{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"2 StR 251/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Tä- ter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder \"op- timale\" gewählt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz\n\nEin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreiender Rücktritt vom\n\nVersuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Tä-\n\nter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt,\n\nunter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder \"op-\n\ntimale\" gewählt hat.\n\nBGH, Beschl. vom 20. Dezember 2002 - 2 StR 251/02 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 251/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2002 gemäß §§ 349\n\nAbs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 15. März 2002 aufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Auf-\n\nhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.\n\n1. Das Landgericht hat zum Sachverhalt folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen:\n\nDer Angeklagte öffnete in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seiner\n\nim Erdgeschoß eines 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Hierbei\n\ndachte er nicht daran, daß durch sein Handeln möglicherweise andere Haus-\n\nbewohner zu Schaden kommen könnten. Nach dem Öffnen der Gashähne wur-\n\nde dem Angeklagten bewußt, daß es durch das ausströmende Gas zu einer\n\nExplosion kommen könnte und daß hierdurch andere Hausbewohner verletzt\n\noder getötet werden könnten. Dies nahm er zunächst billigend in Kauf. Kurze\n\nZeit später änderte er insoweit seine Willensrichtung. Er rief über die Notruf-\n\nnummer zunächst die Feuerwehr und, als er sich dort nicht ernst genommen\n\nfühlte, unmittelbar darauf die Polizei an, nannte seinen Namen und seine An-\n\nschrift und forderte die genannten Stellen auf, sogleich für eine Rettung der\n\nHausbewohner zu sorgen, da er nicht wollte, daß diese durch eine - vom An-\n\ngeklagten als möglich erkannte, aber nicht mehr gebilligte - Gasexplosion zu\n\nSchaden kämen. Seinen Entschluß, sich selbst durch Gasvergiftung zu töten,\n\ngab er nicht auf; der Aufforderung, das Gas abzudrehen, kam er daher nicht\n\nnach. Nach Beendigung des zweiten Telefongesprächs wurde der Angeklagte\n\nbewußtlos; wenige Minuten später traf die Feuerwehr ein, evakuierte etwa 50\n\nPersonen und drehte den Gashahn zu. Ob das Gasgemisch in der Wohnung\n\ndes Angeklagten schon explosionsfähig war, konnte nicht festgestellt werden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - durch aktives Tun be-\n\ngangenen - Versuchs des Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in Tateinheit\n\nmit Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt; einen\n\nstrafbefreienden Rücktritt hat es mit der Begründung abgelehnt, die Bemühun-\n\ngen des Angeklagten seien nicht ausreichend gewesen.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Der Angeklagte ist\n\nvon den Versuchen des Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplo-\n\nsion vielmehr nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreiend zurück-\n\ngetreten.\n\na) Entgegen der Ansicht des Landgerichts lagen nicht durch aktives Tun,\n\nsondern durch Unterlassen begangene Versuche vor, denn der Angeklagte\n\nhandelte, als er die Gashähne öffnete, nicht in dem Bewußtsein, daß dies zu\n\neiner Gasexplosion und diese zum Tod anderer Hausbewohner führen könnte;\n\ndiese Möglichkeit wurde ihm nach den Feststellungen vielmehr erst nachträg-\n\nlich bewußt. Das weitere Ausströmen-Lassen des Gases konnte eine straf-\n\nrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten daher nur aufgrund seiner aus\n\ndem vorangegangenen Tun erwachsenen Garantenstellung gemäß § 13 Abs. 1\n\nStGB begründen.\n\nDie Frage, ob ein Mord mit gemeingefährlichen Mitteln durch Unterlas-\n\nsen nicht begangen werden kann (BGHSt 34, 13, 14; ebenso wohl h.M. in der\n\nLiteratur; vgl. Eser in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 211 Rdn. 29; Lackner/Kühl\n\n24. Aufl. § 211 Rdn. 11; Arzt in Festschrift für Roxin, 2001, S. 855, 858; a.A.\n\nJähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 58; Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 211 Rdn. 24),\n\nkann hier offen bleiben, da der Angeklagte auch von dem dann vorliegenden\n\nVersuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten wäre.\n\nGleichfalls dahinstehen kann hier die in der Literatur umstrittene Frage,\n\nob beim Rücktritt vom Versuch durch Unterlassen einer Unterscheidung zwi-\n\nschen unbeendetem und beendetem Versuch Bedeutung zukommt (vgl. dazu\n\nEser aaO § 24 Rdn. 27 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs steht der Versuch des Unterlassungsdelikts insoweit dem beendeten\n\nVersuch des Begehungsdelikts gleich (BGH NStZ 1997, 485; NJW 2000,\n\n1730); die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Alleintäters bestimmen\n\nsich daher nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz oder nach § 24 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB (Küper ZStW 112 [2000], 1, 42; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 14\n\nm.w.N.).\n\nb) Da das auf Rettung der bedrohten Rechtsgüter abzielende Handeln\n\ndes Angeklagten, der die von ihm weiterhin als möglich erkannte Vollendung\n\nder Tat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr billigte, für die Verhinderung der Tat-\n\nvollendung ursächlich war, lag hier ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz\n\nStGB vor. Daß der Täter sich zur Abwendung des Erfolges der Hilfe Dritter\n\n- hier der Polizei und der Feuerwehr - bedient, steht einem strafbefreienden\n\nRücktritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls\n\ndann nicht entgegen, wenn die im Ergebnis erfolgreiche Einschaltung Dritter\n\nnicht nur zum Schein erfolgt und von der Absicht getragen ist, das bedrohte\n\nRechtsgut zu retten. Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Han-\n\ndeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tat-\n\nvollendung ursächlich, so kommt es nicht darauf an, ob dem Täter schnellere\n\noder sichere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden\n\nhätten; das Erfordernis eines \"ernsthaften Bemühens\" gemäß § 24 Abs. 1 Satz\n\n2 StGB gilt für diesen Fall nicht.\n\naa) Entsprechend hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Juli 1981\n\n- 2 StR 357/81 (NStZ 1981, 388), 7. November 1985 - 2 StR 521/84 (NJW\n\n1985, 813), 26. März 1997 - 2 StR 650/96 (NStZ-RR 1997, 233, 234) und\n\n3. Februar 1999 - 2 StR 540/98 (NStZ 1999, 299) entschieden; ebenso der\n\n5. Strafsenat in den Beschlüssen vom 28. November 1998 - 5 StR 176/98\n\n(BGHSt 44, 204, 207) und vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 584/98 (NStZ 1999,\n\n128).\n\nDer 1. Strafsenat hat allerdings im Urteil vom 27. April 1982 - 1 StR\n\n873/81 (BGHSt 31, 46, 49) entschieden, der Täter dürfe sich nicht mit Maß-\n\nnahmen begnügen, die, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend sind,\n\nwenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er müs-\n\nse solche Möglichkeiten ausschöpfen und dürfe dem Zufall keinen Raum bie-\n\nten; wenn der Erfolg ohne Zutun des Täters abgewendet werde, also ein Fall\n\ndes § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben sei, \"(ändere) sich dadurch nichts\"\n\n(BGHSt 31, 46, 49). Ähnlich haben der 3. Strafsenat (BGH bei Dallinger MDR\n\n1972, 751) sowie der 4. Strafsenat entschieden (Beschl. vom 20. Februar 1997\n\n- 4 StR 642/96; vom 25. Februar 1997 - 4 StR 49/97 [NStZ-RR 1997, 193,\n\n194]), wobei aber jeweils offen blieb, ob die auf BGHSt 31, 46, 49 Bezug neh-\n\nmenden Ausführungen einen Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB\n\nbetrafen (vgl. auch Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 [NJW 1986,\n\n1001, 1002]). Der 1. Strafsenat hat im Urteil vom 15. Mai 1990 - 1 StR 146/90\n\n(NJW 1990, 3219) unter Bezugnahme auf BGHSt 31, 46 ausgeführt, im Fall der\n\nUrsächlichkeit der Verhinderungsbemühungen sei der Rücktritt nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß der Täter zur Rettung mehr als geschehen hätte tun kön-\n\nnen (so auch der 4. Strafsenat in der Entscheidung StV 1981, 396, 397).\n\nIm Hinblick auf diese möglicherweise nicht ganz eindeutige Entschei-\n\ndungslage hat der Senat mit Beschluß vom 14. August 2002 bei den übrigen\n\nStrafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Recht-\n\nsprechung entgegenstehe. Hierauf hat der 1. Strafsenat mit Beschluß vom\n\n26. September 2002 - 1 ARs 36/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 1. Strafse-\n\nnats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen; soweit das Se-\n\nnatsurteil BGHSt 31, 46 im Blick auf bestimmte Formulierungen (ebenda S. 49)\n\nin der Literatur anders verstanden werde, beruhe das auf einer nicht zutreffen-\n\nden Interpretation. Der 3. Strafsenat hat mit Beschluß vom 12. November 2002\n\n- 3 ARs 36/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des Senats stehe der beabsichtig-\n\nten Entscheidung nicht entgegen. Der 4. Strafsenat hat mit Beschluß vom\n\n21. Oktober 2002 - 4 ARs 38/02 - mitgeteilt, der beabsichtigten Entscheidung\n\nwerde nicht entgegengetreten und an etwa entgegenstehender Rechtspre-\n\nchung nicht festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 21. Oktober\n\n2002 - 5 ARs 33/02 - dem im Leitsatz genannten Rechtssatz zugestimmt.\n\nbb) In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. die Überblicke bei Eser\n\naaO § 24 Rdn. 59; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 32 ff.; Roxin in Festschrift\n\nfür H.J. Hirsch, 1999, S. 327 ff.; Kolster, Die Qualität der Rücktrittsbemühungen\n\ndes Täters beim beendeten Versuch, 1993, S. 74 ff.). Die Entscheidung BGHSt\n\n31, 46, 49 ist teilweise dahin verstanden worden, daß auch bei kausaler Er-\n\nfolgsverhinderung \"bestmögliche\" Bemühungen des Täters erforderlich seien\n\n(vgl. Puppe NStZ 1984, 488, 490; Rudolphi NStZ 1989, 508); die Autoren, die\n\ndiese Absicht vertreten (vgl. insbesondere Herzberg NJW 1989, 867; Jakobs,\n\nStrafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 26. Abschn. Rdn. 21; 29, Abschn. Rdn.\n\n119; ders. ZStW 104 [1992], 89; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht Allgemei-\n\nner Teil, 10. Aufl. § 27 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2.\n\nAufl. § 15 Rdn. 89 ff.; alle m.w.N.), berufen sich in der Regel auf die Entschei-\n\ndungen BGH (bei Dallinger) MDR 1972, 751 f. und BGHSt 31, 46, 49.\n\ncc) Der Senat hält nach Durchführung des Anfrageverfahrens in Über-\n\neinstimmung mit Teilen der Literatur (vgl. etwa Eser aaO § 24 Rdn. 59; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 24 Rdn. 35; Rudolphi in SK-StGB § 24 Rdn. 27b, 27c; Vogler\n\nin LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 112a; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil\n\n5. Aufl. § 51 V 2; Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 31. Aufl. Rdn.\n\n644; jeweils m.w.N.) an seiner aus dem Leitsatz ersichtlichen Auffassung fest;\n\ner sieht für die Fälle kausaler Erfolgsverhinderung auch keine Notwendigkeit,\n\nim Grundsatz zwischen eigenhändiger Verhinderung und Zuziehung Dritter zu\n\ndifferenzieren (vgl. dazu Roxin, Festschrift für H.J. Hirsch, 1999, 327, 353 ff.).\n\nFür den Fall des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts ergibt sich\n\nauch aus der Ingerenzhaftung des Garanten insoweit keine Besonderheit (aA\n\ninsbesondere Jakobs aaO, 29. Abschn. Rdn. 119). Die im Ergebnis ungleiche\n\nBehandlung des Rücktritts vom beendeten untauglichen Versuch, bei welchem\n\nmangels Kausalität der Bemühungen stets der Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB anzuwenden ist, sieht der Senat; dies rechtfertigt es aber nicht, diesen\n\nMaßstab über den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB hinaus\n\nauf Fälle kausaler Verhinderung anzuwenden. Erforderlich ist danach allein,\n\ndaß der Täter seinen Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt, im Fall bedingten\n\nVorsatzes also den als weiterhin möglich erkannten Taterfolg nicht mehr billigt;\n\nund daß er - erfolgreich - eine solche Rettungsmöglichkeit wählt, die er für ge-\n\neignet hält, die Vollendung zu verhindern.\n\nc) Nach diesen Maßstäben ist der Angeklagte hier strafbefreiend vom\n\nVersuch zurückgetreten. An der Freiwilligkeit seines Handelns bestehen keine\n\nZweifel. Daß er die weiter bestehende und sich vergrößernde Gefahr eines\n\nErfolgseintritts auch nach seinem Entschluß zur Verhinderung der Vollendung\n\nerkannte und unschwer durch eigenhändiges Schließen der Gashähne hätte\n\nabwenden können, steht der Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halb-\n\nsatz StGB, anders als das Landgericht meint, nicht entgegen. Dafür, daß der\n\nAngeklagte die von ihm ergriffenen Rettungsmaßnahmen nicht für geeignet\n\noder für gescheitert gehalten hätte, fehlen Anhaltspunkte; alsbald nach seinem\n\nzweiten Telefonanruf verlor er das Bewußtsein und damit die Möglichkeit weite-\n\nren eigenen Handelns.\n\n3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da weitere Feststel-\n\nlungen, auf welche eine Verurteilung gestützt werden könnte, nicht zu erwarten\n\nsind, war der Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen freizu-\n\nsprechen. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB durch das Landgericht\n\nund die infolge seiner Alkoholabhängigkeit möglicherweise fortbestehende\n\nGefährlichkeit des Angeklagten stehen dem nicht entgegen, weil die Freispre-\n\nchung nicht im Hinblick auf eine jedenfalls mögliche Schuldunfähigkeit des An-\n\ngeklagten erfolgt und daher auch eine isolierte Anordnung der Maßregel nicht\n\nin Betracht kommt.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-20/2-str-251-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-20/2-str-251-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:09.288244+00:00"}}