{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_255-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"2 StR 255/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 255/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 19. Juli 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 6. März 2002 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-\n\nteinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe acht\n\nJahre) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einer Woche verurteilt.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht das Vor-\n\nliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehler-\n\nhafter Begründung verneint hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall\n\nvorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuzie-\n\nhen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Be-\n\ntracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,\n\nihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden\n\nund belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Ge-\n\nsamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen\n\nanzuwenden ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder\n\nschwerer Fall, Prüfungspflicht 1; BGH NStZ 2000, 254; BGH, Beschl. v. 29.8.\n\n2001 - 2 StR 276/01).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen besor-\n\ngen, daß das Gericht die seinem pflichtgemäßen Ermessen obliegende Ge-\n\nsamtwürdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen hat. Es hat da-\n\nbei nämlich ausschließlich auf den Angeklagten belastende Tatumstände ab-\n\ngestellt, eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte, die vor allem\n\ndie Täterpersönlichkeit betreffen, wie die Unbestraftheit zur Zeit der Tat und\n\nseine schwierige persönliche Situation, hat es nur bei der eigentlichen Straf-\n\nzumessung berücksichtigt. Zwar müssen die Urteilsgründe nur die bestimmen-\n\nden Strafzumessungsumstände mitteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH StV\n\n1993, 72). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines\n\nAngeklagten sprechende Umstand ausdrücklich angesprochen wird, so läßt\n\ndas noch nicht ohne weiteres annehmen, er habe ihn übersehen. Ein Rechts-\n\nfehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender, Gesichtspunkt\n\nerkennbar nicht berücksichtigt wurde (vgl. BGH StV 1994, 17). Das ist hier aber\n\nzu besorgen, da die Strafkammer nur die Tatumstände, nicht aber wesentliche\n\nUmstände, die die Täterpersönlichkeit betreffen, in die Abwägung einbezogen\n\nhat.\n\nDer Senat kann angesichts der Höhe der Strafe nicht ausschließen, daß\n\ndas Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch bedarf deshalb\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Dr. Detter Dr. Bode\nund Ri'inBGH Elf sind infolge\nUrlaubs an der Unterschrift gehindert.\n\n Dr. Detter\n\n Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-19/2-str-255-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-19/2-str-255-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_255-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:26.594367+00:00"}}