{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-08-14","aktenzeichen":"2 StR 251/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 251/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nEin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreiender\n\nRücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt\n\nnicht voraus, daß der Täter, der die Vollendung der Tat erfolg-\n\nreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglich-\n\nkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder \"optimale\" ge-\n\nwählt hat.\n\n2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob der beabsich-\n\ntigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob\n\ngegebenenfalls an dieser festgehalten wird.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat über folgenden vom Landgericht festgestellten Sachver-\n\nhalt zu entscheiden:\n\nDer Angeklagte öffnete in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seiner\n\nim Erdgeschoß eines 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Hierbei\n\ndachte er nicht daran, daß durch sein Handeln möglicherweise andere Haus-\n\nbewohner zu Schaden kommen könnten. Nach dem Öffnen der Gashähne wur-\n\nde dem Angeklagten bewußt, daß es durch das ausströmende Gas zu einer\n\nExplosion kommen könnte und daß hierdurch andere Hausbewohner verletzt\n\noder getötet werden könnten. Dies nahm er zunächst billigend in Kauf. Kurze\n\nZeit später änderte er insoweit seine Willensrichtung. Er rief über die Notruf-\n\nnummer zunächst die Feuerwehr, unmittelbar darauf die Polizei an, nannte sei-\n\nnen Namen und seine Anschrift und forderte die genannten Stellen auf,\n\nsogleich für eine Rettung der Hausbewohner zu sorgen, da er nicht wollte, daß\n\ndiese durch eine - vom Angeklagten als möglich erkannte - Gasexplosion zu\n\nSchaden kämen. Seinen Entschluß, sich selbst durch Gasvergiftung zu töten,\n\ngab er nicht auf; der Aufforderung, das Gas abzudrehen, kam er daher nicht\n\nnach. Nach Beendigung des zweiten Telefongesprächs wurde der Angeklagte\n\nbewußtlos; wenige Minuten später traf die Feuerwehr ein, evakuierte etwa 50\n\nPersonen und drehte den Gashahn zu. Ob das Gasgemisch in der Wohnung\n\ndes Angeklagten schon explosionsfähig war, konnte nicht festgestellt werden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - durch aktives Tun be-\n\ngangenen - Versuchs des Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in Tateinheit\n\nmit Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion verurteilt; einen\n\nstrafbefreienden Rücktritt hat es mit der Begründung abgelehnt, die Bemühun-\n\ngen des Angeklagten seien nicht ausreichend gewesen.\n\n2. Der Senat neigt der Ansicht zu, daß der Angeklagte von dem - durch\n\nUnterlassen begangenen - Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB\n\nstrafbefreiend zurückgetreten ist. Da das auf Rettung des bedrohten Rechts-\n\nguts abzielende Handeln des Angeklagten, der eine als möglich erkannte\n\nVollendung der Tat jedenfalls nicht mehr billigte, für die Verhinderung der\n\nVollendung kausal war, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an,\n\nob dem Angeklagten schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Rettung zur\n\nVerfügung gestanden hätten; die Anforderungen an ein \"ernsthaftes Bemühen\"\n\nim Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gelten für diesen Fall nicht.\n\na) Entsprechend hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Juli 1981 -\n\n2 StR 357/81 (NStZ 1981, 388), 7. November 1985 - 2 StR 521/84 (NJW 1985,\n\n813), 26. März 1997 - 2 StR 650/96 (NStZ-RR 1997, 233, 234) und 3. Februar\n\n1999 - 2 StR 540/98 (NStZ 1999, 299) entschieden; ebenso der 5. Strafsenat in\n\nden Beschlüssen vom 28. November 1998 - 5 StR 176/98 (BGHSt 44, 204,\n\n207) und vom 9. Dezember 1998 - 5 StR 584/98 (NStZ 1999, 128).\n\nDer 1. Strafsenat hat im Urteil vom 27. April 1982 - 1 StR 873/81 (BGHSt\n\n31, 46, 49) entschieden, der Täter dürfe sich nicht mit Maßnahmen begnügen,\n\ndie, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend sind, wenn ihm bessere\n\nVerhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er müsse solche Möglich-\n\nkeiten ausschöpfen und dürfe dem Zufall keinen Raum bieten. Wenn der Erfolg\n\nohne Zutun des Täters abgewendet werde (also ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB gegeben ist), \"(ändere) sich dadurch nichts\" (BGHSt 31, 46, 49). Ähnlich\n\nhaben der 3. Strafsenat (BGH bei Dallinger MDR 1972, 751) sowie der 4.\n\nStrafsenat entschieden (Beschl. vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96; vom\n\n25. Februar 1997 - 4 StR 49/97 [NStZ-RR 1997, 193, 194]), wobei aber jeweils\n\noffen bleibt, ob die auf BGHSt 31, 46, 49 Bezug nehmenden Ausführungen ei-\n\nnen Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB betreffen (vgl. auch Urteil\n\nvom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 [NJW 1986, 1001, 1002]).\n\nDer 1. Strafsenat selbst hat im Urteil vom 15. Mai 1990 - 1 StR 146/90\n\n(NJW 1990, 3219) unter Bezugnahme auf BGHSt 31, 46 angeführt, im Fall der\n\nUrsächlichkeit der Verhinderungsbemühungen sei der Rücktritt nicht dadurch\n\nausgeschlossen, daß der Täter zur Rettung mehr als geschehen hätte tun kön-\n\nnen (so auch der 4. Strafsenat in der Entscheidung StV 1981, 396, 397).\n\nb) In der Literatur ist die Frage umstritten (vgl. die Überblicke bei Eser in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 59; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 24 Rdn. 32 ff.; Roxin in Festschrift für H.J. Hirsch, 1999, S. 327 ff.;\n\nKolster, Die Qualität der Rücktrittsbemühungen des Täters beim beendeten\n\nVersuch, 1993, S. 74 ff.). Die Entscheidung BGHSt 31, 46, 49 ist in der Litera-\n\ntur dahin verstanden worden, daß auch bei kausaler Erfolgsverhinderung\n\n\"bestmögliche\" Bemühungen des Täters erforderlich seien (vgl. Puppe NStZ\n\n1984, 488, 490; Rudolphi NStZ 1989, 508); die Autoren, die diese Ansicht ver-\n\ntreten (vgl. insbesondere Herzberg NJW 1989, 867; Jakobs, Strafrecht Allge-\n\nmeiner Teil, 2. Aufl., 26. Abschn. Rdn. 21; 29. Abschn. Rdn. 119; ders. ZStW\n\n104 [1992], 89; Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl.\n\n§ 27 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., § 15\n\nRdn. 89 ff.; alle m.w.N.), berufen sich in der Regel auf die Entscheidungen\n\nBGH (bei Dallinger) MDR 1972, 751 f. und BGHSt 31, 46, 49.\n\nc) Der Senat will - im Anschluß an die in der Literatur verbreitete Ge-\n\ngenansicht (vgl. etwa Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 59;\n\nRudolphi in SK-StGB § 24 Rdn. 27 b, 27 c; Vogler in LK, 10. Aufl. § 24\n\nRdn. 112 a; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. § 51 V 2;\n\nWessels/Beulke Strafrecht Allgemeiner Teil, 31. Aufl. Rdn. 644; jeweils m.w.N.)\n\n- an seiner oben genannten Auffassung festhalten; er sieht für die Fälle kau-\n\nsaler Erfolgsverhinderung auch keine Notwendigkeit, im Grundsatz zwischen\n\neigenhändiger Verhinderung und Zuziehung Dritter zu differenzieren (vgl. Ro-\n\nxin, Festschrift für H.J. Hirsch, 1999, 327, 353 ff.). Für den Fall des Versuchs\n\neines unechten Unterlassungsdelikts ergibt sich nach Ansicht des Senats aus\n\nder Ingerenzhaftung des Garanten insoweit keine Besonderheit (so insbeson-\n\ndere Jakobs a.a.O., 29. Abschn. Rdn. 119). Die im Ergebnis ungleiche Be-\n\nhandlung des Rücktritts vom beendeten untauglichen Versuch, bei dem man-\n\ngels Kausalität der Bemühungen stets der Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB anzuwenden ist, sieht der Senat; sie rechtfertigt es nach seiner Ansicht\n\nnicht, den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB in den Fällen\n\nkausaler Verhinderung auszudehnen. Erforderlich ist danach allein, daß der\n\nTäter seinen Vollendungsvorsatz vollständig aufgibt, im Fall bedingten Vorsat-\n\nzes also den als weiterhin möglich erkannten Taterfolg nicht mehr billigt, und\n\ndaß er - erfolgreich - eine solche Rettungsmöglichkeit wählt, die er für geeignet\n\nhält, die Vollendung zu verhindern.\n\n3. Dem könnten die oben genannten Entscheidungen des 1. Strafsenats\n\n(insbesondere BGHSt 31, 46, 49), aber auch des 4. Strafsenats entgegenste-\n\nhen; der Senat vermag ihnen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sie auf ei-\n\nner von der Ansicht des Senats abweichenden Rechtsauffassung beruhten und\n\nob diese gegebenenfalls in späteren Entscheidungen aufgegeben wurde. Da\n\nder 1. Strafsenat in der Entscheidung NJW 1990, 3219 sowohl auf die Ent-\n\nscheidung in StV 1981, 396 als auch auf BGHSt 31, 46 verwiesen hat, liegt die\n\nAnnahme nahe, daß die letztgenannte Entscheidung in der Literatur mißver-\n\nstanden worden ist.\n\nDer Senat fragt im Hinblick auf die nicht ganz eindeutige Rechtspre-\n\nchung gleichwohl vorsorglich bei den anderen Strafsenaten an, ob der beab-\n\nsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/2-str-251-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/2-str-251-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_251-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:36.230999+00:00"}}