{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_274-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-08-30","aktenzeichen":"2 StR 274/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 274/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Gera vom 12. März 2002 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) \n\nim Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle des Anal-\n\nund des ersten Vaginalverkehrs (Tatzeiten: Ende\n\nAugust/Anfang September 1998),\n\nb) \n\nim Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Ein-\n\nzelstrafen für die vorbenannten Fälle.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung \n\nin\n\n143 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, da-\n\nvon in 47 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern,\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allge-\n\nmeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat zu den Fällen des - einzigen - Anal-\n\nund des ersten Vaginalverkehrs, die jeweils nach dem 13. Geburtstag der Ge-\n\nschädigten Ende August/Anfang September 1998 gewaltsam und gegen den\n\nWillen der Geschädigten durchgeführt wurden, weder im Schuld- noch im Ein-\n\nzelstrafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZwar hat die Kammer noch eine weitere Tat, nämlich den ersten Oral-\n\nverkehr, hinreichend konkret im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen\n\ndes § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt (UA S. 8). Noch am Wohnsitz O. \n\n nach dem 14. Geburtstag des Opfers, dem 4. August 1999, und vor\n\ndem Umzug im April 2000 wurde dieser Oralverkehr nach den Feststellungen\n\ndurch Androhen von Schlägen erzwungen. Die Kammer hat diese Tat jedoch\n\ndem Schuldspruch offensichtlich nicht zugrundegelegt, weil sie nur den Anal-\n\nund Vaginalverkehr ausurteilen wollte (UA S. 29, 31). Damit ist der von der zu-\n\ngelassenen Anklage erfaßte erste Oralverkehr nicht mit abgeurteilt. Der neue\n\nTatrichter hat Gelegenheit, dies nachzuholen.\n\n2. Im übrigen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen\n\nkeinen Bestand haben. Denn in 141 Fällen ist weder eine finale Gewaltanwen-\n\ndung noch eine Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausreichend\n\nkonkretisiert. Soweit die Kammer annimmt, der Angeklagte habe bis zum\n\n14. Geburtstag des Opfers in mindestens weiteren 45 Fällen und nach dem\n\n14. Geburtstag in mindestens 96 Fällen durch Gewalt oder Drohung mit ge-\n\ngenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vaginalen Geschlechtsverkehr er-\n\nzwungen (UA S. 29), tragen die rudimentären Feststellungen die Annahme ei-\n\nner Vergewaltigung nicht.\n\nDie Strafkammer hat für die Fälle bis zum 14. Geburtstag im Anschluß\n\nan den ersten, mit Gewalt erzwungenen Vaginalverkehr von August/September\n\n1998 lediglich zusammenfassend festgestellt, daß solche Übergriffe sich dann\n\nimmer öfter ereigneten. Es sei etwa fünf- bis siebenmal monatlich zum Ge-\n\nschlechtsverkehr gekommen, wenn der Angeklagte Lust auf Sex mit der\n\n13jährigen S. , der Tochter seiner Lebensgefährtin, gehabt habe. Das sei\n\ngewöhnlich im Kinderzimmer geschehen, wenn keiner da gewesen sei (UA\n\nS. 7).\n\nFür die Fälle nach dem 14. Geburtstag bis zum Haftantritt des Ange-\n\nklagten am 9. April 2001 hat die Kammer nur festgestellt, der Angeklagte habe\n\nsein Treiben fortgesetzt und sich zu zwei- bis dreimal in der Woche gesteigert.\n\nPhasenweise habe es täglich Geschlechtsverkehr gegeben; manchmal sei S. \n\ndie ganze Nacht über mißbraucht worden (UA S. 7, 8).\n\nErgänzend hat die Kammer noch ausgeführt, der Angeklagte habe die\n\nGeschädigte zu den Handlungen gebracht, indem er ihr Prügel angedroht und\n\nsie auch verprügelt habe (UA S. 10). Bei den \"Vaginalverkehren\" lasse sich\n\ndas jeweils wirkende Maß der Gewalt sowie die Dauer der Taten nicht mehr\n\nzuordnen (UA S. 34).\n\n3. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auch bei Serienstrafta-\n\nten müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB\n\nder finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\n\nLeib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden\n\n(BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450). Wegen der erfahrungsgemäß nicht\n\ngleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels bedarf es dazu\n\nnäherer Feststellungen. Allerdings dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Ü-\n\nbergriffen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine ü-\n\nberspannten Anforderungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkre-\n\ntisierung darf auch nicht dazu führen, daß der Angeklagte in seinen Verteidi-\n\ngungsmöglichkeiten beschränkt wird (BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 7, 8).\n\nDie Bezugnahme auf den ersten mit Gewalt erzwungenen Vaginalver-\n\nkehr und die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe Prügel angedroht\n\noder auch verprügelt, reicht bei dem Gewalt und Drohung bestreitenden Ange-\n\nklagten nicht aus, um in weiteren nur mathematisch aufgelisteten Fällen die\n\nTatbestandsvoraussetzungen des Verbrechens der Vergewaltigung zu bele-\n\ngen, zumal der Angeklagte nach den Urteilsgründen Schläge und andere Ge-\n\nwaltformen auch zu anderen Zwecken einsetzte. Danach wurde S. schon\n\nvor den ersten sexuellen Kontakten etwa einmal im Monat vom Angeklagten\n\ngeschlagen, später auch aus Eifersucht (vgl. UA S. 10). Ferner werden Fesse-\n\nlungen ans Ehebett festgestellt, die ausschließlich der Züchtigung dienten und\n\nin keiner erkennbaren finalen Verknüpfung zu sexuellen Handlungen standen\n\n(UA S. 11). Andererseits versuchte der Angeklagte, S. auch durch Ge-\n\nschenke zu Wohlverhalten zu bringen.\n\nSoweit das Landgericht als eine aus seiner Sicht aus der Serie heraus-\n\nragende Tat einen Vorfall nach der Jugendweihe festgestellt hat, bei dem der\n\nAngeklagte auf dem betrunkenen Opfer \"rumpollte\", hat der Angeklagte jeden-\n\nfalls keinen Widerstand der Geschädigten überwunden. Ebenso stellt das\n\nLandgericht weder Gewalt noch Drohung mit Gewalt fest, wenn es zum letzten\n\nsexuellen Übergriff am Wochenende vor der Inhaftierung des Angeklagten\n\nausführt, die Zeugin habe sich im Bett auf den Bauch legen müssen, während\n\nder Angeklagte sich selbst befriedigt und \"auf sie gespritzt\" habe. Auch beim\n\nletzten Oralverkehr, der allerdings nicht Grundlage des Schuldspruchs ist,\n\nsetzte der Angeklagte nach den Feststellungen kein Nötigungsmittel im Sinne\n\ndes § 177 Abs. 1 StGB ein. Er zwang das Mädchen dazu, indem er ihr an-\n\ndrohte, daß sie sonst nicht mit auf eine Klassenfahrt gedurft hätte. Bei dieser\n\nSachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte in einzelnen\n\noder sogar der Mehrzahl der Fälle das Mädchen zwar sexuell mißbraucht, hier-\n\nzu aber keine Gewalt oder zumindest eine konkludente Drohung mit Gewalt als\n\nNötigungsmittel eingesetzt hat.\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Einzel-\n\nstrafausspruch in 141 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie\n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-30/2-str-274-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-30/2-str-274-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_274-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:33.263189+00:00"}}