einlassung hat das\n\nLandgericht als widerlegt angesehen und daher eine mildere Beurteilung der\n\nTat abgelehnt.\n\nb) Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die wesentlichen Beweis-\n\ngrundlagen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in nachvollziehbarer, auf\n\ntatsächliche Ergebnisse der Beweiserhebung gestützter Argumentation wie-\n\ndergeben; sie müssen erkennen lassen, daß naheliegende Anhaltspunkte für\n\neine abweichende Beurteilung gesehen und bedacht wurden; Lücken der Tat-\n\nsachenfeststellungen dürfen nicht durch bloße Vermutungen geschlossen,\n\nSchlußfolgerungen nicht auf Zirkelschlüsse gestützt werden. Diesen Anforde-\n\nrungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die annähernd 100 Seiten\n\numfassenden Erörterungen verschiedenster hypothetischer Handlungsabläufe\n\nund möglicher subjektiver Vorstellungen und Erwägungen des Angeklagten\n\nsowie des Tatopfers A. begründen die Besorgnis, das Landgericht habe die\n\nBewertung einzelner Beweistatsachen aus ungesicherten Annahmen abgeleitet\n\nund Feststellungen in zirkelschlüssiger Weise auf solche Hypothesen gestützt.\n\nBeispielhaft hierfür sind die breiten Erwägungen des Urteils zu der Mög-\n\nlichkeit, der Angeklagte habe den A., während der vor ihm stand, von hinten in\n\nden Nacken geschossen. Diese - fernliegende - Hypothese hält das Landge-\n\nricht unter anderem aufgrund der Erwägung für widerlegt, der Angeklagte habe\n\nnicht riskieren wollen, sich selbst zu erschießen, da er ja zunächst noch seine\n\nEhefrau habe töten wollen (UA S. 143). Damit werden der vom Angeklagten\n\nbestrittene Tatplan sowie der Tatablauf, um dessen Prüfung es bei der Be-\n\nweiswürdigung ging, schon vorausgesetzt.\n\nDie Feststellung, es habe kein Kampf stattgefunden, stützt das Landge-\n\nricht vor allem auf die Annahme, der tödliche Schuß in den Hals habe den A.\n\nim Stehen getroffen. Dies wiederum hält das Landgericht unter anderem des-\n\nhalb für bewiesen, weil an der Wand etwa in Kopfhöhe Blutspritzer gefunden\n\nwurden. Die Möglichkeit, diese könnten im Rahmen eines Kampfgeschehens\n\ndorthin geraten sein, wird mit der Erwägung ausgeschlossen, ein Kampf habe\n\ngar nicht stattgefunden (UA S. 141). Dies begründet die Besorgnis, das Land-\n\ngericht habe die Möglichkeit eines von den Feststellungen abweichenden Ge-\n\nschehensablaufs, wie ihn der Angeklagte sowie die einzige Tatzeugin geschil-\n\ndert hatten, auf unzureichender Grundlage ausgeschlossen, indem es den In-\n\ndizwert einer Beweistatsache von vornherein als durch das Ergebnis ihrer\n\nWürdigung beschränkt angesehen hat. Soweit der Tatrichter die Annahme, ein\n\nKampfgeschehen sei ausgeschlossen, im übrigen auf subjektive Vorstellungen\n\nund\n\nÜberlegungen der Beteiligten stützt, bleibt deren Feststellung spekulativ. So\n\nerscheinen namentlich die vom Landgericht angenommenen Überlegungen des\n\nA., welche diesen von einem Angriff auf den in sein Haus eingedrungenen An-\n\ngeklagten abgehalten haben sollen, als bloße Vermutungen.\n\nEntsprechendes gilt für die Erwägungen, aufgrund derer das Landge-\n\nricht die Aussagen der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen durch die Poli-\n\nzei als unglaubhaft angesehen hat. Die Zeugin hat sowohl am Tag nach der\n\nTat als auch bei einer weiteren Vernehmung drei Wochen später geschildert,\n\nsie habe, als sie erwachte, die Stimme des A. und ein \"Poltern\" gehört und\n\ndurch die geöffnete Tür gesehen, wie der Angeklagte und A. auf dem Boden\n\nmiteinander rangen; dann seien die Schüsse gefallen. In der fast zwei Jahre\n\nspäter durchgeführten Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, sie habe \"sich\n\nbewegende Schatten\" und keinen Kampf gesehen. Das Landgericht hat die\n\nSchilderungen der Zeugin bei ihren ersten Vernehmungen, welche durch Vor-\n\nhalt an die Zeugin vor deren Zeugnisverweigerung in die Hauptverhandlung\n\neingeführt worden sind, für unglaubhaft gehalten, da \"ein Kampfgeschehen,\n\ndas die Zeugin I. M. hätte wahrnehmen können, gar nicht stattgefunden hat\"\n\n(UA S. 147). Es sei evident, daß die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung\n\n\"durcheinander\" gewesen sei; das falsche Bild, das sich bei ihr \"unbewußt\"\n\neingestellt habe, habe sie \"logischerweise\" bei der zweiten Vernehmung wie-\n\nderholt (UA S. 149). Auch diese Erwägungen setzen das Ergebnis der Würdi-\n\ngung schon voraus.\n\nAus der breiten Erörterung hypothetischer Möglichkeiten und einer Viel-\n\nzahl auch unwesentlicher Beweisergebnisse, die mit Vermutungen des Landge-\n\nrichts sowie mit eher unsicheren psychologischen Erfahrungssätzen und\n\nSchlußfolgerungen vermischt sind, ergibt sich daher keine hinreichend sichere\n\nGrundlage für die Feststellungen. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe\n\nläßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht zwi-\n\nschen bloßen Vermutungen und sicheren Tatsachenfeststellungen unterschie-\n\nden hat.\n\nc) Von dem Rechtsfehler ist zunächst der Strafausspruch erfaßt. Die\n\nEinlassung des Angeklagten zum Tathergang, die, wie das Landgericht ange-\n\nnommen hat, eine mildere Beurteilung der Tat hätte nahelegen können, auch\n\nwenn eine Rechtfertigung durch Notwehr angesichts des nächtlichen bewaff-\n\nneten Eindringens des Angeklagten in das Haus des A. fernlag, konnte mit den\n\nvom Landgericht hervorgehobenen Begründungen nicht rechtsfehlerfrei ausge-\n\nschlossen werden. Das gilt auch für die Annahme, der Angeklagte sei von\n\nvornherein fest zum Suizid entschlossen gewesen, auf welche die Feststellung\n\ndes Tatplans unter anderem gestützt ist. Auch insoweit begründen die Darle-\n\ngungen des Urteils die Besorgnis, das Landgericht habe naheliegende An-\n\nhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung nicht gesehen, welche sich aus\n\ndem demonstrativen, ambivalenten und von Selbstmitleid geprägten Verhalten\n\ndes Angeklagten ergaben. Jedenfalls bedenklich sind Formulierungen des Ur-\n\nteils, welche die Feststellung eines inneren Geschehens durch bloße Bezug-\n\nnahme auf äußere Ereignisse erläutern, deren Ablauf gerade fraglich war, und\n\nsodann die Annahme dieses bestimmten Geschehens auf die - solcherart be-\n\nwiesene - Motivation der Beteiligten stützen. Dies gilt etwa für die Erwägung,\n\nwenn der Angeklagte nicht von vornherein vorgehabt hätte, A. und die Neben-\n\nklägerin zu erschießen, so hätte die Mitnahme der Pistole \"keinerlei Sinn ge-\n\nhabt und es hätte sich der Angeklagte sicherlich nicht der 'Mühe' unterzogen,\n\ndiese einzustecken\" (UA S. 130); ebenso für die Annahme, das Tatgeschehen\n\nspreche für eine (von vornherein bestehende) Tötungsabsicht des Angeklag-\n\nten, denn \"hätte er A. nicht töten wollen, hätte er ... diesen nicht getötet\" (UA S.\n\n117); gleichermaßen für die Ausführung, worum es dem Angeklagten bei den\n\nSchüssen auf A. gegangen sei, \"belegt überdeutlich sein Verhalten seiner E-\n\nhefrau gegenüber nach den Schüssen auf A. ... . Er, der zur Selbsttötung ent-\n\nschlossen war, war von einem 'unbändigen' Vernichtungswillen beseelt ...\" (UA\n\nS. 150 f.).\n\nd) Der Rechtsfehler bei der Beurteilung des Schuldumfangs erfaßt hier\n\nauch den Schuldspruch wegen Totschlags; er läßt sich auf den Rechtsfolgen-\n\nausspruch nicht beschränken, da es insgesamt an tragfähigen Feststellungen\n\nzum Tathergang und zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten fehlt.\n\nEine heimtückische Tötung hat das Landgericht angesichts des festge-\n\nstellten Tathergangs verneint (UA S. 165); einen Mord aus niedrigen Beweg-\n\ngründen hat es im Hinblick auf die Feststellungen zur Motivation des Ange-\n\nklagten nicht angenommen (UA S. 164 f.). Mit dem Wegfall der rechtsfehler-\n\nhaften Feststellungen zum Schuldumfang ist dem die Grundlage entzogen.\n\nIm übrigen sind die Feststellungen zur Tatmotivation auch in sich nicht\n\nrechtsfehlerfrei und überwiegend spekulativ; die Einlassungen des Angeklag-\n\nten werden mit ungesicherten psychologischen Erfahrungssätzen als \"nun\n\nwirklich abwegig\" (UA S. 116) oder \"nur abwegig\" (UA S. 130) beiseite gescho-\n\nben. Das Landgericht zählt zehn \"Hauptmotive\" des Angeklagten auf und führt\n\nhierzu aus, diese seien \"untrennbar miteinander verwoben, wobei anzumerken\n\nist, daß solches schon gar nicht auszuschließen ist, was zur Folge hat, daß\n\nnicht feststellbar ist, welches bzw. welche der Motive dann tatbestimmend, wel-\n\nches bzw. welche der Motive das Hauptmotiv bzw. die Hauptmotive waren\" (UA\n\nS. 115). Dies läßt eine hinreichend differenzierte Erörterung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt niedriger Beweggründe vermissen. Daß sich \"eine andere Sicht der\n\nDinge im Hinblick auf die festgestellte Gemütsverfassung des Angeklagten ...\n\nvon selbst (verbiete)\" (UA S. 115), erklärt erneut die Beweiswürdigung aus ih-\n\nrem Ergebnis.\n\nEiner Verschärfung des Schuldspruchs durch den neuen Tatrichter wür-\n\nde § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegenstehen.\n\n3. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung unter Verwendung einer\n\nWaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer halbautomati-\n\nschen Selbstladekurzwaffe ist von dem Rechtsfehler nicht berührt; der im we-\n\nsentlichen auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und\n\ndie Aussage des Tatopfers gestützte Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch\n\ndie insoweit verhängte Einzelstrafe von acht Jahren begegnet angesichts der\n\nkonkreten Tatumstände keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Einwendungen\n\nder Revision gegen die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts kommt es da-\n\nher nicht an.\n\n4. Das 193 Seiten umfassende Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß\n\nsich die schriftlichen Urteilsgründe auf die Darstellung der für die Entscheidung\n\nwesentlichen Tatsachen und der für die Überzeugungsbildung bestimmenden\n\nBeweisergebnisse und Erwägungen beschränken sollten. Sie dienen nicht ei-\n\nner detaillierten Nachzeichnung des Ermittlungsverfahrens oder des Gangs der\n\nHauptverhandlung. Die Darstellung der Beweiswürdigung muß in sich ge-\n\nschlossen sein; es ist regelmäßig weder möglich noch sachlich veranlaßt, die\n\nGesamtheit auch rein hypothetischer Erwägungen des Gerichts im Prozeß der\n\nÜberzeugungsbildung im einzelnen darzulegen. Eine breite Erörterung rein\n\nhypothetischer Geschehensmöglichkeiten, eine ins einzelne gehende Wieder-\n\ngabe überflüssiger Beweiserhebungen (hier zum Beispiel des aufwendigen\n\nSachverständigenbeweises über die Boden- und Vegetationsverhältnisse des\n\nTatgrundstücks zur Überprüfung einer - unstreitig - vom Angeklagten verur-\n\nsachten Fußspur im Keller) sowie eine ausführliche Darstellung von Beweiser-\n\ngebnissen, welche für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten (hier zum\n\nBeispiel die Wiedergabe aller Einzelergebnisse der Blutgruppen- und DNA-\n\nUntersuchungen sämtlicher Blutspuren, obgleich ersichtlich nur der A. geblutet\n\nund der Angeklagte dessen Tötung eingeräumt hatte), sind zu vermeiden. Sie\n\nkönnen den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Revisionsgericht - wie\n\nhier - nicht mehr hinreichend sicher beurteilen kann, ob der Tatrichter zwischen\n\nwesentlichen und unwesentlichen Erwägungen zutreffend unterschieden hat.\n\nDas gilt entsprechend für eine übermäßig breite (hier bis in Einzelheiten der\n\nKindheit des 59jährigen Angeklagten zurückreichende) Darstellung der Tatvor-\n\ngeschichte. Schließlich sollten allgemeine Bewertungen, psychologische Mut-\n\nmaßungen sowie Erkenntnisse allgemeiner Lebenserfahrung, sofern sie im\n\nUrteil überhaupt von Belang sein können, in der gebotenen Knappheit darge-\n\nlegt werden; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, daß solche - allenfalls\n\nergänzenden - Erwägungen die Würdigung der Beweisergebnisse nicht in den\n\nHintergrund gedrängt haben.\n\nBode Detter Rothfuß\n\n Fischer Ri'inBGH Elf ist\n\n durch Urlaub an der\n\n Unterschrift gehindert.\n\n Bode","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/2-str-297-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/2-str-297-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:45.102439+00:00"}}