{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_289-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"2 StR 289/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 289/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Köln vom 19. März 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstla-\n\ndekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Re-\n\nvision die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen\n\nversuchten Totschlags und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung gel-\n\ntend, die zur Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes geführt hätten. Das\n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDer Angeklagte wollte sich bei seinem Arbeitgeber für eine als un-\n\ngerecht empfundene fristlose Kündigung rächen und ihm einen Denkzettel ver-\n\npassen. Mit seiner scharf geladenen Pistole betrat er das Büro des Zweigstel-\n\nlenleiters H. Als dieser meinte, der Angeklagte habe nur eine Schreckschuß-\n\npistole, schoß der Angeklagte demonstrativ in einen Heizkörper. Sodann schoß\n\nder Angeklagte aus zwei Meter Entfernung viermal in kurzen Abständen auf\n\nden hinter seinem Schreibtisch sitzenden H. Dabei hielt er die Waffe schräg\n\nnach unten in Richtung des Stuhlsitzes. H. bewegte sich auf seinem Drehstuhl\n\nhin und her und versuchte, den Schüssen auszuweichen. Der erste Schuß\n\ndrang durch den Stuhlsitz. Der Geschoßkern durchschlug die herabhängende\n\nlinke Hand des H., der Geschoßmantel verletzte ihn oberflächlich an der linken\n\nInnenhand. Der Angeklagte bemerkte, daß er H. getroffen hatte, denn dieser\n\nhielt seine blutige Hand hoch und flehte den Angeklagten an, mit dem Schie-\n\nßen aufzuhören. Der Angeklagte gab jedoch noch drei weitere Schüsse auf H.\n\nab, die sämtlich durch die Sitzfläche des Stuhls drangen, H. jedoch \"wie durch\n\nein Wunder\" nicht verletzten. Als die Pistole eine Ladehemmung hatte, machte\n\nder Angeklagte die Waffe wieder schußbereit und schoß noch zweimal auf H.\n\nDas erste Geschoß durchdrang den Stuhlsitz, prallte von der Wand zurück und\n\ndurchschlug H.'s linken Unterschenkel. Der nächste Schuß traf den Drehstuhl.\n\nDie letzte Patrone stellte sich quer, so daß der Schlitten der Pistole offenstand,\n\nund fiel auf den Boden. Erst jetzt ließ der Angeklagte von seinem Vorhaben ab.\n\nH.'s Verletzungen waren schwerwiegend, Lebensgefahr bestand jedoch nicht.\n\nZur subjektiven Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte\n\nhabe nicht die Absicht gehabt, H. zu töten, ihm sei aber bewußt gewesen, daß\n\ner H. durch einen Schuß verletzen konnte und Schüsse in Richtung auf einen\n\nMenschen potentiell lebensgefährlich sind. Er habe sich jedoch für fähig\n\ngehalten, die Tötung des H. zu verhindern und darauf vertraut, daß ihm das\n\nauch gelänge.\n\nDirekten Tötungsvorsatz schließt das Landgericht aus, weil der Ange-\n\nklagte den H. durch gezielte Schüsse in Brust oder Kopf hätte töten können,\n\naber nicht auf diese Körperpartien geschossen habe.\n\nAuch bedingten Tötungsvorsatz verneint das Landgericht, wobei es\n\nmeint, alle insoweit relevanten Umstände bedacht zu haben. Für einen be-\n\ndingten Tötungsvorsatz spreche, daß der Angeklagte aus nächster Nähe sechs\n\nSchüsse auf H. abgegeben habe. Er habe zwar nicht direkt auf lebensgefähr-\n\ndende Körperpartien gezielt, habe aber auch nicht sicher darauf vertrauen\n\nkönnen, daß er Kopf, Brust, Bauch oder Unterleib des H. nicht treffen würde.\n\nEs seien Querschläger möglich, zudem sei der Angeklagte kein geübter Kunst-\n\nschütze und somit nicht in der Lage, genau zu treffen. Nach dem Trefferbild sei\n\ndavon auszugehen, daß die einzelnen Geschosse tiefer als angepeilt einge-\n\nschlagen seien. Das alles spreche dafür, daß der Angeklagte die Gefahr der\n\nTötung erkannt, dennoch sein gefährliches Tun begonnen und selbst nach der\n\nerkannten Verletzung H.'s fortgesetzt habe.\n\nAndererseits deute jedoch die nach unten gerichtete Schußrichtung eher\n\ndarauf hin, daß der Angeklagte den Tod H.'s habe vermeiden wollen. Alle\n\nSchüsse hätten den Stuhlsitz getroffen. Auch sei der Angeklagte nicht auf sei-\n\nne Eigensicherung bedacht gewesen. Entscheidend spreche aber die Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten gegen einen Tötungsvorsatz.\n\n2. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Tötungsvorsatz\n\nverneint, enthält Lücken und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Diese Rechtsfehler\n\nstellen zugleich die Feststellung des Landgerichts in Frage, der Angeklagte\n\nhabe bei den Schüssen die Waffe nach unten in Richtung des Stuhlsitzes\n\ngehalten (UA S. 13).\n\na) Das Landgericht erörtert nicht die nahe liegende Möglichkeit, daß der\n\nAngeklagte nicht auf den Stuhlsitz, sondern in Wirklichkeit auf den Unterleib\n\noder noch höher liegende Körperpartien des H. schießen wollte und diese nur\n\nwegen der Zielabweichung seiner Pistole nicht getroffen hat. Das sachverstän-\n\ndig beratene Landgericht hat festgestellt, daß die mit der Waffe des Angeklag-\n\nten abgefeuerten Schüsse tiefer treffen als sie gezielt werden (UA S. 32). Das\n\nUrteil teilt aber nicht mit, wie groß diese Zielabweichung ist. Ebensowenig wird\n\nmitgeteilt, ob dem Angeklagten die Zielabweichung bekannt war, obwohl er die\n\nWaffe nur einmal ausprobiert hatte (UA S. 12). Unter diesen Umständen liegt\n\nes sehr nahe, daß der mit seiner Waffe nicht vertraute und ungeübte Ange-\n\nklagte bei seinen Schüssen die Zielabweichung seiner Waffe nach unten nicht\n\nberücksichtigt hat, so daß die Schüsse tiefer einschlugen als sie von ihm ge-\n\nzielt worden waren. Das Landgericht hätte daher die Möglichkeit erörtern müs-\n\nsen, daß der Angeklagte bei seinen Schüssen nicht auf den Schreibtischstuhl,\n\nsondern zumindest auf den Unterleib, wenn nicht gar auf höhere Körperpartien\n\ndes H. gezielt hat. Auch Schüsse in den Unterleib sind jedoch - wie allgemein\n\nbekannt ist - wegen der dort vorhandenen großen Blutgefäße in aller Regel\n\nlebensgefährlich. Je nach dem wie groß die Zielabweichung ist, kommt sogar\n\nder Oberkörper des H. als Ziel in Betracht, woraus sich auch ein direkter Tö-\n\ntungsvorsatz des Angeklagten ergeben könnte. Das Landgericht hätte sich da-\n\nher in seiner Beweiswürdigung mit diesen Möglichkeiten auseinandersetzen\n\nmüssen.\n\nb) Entscheidend für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes\n\nwar für das Landgericht die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Ange-\n\nklagten. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß er aufgrund eines\n\n\"selbstbewußten Größenwahns\" darauf vertraut habe, H. nicht tödlich zu ver-\n\nletzen. Der Angeklagte habe ein subjektives Rechtsbewußtsein, das ihn zu Be-\n\nstrafungsaktionen treibe, wenn er glaube, im Recht zu sein.\n\nDieser Annahme des Landgerichts ist aber schon deshalb der Boden\n\nentzogen, weil infolge der bereits unter 2 a) dargestellten Lücke in der Beweis-\n\nwürdigung bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, daß der Angeklagte sei-\n\nne Waffe schräg nach unten in Richtung des Stuhlsitzes gesenkt hielt.\n\nZudem fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, der\n\nAngeklagte habe im Sinne eines \"Größenwahns\" seine Fähigkeiten im Umgang\n\nmit der Pistole derart überschätzt, daß er sich zu zielgenauen Schüssen für\n\nbefähigt hielt, obwohl er kein geübter \"Kunstschütze\" ist (UA S. 32) und mit der\n\nTatwaffe nicht vertraut war (UA S. 12). Soweit das Landgericht unter Berufung\n\nauf den Sachverständigen beispielhaft darauf abstellt, daß der Angeklagte\n\n1998 einem Streitkontrahenten einen 25 cm langen oberflächlichen, aber letzt-\n\nlich nicht lebensgefährlichen Schnitt am Hals zugefügt habe, läßt sich jener\n\nVorfall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen. Ein am Hals ange-\n\nsetztes Messer läßt sich ungleich leichter kontrollieren, als Pistolenschüsse\n\neines ungeübten Schützen.\n\n4. Das Urteil beruht auf den dargelegten Mängeln der Beweiswürdigung,\n\nweil nicht ausgeschlossen ist, daß das Landgericht ohne diese Mängel einen\n\nTötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hätte. Der neue Tatrichter wird bei\n\nseiner Beurteilung zu bedenken haben, daß auch der Täter bedingt vorsätzlich\n\nhandelt, dem bei seiner Tat der Erfolgseintritt gleichgültig ist. Denn auch ein\n\nsolcher Täter handelt vorsätzlich, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit\n\neinverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f. m.w.N.). Ein strafbefreiender\n\nRück-\n\ntritt vom versuchten Totschlag liegt nicht nahe, da der Angeklagte nach seiner\n\neigenen Einlassung erst aufgehört hat zu schießen, \"als das Magazin leerge-\n\nschossen\" war (UA S. 24).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/2-str-289-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/2-str-289-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:57.230969+00:00"}}