{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_291-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-08-23","aktenzeichen":"2 StR 291/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 291/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Gießen vom 23. April 2002\n\na) \n\nim Urteilstenor dahin berichtigt und klargestellt,\n\ndaß der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Ge-\n\nwalt und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form\n\nnach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vor-\n\nzutäuschen, schuldig ist,\n\nb) \n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück-\n\nverwiesen.\n\n3.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ecstasy) in nicht geringer Menge unter Bei-\n\nsichführen einer Schußwaffe in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit\n\nBesitz und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einen\n\nanderen Gegenstand vorzutäuschen\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB gegen\n\nihn verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrüge\n\nangreift, hat zum Schuldspruch im Umfang des Beschlußtenors Erfolg; im übri-\n\ngen erweist sie sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schießkugelschreiber\n\nunterfällt der Spezialnorm des § 53 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 c\n\nWaffG, die § 53 Abs. 3 Nr. 1a i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG verdrängt\n\n(BGH, Beschl. vom 9. November 1993 - 5 StR 617/93; Steindorf, Waffenrecht,\n\n7. Aufl., § 53 Rdn. 18). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt. Er\n\nweist darauf hin, daß die Kennzeichnung der Tat als \"gemeinschaftlich\" oder\n\nihre Einordnung als minder schwerer Fall nicht in die Urteilsformel gehören\n\n(BGHSt 27, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25\n\nm.w.N.).\n\nDa das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte\n\ngleich in dreifacher Weise gegen das Waffengesetz verstoßen hat, sind auch\n\ndie Strafzumessungserwägungen fehlerhaft. Zudem ist das Landgericht zu La-\n\nsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Wirkstoffgehalt von\n\n49,23 g MDMA-Base der von ihm gehandelten Ecstasytabletten den Grenzwert\n\nzur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um mehr als\n\ndas Doppelte - ausgehend von einem Grenzwert von 24 g MDMA-Base - über-\n\nschritten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt je-\n\ndoch die nicht geringe Menge bei dem in den sogenannten Ecstasy-Tabletten\n\nenthaltenen Wirkstoff Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) erst bei 30 g\n\nMDMA-Base (BGH NStZ 2001, 381).\n\nTrotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,\n\ndaß das Landgericht ohne diese Erwägungen eine niedrigere Strafe festgesetzt\n\nhätte.\n\nDie Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und kön-\n\nnen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-23/2-str-291-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-23/2-str-291-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_291-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:43.092815+00:00"}}