{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_259-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"2 StR 259/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 259/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht\n\ngeringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das Betäu-\n\nbungsmittel nebst Verpackungsmaterial sowie einen Flugschein eingezogen\n\nund einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Verurteilung wegen\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Schuldspruch\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge läßt zwar\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung auch wegen tateinheitlich be-\n\ngangener vollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Prü-\n\nfung jedoch nicht stand.\n\nDer Angeklagte hatte einen Flug von Santiago de Chile über Frankfurt\n\nam Main nach Madrid gebucht. Seinen Koffer, in dem sich 1.220 g Kokain mit\n\n98 % Wirkstoff befanden, hatte er in Santiago aufgegeben. Der Angeklagte traf\n\nam 20. Januar 2002 gegen 10.30 Uhr zu einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt\n\nein. Der Weiterflug nach Madrid war für 15.30 Uhr vorgesehen. Nach der An-\n\nkunft in Frankfurt am Main wurde im Rahmen einer zollrechtlichen Kontrolle\n\ndas im Koffer verborgene Kokain entdeckt.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des \"geständigen\" Angeklagten\n\nnicht nur als Handeltreiben, sondern hält auch den Tatbestand der Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge für erfüllt. Zur Begründung führt das\n\nLandgericht aus, dem nicht flugunerfahrenen Angeklagten, der nach eigenen\n\nAngaben bereits zuvor nach Madrid gereist war, wäre es aufgrund des unge-\n\nwöhnlich langen Zwischenaufenthalts in Frankfurt unschwer möglich gewesen,\n\nunter Angabe eines dringenden Grundes an seinen im Transit befindlichen\n\nKoffer heranzukommen und das Rauschgift aus dem Koffer zu entnehmen.\n\nAuch seien dem Angeklagten Abnehmer und Abnahmemodalitäten für das\n\nRauschgift unbekannt gewesen, so daß er auch eine Änderung des Tatplans in\n\nKauf genommen habe. Dies hätte durchaus dazu führen können, daß er wäh-\n\nrend des Transitaufenthalts in Frankfurt von dem unbekannten Abnehmer auf-\n\ngefordert worden wäre, das Rauschgift bereits dort zu übergeben. Dieser Auf-\n\nforderung wäre der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben auch nachge-\n\nkommen.\n\nGegen den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge bestehen durchgreifende Bedenken. In\n\nden Fällen der Zwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland ist\n\ndie Einfuhr des Betäubungsmittels von dessen Durchfuhr abzugrenzen. Für die\n\nEinfuhr kommt es entscheidend darauf an, ob die Zugangsmöglichkeit des Rei-\n\nsenden zu dem betreffenden Gepäckstück als tatsächliche Verfügungsmacht\n\nim Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BtMG zu bewerten ist. Diese Verfügungsge-\n\nwalt besteht nicht nur dann, wenn der Täter das Rauschgift in Händen hält,\n\nsondern auch dann, wenn er es ohne Schwierigkeiten erhalten kann (vgl.\n\nBGHSt 31, 374, 376 m.w.N., st. Rspr.). Eine solche Möglichkeit hat der Senat\n\nbei einer Umladung des Reisegepäcks am Ort der Zwischenlandung zunächst\n\nauch ohne nähere Feststellungen im Einzelfall regelmäßig für gegeben erach-\n\ntet (a.a.O. S. 376 f.). Diese Auffassung wurde jedoch alsbald aufgegeben, weil\n\nsich gewichtige Zweifel an der Richtigkeit dieser tatsächlichen Beurteilung er-\n\ngeben hatten (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274; ausführlich zu dieser Entwick-\n\nlung der Rechtsprechung Wienroeder in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. §\n\n29 Rdn. 91 f.; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 748 ff.). Daher muß der Tatrich-\n\nter diese Verfügungsmöglichkeit in jedem Einzelfall aufgrund einer fehlerfreien\n\nBeweiswürdigung konkret feststellen. Ebenso muß für eine Verurteilung wegen\n\nvorsätzlicher Einfuhr festgestellt werden, daß dem Täter diese Verfügungs-\n\nmöglichkeit bekannt war oder daß er sie zumindest billigend in Kauf genommen\n\nhat. Andernfalls kommt fahrlässige Einfuhr in Betracht (vgl. § 29 Abs. 4 BtMG).\n\nSchon die objektive Verfügungsmöglichkeit hat das Landgericht nicht\n\nnäher begründet und nicht festgestellt, daß der Angeklagte während seines\n\nTransitaufenthalts in Frankfurt am Main tatsächlich die Möglichkeit hatte, sei-\n\nnen Koffer erfolgreich herauszuverlangen. Die Urteilsgründe erschöpfen sich\n\ninsoweit in einer bloßen Behauptung. Hinzu kommt, daß der Koffer bei der zoll-\n\nrechtlichen Kontrolle aufgefallen war. Unter diesen Umständen ist kaum anzu-\n\nnehmen, daß der Koffer mit dem Rauschgift dem Angeklagten ohne weiteres\n\nausgehändigt worden wäre. Jedenfalls hätte dieser Umstand näher erörtert\n\nwerden müssen.\n\nSoweit sich das Landgericht in subjektiver Hinsicht für die Kenntnis des\n\nAngeklagten auf dessen Erfahrungen bei einer früheren Reise nach Madrid\n\nberuft, folgt hieraus nicht, daß der Angeklagte bei dieser Reise Erfahrungen\n\nüber die Verfügbarkeit des Reisegepäcks bei mehrstündigen Transitaufenthal-\n\nten allgemein oder speziell auf dem Frankfurter Flughafen sammeln konnte\n\n(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 2). Ebensowenig ergibt sich diese\n\nKenntnis des Angeklagten ohne weiteres daraus, daß er nach eigenen Anga-\n\nben bereit gewesen wäre, das Rauschgift auf Anforderung auch in Frankfurt\n\nherauszugeben. Die subjektive Tatseite hätte daher ebenfalls näher erörtert\n\nwerden müssen.\n\nInsgesamt sind somit weder die objektiven noch die subjektiven Tatbe-\n\nstandsmerkmale der vollendeten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge hinreichend festgestellt. Da aber zusätzliche Feststellungen, die\n\neine Verurteilung wegen vollendeter oder zumindest wegen versuchter Einfuhr\n\nvon Betäubungsmitteln rechtfertigen könnten, möglich erscheinen, muß über\n\ndie Sache durch einen anderen Tatrichter erneut verhandelt und entschieden\n\nwerden. Da Einfuhr und Handeltreiben gegebenenfalls tateinheitlich verwirk-\n\nlicht wurden, muß der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgeho-\n\nben werden.\n\nDie neue Strafkammer wird auch berücksichtigen müssen, daß das si-\n\nchergestellte Reisegeld des Angeklagten nicht dem Verfall, sondern der Ein-\n\nziehung unterliegt.\n\nBode\n\nDetter\n\nOtten\n\nRiBGH Rothfuß\nist durch Urlaub an\nder Unterschrift\ngehindert.\n\nBode\n\nFischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/2-str-259-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/2-str-259-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:38.939743+00:00"}}