{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_225-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"2 StR 225/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 225/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 4. März 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung\n\ndes Urteils. Die Annahme des Landgerichts, dieser habe sich des vollendeten\n\nschweren Raubs schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\nNach den Feststellungen drang der Angeklagte in die Wohnung der\n\nZeugin R. ein, um gewaltsam an deren Schmuck und Geld zu gelangen. Er be-\n\ndrohte sie mit einem ca. 15 cm langen Sprungmesser und drückte es ihr mit der\n\nstumpfen Seite an den Hals. Als sie erklärte, sie habe weder Schmuck noch\n\nGeld, wollte er ihr ein Schlafmittel einflößen. Da dies mißlang, drückte er der\n\nam Boden liegenden Frau zweimal ein Kissen fest auf das Gesicht, anschlie-\n\nßend fesselte er sie. In ihrer Todesangst erklärte sie dem Angeklagten dann,\n\ndas Geld befände sich im Keller, den Schlüssel dafür verwahre eine Nachbarin.\n\nDaraufhin ließ der Angeklagte die Zeugin aus der Wohnung gehen und ver-\n\nfolgte sie bis in die Nähe der Wohnung der Nachbarin W. Diese ließ das Ta-\n\ntopfer ein und alarmierte die Polizei. Während des Tatgeschehens oder un-\n\nmittelbar, nachdem die Geschädigte die Wohnung verlassen hatte, entnahm\n\nder Angeklagte ca. 80 DM aus einem Geldbeutel und ca. 400 DM aus einer\n\nMappe.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten schwe-\n\nren Raubs nicht. Aus ihnen läßt sich nicht ausreichend entnehmen, daß der\n\nAngeklagte Gewalt als Mittel zur Wegnahme des Geldes angewendet hat.\n\nDer Tatbestand des Raubs setzt voraus, daß der Täter zum Zweck der\n\nWegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Ge-\n\nfahr für Leib oder Leben droht. Nicht ausreichend ist, daß die Wegnahme der\n\nGewalt zeitlich nachfolgt, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht. Eine sol-\n\nche Verknüpfung kann in Betracht kommen, wenn die zuvor ausgeübte Gewalt\n\nals aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung fortwirkt. Erfolgt die Weg-\n\nnahme dagegen nur \"gelegentlich\" der Nötigungshandlung oder folgt sie der\n\nNötigung nur zeitlich nach, ohne daß eine finale Verknüpfung besteht, kommt\n\nein Schuldspruch wegen vollendeten Raubs nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ\n\n1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3, 5 und 7;\n\nBGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 738/94 - und vom 20. Juni 2001 - 3\n\nStR 176/01).\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der\n\nAngeklagte das Geld erst wegnahm, als das Tatopfer die Wohnung bereits\n\nverlassen hatte. Daß in diesem Zeitpunkt die Gewalteinwirkung fortgewirkt hat,\n\nbelegen die Urteilsgründe nicht, zumal es dem Willen der Zeugin R. entsprach,\n\ndie Wohnung zu verlassen. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daß\n\nder Angeklagte die Zeugin R. zum Verlassen der Wohnung gezwungen hat, um\n\ndas Geld an sich nehmen zu können. Der ursprünglich geplante Raub von\n\nSchmuck und Geld war vielmehr nach der Flucht des Tatopfers gescheitert.\n\nNeben dem somit nur versuchten schweren Raub kann die Wegnahmehand-\n\nlung nur noch als Diebstahl bewertet werden.\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs kann daher kei-\n\nnen Bestand haben. Das führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehler-\n\nfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-\n\nletzung. Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß weitere Feststellungen ge-\n\ntroffen werden können, kommt eine Umstellung des Schuldspruchs nicht in Be-\n\ntracht; die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.\n\nVors. Richterin am BGH \n\nDetter\n\nBode\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund Richterin am BGH Elf\n\nsind wegen Urlaubs\n\nan der Unterschrift verhindert.\n\n Detter\n\nOtten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_225-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/2-str-225-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_225-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_225-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/2-str-225-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_225-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:31.107294+00:00"}}