{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-08-14","aktenzeichen":"2 StR 249/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 249/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. August 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 7. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht\n\ngeringer Menge verurteilt, den Angeklagten T. H. für neun Fälle zu\n\ndrei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten F. \n\nH. für sechs Fälle zu drei Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Schuld-\n\nsprüche halten der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landge-\n\nricht bei der rechtlichen Bewertung von Einfuhr und Handeltreiben von einem\n\nzu großen Schuldumfang ausgegangen und deshalb rechtsfehlerhaft zu dem\n\nErgebnis gelangt ist, die Täterschaft der Angeklagten beziehe sich auf nicht\n\ngeringe Mengen von Betäubungsmitteln.\n\n1. Die Angeklagten fuhren - teils beide, teils einer von ihnen - mit dem\n\ngesondert verfolgten M. und in den Fällen II 1 und 2 mit einem weiteren\n\nInteressenten namens Fi. mehrfach zum Einkauf von Haschisch in die Nie-\n\nderlande. Mit dem Kaufgeld der Beteiligten erwarb M. in Maastricht die be-\n\nnötigten Haschischmengen. Für die Angeklagten erwarb er jeweils 100 g, für\n\nsich selbst zwischen 100 und 600 g. Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt\n\nvon 5 % THC. Auf der Rückfahrt wurde das Betäubungsmittel im Pkw in die\n\nBundesrepublik gebracht. Die beiden Angeklagten erwarben das Haschisch\n\nzum Teil für den Eigenbedarf, im übrigen wurde es von den Beteiligten gewinn-\n\nbringend weiterverkauft.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten bei allen Einkaufsfahrten, an de-\n\nnen sie teilgenommen haben, jeweils die gesamte Menge des von allen Tat-\n\nbeteiligten eingeführten und verkauften Haschischs als Mittäter der Einfuhr und\n\ndes Handeltreibens in nicht geringer Menge zugerechnet.\n\n2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Annahme von\n\nMittäterschaft der Angeklagten in Bezug auf die gesamten mitgebrachten Ha-\n\nschischmengen nicht gerechtfertigt. Keine Zweifel an der Täterschaft der An-\n\ngeklagten bestehen zwar, soweit sie Haschisch für ihre eigenen Zwecke (Kon-\n\nsum und Verkauf) mitgebracht haben. Ob sie für die darüber hinausgehenden\n\nMengen jeweils ebenfalls Täter oder nur Gehilfen der anderen Tatbeteiligten\n\nsind, ist auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsät-\n\nzen zu bestimmen (vgl. Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 24 ff., 106\n\nm.w.N.). Die Frage, ob Täterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist aufgrund aller Um-\n\nstände, die von der Vorstellung der Angeklagten umfaßt waren, in wertender\n\nBetrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung\n\nkönnen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und\n\ndie Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHR\n\nStGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 5; BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165; BGHSt 28,\n\n346, 348 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Vor § 25 Rdn. 2 a jew. m.w.N.).\n\nHierzu enthält das Urteil keine Erörterungen. Es fehlen schon nähere Feststel-\n\nlungen dazu, ob M. den Angeklagten die für sie bestimmten Haschisch-\n\nmengen bereits in den Niederlanden ausgehändigt hat. War dies der Fall, gibt\n\nes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten noch ein\n\neigenes weiteres Interesse an der Einfuhr und dem Verkauf des von M. und\n\nFi. für deren Zwecke erworbenen Haschischs hatten (vgl. hierzu BGH StV\n\n1992, 376 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 24; BGH, Urt. vom 3. April\n\n1985 - 2 StR 639/84 - und 5. Juni 1985 - 2 StR 205/85 -; Franke/Wienroeder\n\na.a.O. § 29 Rdn. 106; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 800). Ebensowenig\n\nkönnte dann ohne weiteres von einem Täterwillen und von Tatherrschaft der\n\nAngeklagten hinsichtlich dieser \"fremden\" Haschischmengen ausgegangen\n\nwerden. Sollten hierzu keine weiteren Feststellungen möglich sein, ist zugun-\n\nsten der Angeklagten davon auszugehen, daß sie nur hinsichtlich der für sie\n\nselbst zum Konsum und Verkauf erworbenen Mengen als Täter gehandelt ha-\n\nben. Wurden die Gesamtmengen dagegen jeweils ungeteilt eingeführt, sind die\n\nAngeklagten Mittäter der Einfuhr der (nicht geringen) Gesamtmenge. Ob sie\n\ndamit zugleich auch mit dieser Gesamtmenge als Täter Handel getrieben ha-\n\nben, richtet sich nach den vorstehenden Grundsätzen für die Abgrenzung von\n\nTäterschaft und Beihilfe.\n\nBesonderheiten bestehen in den Fällen II 1, 5 und 12:\n\nIm Fall II 1 ist der Angeklagte T. H. zwar mit M. und Fi. \n\n nach Maastricht gefahren, um Haschisch zu beschaffen, das zu Hause ge-\n\nwinnbringend veräußert werden sollte. Der gemeinsame Tatentschluß allein\n\nmachte T. H. aber noch nicht zum Mittäter. Er beteiligte sich nicht\n\nam Kaufgeld für die von M. erworbenen 200 g Haschisch. Er erhielt\n\n- offenbar noch in den Niederlanden - lediglich 10 g Haschisch. Sein einziger\n\nerkennbarer Tatbeitrag war, daß er auf der Rückreise zeitweise das Fahrzeug\n\nsteuerte. Am Verkauf der von M. und Fi. mitgebrachten 190 g war er\n\nnicht beteiligt und erhielt deshalb auch keinen Gewinnanteil (vgl. UA S. 11\n\noben). Ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten T. H. an der Ein-\n\nfuhr und Handeltreiben hinsichtlich dieser 190 g ist somit bisher nicht festge-\n\nstellt und auch sonst nicht erkennbar. Die ihm überlassenen 10 g hat T. \n\nH. - falls er sie bereits in den Niederlanden erhalten hat - zwar erworben\n\nund eingeführt, er hat mit dieser Menge aber nicht Handel getrieben.\n\nIm Fall II 5 hat der Angeklagte F. H. zusammen mit M. eine\n\nBeschaffungsfahrt nach Maastricht unternommen. Er fuhr zwar das Fahrzeug\n\nauf dem Hinweg, M. auf dem Rückweg. F. H. erwarb auf dieser\n\nFahrt aber kein Haschisch, nur M. erwarb mindestens 600 g, die er in der\n\nFolgezeit ohne Mitwirkung des Angeklagten F. H. gewinnbringend ver-\n\näußerte. Auch in diesem Fall ist ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten\n\nF. H. an den 600 g Haschisch nicht erkennbar. Zumindest hätte dies\n\nnäherer Begründung bedurft.\n\nIm Fall II 12 betraf das täterschaftliche Handeln des Angeklagten F. \n\nH. allerdings die von ihm mitgebrachte Gesamtmenge von 120 g. Er hatte\n\nnicht nur 20 g zum Eigenverbrauch, sondern - ohne Wissen des Angeklagten\n\nT. H. - auch 100 g für den zu Hause gebliebenen M. mitgebracht.\n\nHier hat der Angeklagte F. H. 120 g als Täter erworben und eingeführt.\n\nGeht man von der dargelegten Beschränkung des Schuldumfangs aus,\n\nhaben sich die Taten der Angeklagten in keinem der Einzelfälle auf eine nicht\n\ngeringe Menge Haschisch bezogen. Die Angeklagten haben jeweils 100 oder\n\n120 g Haschisch aus den Niederlanden mitgebracht. Bei der festgestellten\n\nWirkstoffkonzentration von 5 % enthielten die jeweiligen Mengen 5 bzw. 6 g\n\nTHC. Damit ist die vom Bundesgerichtshof auf 7,5 g THC festgesetzte Grenz-\n\nmenge (vgl. BGHSt 33, 8; 34, 372) in keinem Fall erreicht worden.\n\n3. In den Fällen II 5 und 12 ist bisher auch nicht hinreichend festgestellt,\n\ndaß die Angeklagten eigennützig gehandelt haben. Der Tatbestand des Han-\n\ndeltreibens setzt voraus, daß der Täter aus eigennützigen (eigensüchtigen)\n\nGründen den Absatz von Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert (st. Rspr.,\n\nvgl. BGHSt 31, 145, 147 f. m.w.N.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-\n\nben 33). Im Fall II 5 hat der Angeklagte F. H. durch das Mitfahren nach\n\nMaastricht - außer der Fahrt selbst - keinen erkennbaren Vorteil gehabt. Am\n\nEin- und Verkauf von Haschisch war er nicht beteiligt, so daß\n\n(mit-)täterschaftliches Handeltreiben bisher nicht belegt ist. Dies gilt auch im\n\nFall II 12. Hier hat der Angeklagte 120 g eingeführt, von denen er 100 g für\n\nM. mitbrachte, der sie verkaufen wollte. Dafür, daß F. H. aus dem\n\nmitgebrachten Haschisch einen Vorteil ziehen konnte oder wollte, hat das\n\nLandgericht bisher nichts festgestellt, so daß insoweit täterschaftliches Han-\n\ndeltreiben nicht belegt ist, aber Beihilfe hierzu in Betracht kommt.\n\n4. Soweit die Angeklagten hinsichtlich der von M. und Fi. mitge-\n\nbrachten Haschischmengen nicht als Täter der Einfuhr und des Handeltreibens\n\njeweils in nicht geringer Menge in Betracht kommen, wird der neue Tatrichter\n\nzu prüfen haben, ob sich die Angeklagten wegen Beihilfe zu diesen Taten\n\nstrafbar gemacht haben.\n\n5. In den Fällen, in denen die Angeklagten für eigene Zwecke Haschisch\n\naus den Niederlanden mitgebracht haben, ist zu unterscheiden zwischen der\n\nMenge für den Eigenkonsum und der zum Verkauf bestimmten Menge. Da die-\n\nse Mengen nicht die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten, richtet\n\nsich die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die Strafzumessung gege-\n\nbenenfalls nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG. Durch die Beschaffung der Teilmen-\n\ngen für den Eigenkonsum haben sich die Angeklagten tateinheitlich wegen Er-\n\nwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGHR BtMG\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3; Franke/Wienroeder a.a.O. § 29 Rdn. 87\n\nm.w.N.), hinsichtlich der Verkaufsmenge in weiterer Tateinheit allein wegen\n\nHandeltreibens, weil die anderen Tatformen als Teilstücke des Handeltreibens\n\nhierin aufgehen (vgl. BGHSt 31, 163, 165; 30, 28, 30; BGH StV 1989, 202;\n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2, Franke/Wienroeder a.a.O. § 29\n\nRdn. 107 m.w.N.). Soweit die Angeklagten zugleich als Gehilfen der Tatbetei-\n\nligten M. und Fi. bei deren Einfuhr und Handeltreiben in nicht geringer\n\nMenge anzusehen sind, steht auch diese Beihilfe in Tateinheit mit den vorge-\n\nnannten Vergehen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/2-str-249-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/2-str-249-02","retrieved":"2026-07-10 13:28:40.472369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-14/2-str-249-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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