{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_266-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"2 StR 266/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 266/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n18. September 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. h.c. Detter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Otten,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n Rothfuß,\n\n Prof. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2002\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des\n\nschweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung, erpresserischem Menschenraub, sexueller Nötigung und\n\nmit Freiheitsberaubung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt und die Anrechnung der in Italien erlittenen Ausliefe-\n\nrungshaft hierauf angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-\n\nstützte, vom Generalbundesanwalt vertretene, zum Nachteil des Angeklagten\n\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung auch wegen\n\ntateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs und schwerer räu-\n\nberischer Erpressung erstrebt. Soweit auch eine Strafbarkeit des Angeklagten\n\nnach §§ 239 b Abs. 1 2. Alt., 316 a StGB in Betracht kommt, ist die Verfolgung\n\nin der Revisionshauptverhandlung nach § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1\n\nStPO auf die Tatbestände des schweren Raubes, der schweren räuberischen\n\nErpressung, des erpresserischen Menschenraubs, der sexuellen Nötigung und\n\nder Freiheitsberaubung beschränkt worden.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen hatten der Angeklagte und ein unbekannt ge-\n\nbliebener Mittäter am 9. Oktober 1993 gegen 12.15 Uhr beschlossen, den auf\n\neinem Parkplatz \n\nin K. geparkten PKW der Zeugin L.\n\nan sich zu bringen, um sich damit ins Ausland abzusetzen. Der Angeklagte er-\n\ngriff die Zeugin von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug einsteigen wollte,\n\nhielt ihr eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole an den Hals und\n\nstieß sie auf den Beifahrersitz. Er setzte sich neben sie auf den Beifahrersitz\n\nund bedrohte sie weiter mit der Pistole, die er ihr in den Rücken und Nacken-\n\nbereich hielt, während der Mittäter, der der Zeugin die Autoschlüssel abge-\n\nnommen hatte, das Fahrzeug Richtung Ka. fuhr. Auf der Fahrt gaben der An-\n\ngeklagte und sein Mittäter an, daß sie RAF-Terroristen seien und den Auftrag\n\nhätten sie zu töten, weiter drohten sie ihr, die Wirbelsäule zu zerschießen.\n\nNach einem Halt, bei dem die Zeugin und der Angeklagte auf die Rückbank\n\nwechselten, wurde die Zeugin aufgefordert, Geld zum Tanken zu geben. Aus\n\nAngst vor den Tätern übergab sie ihnen 100,-- DM. Schließlich sollte die Zeu-\n\ngin im S. -Kreis in der Nähe eines Waldrandes freigelassen werden.\n\nAufgrund eines nunmehr gefaßten Entschlusses vollzog der Angeklagte gegen\n\nden Willen der Zeugin, die sich aber aus Angst nicht wehrte, den Analverkehr\n\nund \n\nzwang \n\ndie\n\nZeugin ihn manuell zu befriedigen. Anschließend – gegen 16.00 Uhr – fuhren\n\nder Angeklagte und sein Mittäter mit dem Fahrzeug der Zeugin davon.\n\nDer Angeklagte, der seit 1993 nach einem Wirbelsäulenbruch zu 60 %\n\nerwerbsgemindert ist, außerdem an einer Leberzirrhose und einer Blasenläh-\n\nmung leidet, hielt sich sodann mehrere Jahre in Frankreich und Italien auf. Da\n\nsein Gesundheitszustand sich verschlechterte, stellte er sich, um zur Behand-\n\nlung nach Deutschland zu kommen, im Mai 2001 den italienischen Polizeibe-\n\nhörden. Am 22. Oktober 2001 wurde er an die Bundesrepublik Deutschland\n\nausgeliefert.\n\nDas Landgericht hat die Wegnahme des Fahrzeugs als schweren Raub\n\nnach §§ 249 Abs. 1 aF, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB, die durch den Angeklagten\n\nerzwungenen sexuellen Handlungen als damit tateinheitlich begangene sexu-\n\nelle Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 aF StGB gewertet. Eine Verurteilung nach\n\n§ 239 a StGB hat es abgelehnt, weil der Bemächtigungssituation für die abge-\n\nnötigte Handlung keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei. Die Forde-\n\nrung der Täter, ihnen Geld zum Auftanken des Fahrzeugs zu geben und die\n\ndaraufhin erfolgte Übergabe von 100,-- DM durch die Zeugin hat das Landge-\n\nricht nicht gewürdigt.\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nZutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das Landgericht\n\nden Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht erschöpft hat.\n\nDas Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters erfüllt, soweit sie\n\nvon der Zeugin zum Auftanken des Fahrzeugs 100,-- DM forderten und erhiel-\n\nten, den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB in Tateinheit mit schwerer\n\nräuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB.\n\nDer Angeklagte und sein Mittäter haben die Zeugin entführt und sich ih-\n\nrer bemächtigt, als sie die Zeugin mit aufgesetzter Pistole zwangen in das\n\nFahrzeug einzusteigen und mehrere Stunden mitzufahren. Zwar verfolgten sie\n\ndamit zunächst nur den Zweck, sie daran zu hindern, alsbald Anzeige zu er-\n\nstatten. Durch die Entführung war jedoch eine Zwangslage für die Zeugin ge-\n\nschaffen, die sie dem ungehemmten Einfluß der Täter aussetzte und die der\n\nAngeklagte und sein Mittäter in der Folge nutzten, um sie mit mindestens kon-\n\nkludenten Todesdrohungen zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Die Zeugin,\n\ndie auch nach dem Wechsel auf die Rückbank von dem neben ihr sitzenden\n\nAngeklagten weiterhin mit der Pistole bedroht wurde, gab - wie für den Ange-\n\nklagten und seinen Mittäter offensichtlich war - das Geld allein unter dem Ein-\n\ndruck der andauernden Todesdrohungen heraus. Dies genügt für die zweite\n\nAlternative des § 239 a Abs. 1 StGB. Der Grundsatz der Spezialität steht dem\n\nSchuldspruch nicht entgegen. Tateinheitlich ist daneben der Tatbestand der\n\nschweren räuberischen Erpressung sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nach\n\ndem derzeit geltenden Recht erfüllt, da die konkrete Verwendung der Schreck-\n\nschußpistole geeignet war, erhebliche Verletzungen beizubringen (§ 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 nF StGB).\n\nHinzu tritt in weiterer Tateinheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Im\n\nvorliegenden Fall geht die Freiheitsentziehung zeitlich über die in § 239 a\n\nStGB vorausgesetzte Einschränkung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit\n\ndes Opfers erheblich hinaus und weist daher einen eigenständigen Unrechts-\n\ngehalt auf.\n\nDie Tatbestände der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF, 253, 255, 250 Abs. 1\n\nNr. 2 aF, 239 a Abs. 1 2. Alt., § 239 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 aF StGB wurden\n\ntateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).\n\nDer Schuldspruch war danach zu ändern. § 265 StPO steht nicht entge-\n\ngen, weil nicht ersichtlich ist, daß der geständige Angeklagte sich anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlage\n\ndes geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden.\n\nDie durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n Rothfuß RiBGH Fischer ist\n\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/2-str-266-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/2-str-266-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:43.697220+00:00"}}