{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_230-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"2 StR 230/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 230/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung\n\nverurteilt wurde,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-\n\nfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen\n\nist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.\n\n1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Fest-\n\nstellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt,\n\nob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB überhaupt angesetzt hat;\n\ndies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin\n\n\"von hinten umarmte\".\n\nWäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB gegeben, so drängte\n\nsich hier jedenfalls die Erörterung eines Rücktritts vom Versuch gemäß § 24\n\nAbs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K.\n\ngegen die Umarmung und \"schubste den Angeklagten weg\"; dieser ließ von der\n\nZeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nZuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich weder aus den\n\nFeststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des\n\nAngeklagten, daß diesem die Vollendung der möglicherweise beabsichtigten\n\nTat nicht möglich war und er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab.\n\n2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt auch zur Aufhe-\n\nbung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß\n\nsich die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf\n\ndie Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.\n\nRissing-van Saan\n\nDetter\n\nOtten\n\nFischer\n\nElf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/2-str-230-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/2-str-230-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_230-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:37.596735+00:00"}}