{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_215-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"2 StR 215/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur A II) Veröffentlichung: ja StPO § 265 Abs. 3 § 265 Abs. 3 StPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein, die Hauptverhandlung lediglich zu unterbrechen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Verhandlung auszusetzen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja (nur A II)\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO § 265 Abs. 3\n\n§ 265 Abs. 3 StPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein, die Hauptverhandlung\n\nlediglich zu unterbrechen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die\n\nVerhandlung auszusetzen.\n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2003 - 2 StR 215/02 - Landgericht Bad Kreuznach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 215/02\n\n1.\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2.\n\nwegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung am\n\n22. Januar 2003 in der Sitzung vom 24. Januar 2003, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nnur in der Verhandlung vom 22. Januar 2003,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nnur in der Sitzung vom 24. Januar 2003\n\n als Verteidiger für den Angeklagten\n\nRechtsanwalt und\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger für den Angeklagten\n\nRechtsanwältin\n\nnur in der Verhandlung vom 22.Januar 2003\n\n als Vertreterin für den Nebenkläger\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 29. November 2001, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte\n\nUrteil wird verworfen.\n\n Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklä-\n\ngern hierdurch im Revisionsverfahren erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zum\n\nMord in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt,\n\ndaß seine Schuld besonders schwer ist. Den Angeklagten B. hat es eben-\n\nfalls wegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzehn Jahren verurteilt.\n\nDie Schwurgerichtskammer ging dabei von folgenden Feststellungen\n\naus:\n\nDer Angeklagte S. lebte zusammen mit seiner Ehefrau und\n\ndem gemeinsamen Kind , seiner Schwiegermutter K. L. sowie\n\nU. L. , der Ehefrau seines Schwagers Kl. L. , auf dem Bo.\n\n , einem Aussiedlergehöft zwischen den Bad Kreuznacher Ortsteilen\n\n und . Eigentümerin dieses Gehöfts war K. L. . Wegen\n\nmehrfacher außerehelicher Beziehungen des Angeklagten S. kam es zu\n\nerheblichen Spannungen zwischen ihm, seiner Ehefrau und seiner Schwieger-\n\nmutter. Letztere eröffnete ihm in der ersten Septemberhälfte des Jahres 2000,\n\ndaß sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen wolle und er den Bo. \n\nverlassen müsse. Da er in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war und\n\ndarüberhinaus seine Position auf dem Hof erhalten wollte, fasste er den\n\nEntschluß, seine Ehefrau und seine Schwiegermutter töten zu lassen, als mut-\n\nmaßliche Mitwisserin seiner Motivlage sollte auch U. L. beseitigt\n\nwerden. Nach seiner Vorstellung war das die einzige Möglichkeit, den sich an-\n\nbahnenden sozialen Absturz zu vermeiden. Als alleiniger gesetzlicher Vertreter\n\nseines Sohnes , der die Hälfte des Hofes und des beträchtlichen Vermö-\n\ngens erben würde, ging er davon aus, zumindest auf überschaubare Zeit auf\n\ndem Hof bleiben zu können. Da er die Tat nicht selbst begehen, aber auch\n\nnicht die künftigen Täter suchen und beauftragen wollte, wandte er sich an den\n\nAngeklagten B. . Es gelang ihm, diesen durch die Androhung, dessen\n\nSchwarzgeschäfte den Finanzbehörden zu offenbaren, für die Tat zu gewin-\n\nnen. Der Angeklagte B. wandte sich an den ihm bekannten polnischen\n\nMaurer J. J. und - mit großer Wahrscheinlichkeit - auch an dessen Bruder M.\n\nJ., möglicherweise auch an eine dritte, namentlich nicht bekannte, Person. Die\n\nerklärten sich bereit, gegen Zahlung einer hohen Geldsumme die drei Frauen\n\nauf dem Bo. zu einem noch vom Auftraggeber zu bestimmenden Zeit-\n\npunkt zu töten. Für diese Zusage erhielten sie als Anzahlung einen Geldbetrag\n\nin nicht bekannter Höhe, den der Angeklagte S. zur Verfügung gestellt\n\nhatte. Dieser traf dann Vorkehrungen, um zu vermeiden, daß ein Tatverdacht\n\nauf ihn fallen könnte. Anschließend teilte er dem Angeklagten B. mit, die Tat\n\nsollte am 21. oder 22. September 2000 ausgeführt werden. Dieser verständigte\n\nsich daraufhin mit J. J. und erteilte ihm definitiv den Mordauftrag. Am Freitag,\n\nden 22. September 2000 zwischen 6.00 und 6.30 Uhr betraten dann die Täter,\n\ndie mit einem oder mehreren Schlag- und Hackwerkzeugen sowie einem Mes-\n\nser mit einer ca. 20 cm langen, geriffelten Klinge bewaffnet waren, die Woh-\n\nnung von U. L. . Sie versetzten der am Küchentisch sitzenden oder\n\nstehenden Frau massive Schläge auf den Hinterkopf; als diese benommen zu\n\nBoden sank, schnitt ihr J. J. mit dem Messer die Kehle durch. Die Täter verlie-\n\nßen dann die Wohnung und lauerten Sp. auf. Als diese aus ihrem Haus\n\nkam, wurde sie von hinten niedergeschlagen. Auch ihr schnitt J. J. die Kehle\n\ndurch. Die Täter betraten anschließend das Haupthaus und gelangten unbe-\n\nmerkt in das Schlafzimmer von K. L. . Der schlafenden Frau schlugen\n\nsie den Schädel ein, J. J. schnitt auch ihr die Kehle durch. Die Täter verließen\n\ndanach den Bo. und flüchteten nach Polen. Ob sich der Angeklagte\n\nS. während der Tatausführung auf dem Bo. aufhielt oder ob er vor Be-\n\nginn der Tatausführung den Hof schon verlassen hatte, konnte die Schwurge-\n\nrichtskammer nicht klären.\n\nDas Landgericht wertete die Taten der Angeklagten jeweils als ein\n\nVerbrechen der Anstiftung zum Mord in drei Fällen. Der Angeklagte S. \n\nhabe im Wege der Kettenanstiftung beim Angeklagten B. den Entschluß\n\nhervorgerufen, die Haupttäter, die heimtückisch und aus Habgier gehandelt\n\nhätten, zu drei Tötungshandlungen zu bestimmen.\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revi-\n\nsionen, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten B. hat mit einer Verfahrensrüge\n\nErfolg, die Revision des Angeklagten S. ist unbegründet.\n\nA) Revision des Angeklagten B. :\n\nI. Die Tatidentität (§ 264 StPO) von angeklagter und abgeurteilter Tat ist\n\ngewahrt.\n\nDie zugelassene Anklage legte dem Angeklagten B. ein Vergehen\n\nnach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB zur Last. Ihm wurde vorgeworfen, von dem An-\n\ngeklagten S. erfahren zu haben, daß dieser polnische Arbeiter für die\n\nDurchführung eines Raubes bei seiner Schwiegermutter suche und ihm auf\n\nseine Bitte die polnische Telefonnummer eines gewissen \"K. \" vermittelt zu\n\nhaben. Der Angeklagte B. sei von der Ernsthaftigkeit des Vorhabens ausge-\n\ngangen und habe mehrfach auf Anweisung des Angeklagten S. die\n\nArbeiter des Bo. unter dem Vorwand der erfundenen Geschichte über\n\n\"dubiose Hundekäufer\" vom Hof ferngehalten. Obwohl er mit einem Überfall auf\n\nK. L. gerechnet habe, habe er die Tat nicht angezeigt. Am Tatmorgen sei\n\ner zunächst gemeinsam mit einem tatunbeteiligten Zeugen und anschließend\n\nnochmals allein zum Bo. gefahren, von wo aus er um 7.45 Uhr mit dem\n\nAngeklagten S. telefoniert habe.\n\nDemgegenüber hat das Landgericht als dem Angeklagten B. nach-\n\ngewiesenes Tatgeschehen festgestellt, daß er sich aufgrund der Drohungen\n\ndes Angeklagten S. , ihn wegen seiner Schwarzgeschäfte bei den Finanz-\n\nbehörden anzuzeigen, bereit erklärte, Täter für die Ausführung des vom Ange-\n\nklagten S. geplanten Mordes an den drei Frauen zu suchen. Nach den\n\nUrteilsfeststellungen setzte der Angeklagte B. seine Zusage auch in die Tat\n\num, kaufte ein eigenes Mobiltelefon für den als Haupttäter gewonnenen polni-\n\nschen Arbeiter, um mit diesem ständig und unauffällig in Verbindung bleiben zu\n\nkönnen. Ferner hielt er die beim Umbau des Bo. teils illegal beschäf-\n\ntigten Arbeiter mehrfach vom Hof fern, indem er eine vom Angeklagten\n\nS. erfundene Geschichte verbreitete. Auf dessen Anweisung erteilte er\n\nden Tätern den definitiven Mordauftrag für Donnerstag, den 21. September\n\noder Freitag, den 22. September 2000. Täglich telefonierte er mit dem polni-\n\nschen Haupttäter, der montags kurzfristig nach Polen abgereist war und am\n\nDonnerstagnachmittag zurückkehrte. Am 21. September 2000 besprach er mit\n\nden Tätern in deren Wohnung die für den nächsten Morgen angesetzte Tat.\n\nAm Tatmorgen fuhr er zweimal zum Bo. , um die Tatausführung zu über-\n\nprüfen. Um 7.44 Uhr rief er den polnischen Haupttäter an und erfuhr, daß alles\n\nnach Plan verlaufen war. Um 7.47 Uhr teilte er dem Angeklagten S. telefo-\n\nnisch mit, daß alle drei Frauen tot seien.\n\nNach diesen Urteilsfeststellungen weicht das Tatgeschehen zwar nicht\n\nunerheblich vom angeklagten Sachverhalt ab, jedoch betrifft es noch dieselbe\n\nTat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO wie die Anklage.\n\nAnklage und Urteil beschreiben das Kerngeschehen im wesentlichen\n\ngleich. Bereits die Anklage geht davon aus, daß der Angeklagte S. sich\n\nanderer Täter bedienen wollte, da er sich selbst zur Tatausführung nicht in der\n\nLage sah. Aus diesem Grund (und nicht etwa nur zur Begehung eines Raubes)\n\nschaltete er - auch nach der Anklage - den Angeklagten B. ein, um ent-\n\nsprechende Täter zu finden. Erwähnt ist bereits auch die Gewinnung der Polen\n\nals ausführende Täter sowie seine Bemühungen, am Tattag eventuell störende\n\nZeugen vom Bo. fernzuhalten. Auch die Tatausführung als solche wird in\n\nAnklage und Urteil nahezu identisch geschildert. Die Nichtanzeige eines\n\nVerbrechens nach § 138 StGB und das Verbrechen selbst betreffen nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 32, 215, 219; BGH NStZ\n\n1993, 50 f.; NStZ-RR 1998, 204) grundsätzlich denselben geschichtlichen Vor-\n\ngang und damit dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. Dem liegt zugrunde,\n\ndaß sowohl der Täter der nicht angezeigten Tat als auch derjenige, dessen\n\nVerhalten nur den Tatbestand des § 138 StGB erfüllt, in gleicher Weise von\n\ndem Plan zur Begehung der Tat Kenntnis haben, diesen aber nicht anzeigen\n\nund so die Tat fördern (vgl. BGH NStZ 1993, 50). Daß der Anklage eine andere\n\nrechtliche Bewertung des geplanten Überfalls und des nicht angezeigten\n\nVerbrechenssachverhalts zugrundelag, nämlich die Annahme eines geplanten\n\nRaubes statt eines geplanten Mordes an drei Personen, ändert an dem Um-\n\nstand, daß der abgeurteilte Lebenssachverhalt schon Gegenstand der Anklage\n\nwar, nichts.\n\nII. Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 3 StPO gestützte, in zulässi-\n\nger Weise erhobene Verfahrensrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils,\n\nsoweit es den Angeklagten B. betrifft. Dem liegt folgendes Verfahrensge-\n\nschehen zugrunde:\n\nNach umfangreicher Beweisaufnahme wurde der Angeklagte B. am\n\n12. von 26 Hauptverhandlungstagen (30. August 2001) unter anderem darauf\n\nhingewiesen, daß für ihn anstelle der angeklagten Nichtanzeige eines Raubes\n\nnunmehr Anstiftung zum Mord in drei Fällen in Betracht komme. Im Anschluß\n\nan diesen Hinweis ordnete die Schwurgerichtskammer gegen den Angeklagten\n\nB. , der die neu erhobenen Vorwürfe bestritt, Untersuchungshaft an. Da-\n\nraufhin beantragte sein Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung. Das\n\nLandgericht lehnte am folgenden Verhandlungstag die \"Aussetzung der Haupt-\n\nverhandlung gemäß § 265 Abs. 3 StPO\" ab, weil eine Aussetzung nach dem\n\nErmessen der Kammer nicht geboten sei. Die bereits vorgesehenen Unterbre-\n\nchungen der Hauptverhandlung reichten aus, um eine sachgerechte Wahr-\n\nnehmung der Verteidigungsrechte des Angeklagten B. auch unter dem\n\nneuen rechtlichen Gesichtspunkt zu gewährleisten.\n\nDieses Verfahren war rechtsfehlerhaft, denn das Landgericht wäre\n\ngehalten gewesen, dem Aussetzungsantrag stattzugeben.\n\n1. Nach § 265 Abs. 3 StPO ist auf den Antrag des Angeklagten die\n\nHauptverhandlung auszusetzen, wenn er unter der Behauptung, auf die Vertei-\n\ndigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände be-\n\nstreitet, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen als in\n\nder gerichtlich zugelassenen Anklage angeführt. Diese Voraussetzungen wa-\n\nren vorliegend gegeben.\n\na) Es lagen auch neben dem Aussetzungsantrag neu hervorgetretene\n\nUmstände im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO vor, nämlich Tatsachen oder tat-\n\nsächliche Verhältnisse, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kom-\n\nmen und die der Angeklagte nicht aus Anklageschrift, Eröffnungsbeschluß oder\n\neiner früheren Hauptverhandlung entnehmen konnte. Solche ergaben sich aus\n\ndem Haftbefehl, der mit den Feststellungen des Urteils übereinstimmt. Der\n\ndringende Tatverdacht der Anstiftung zum Mord in drei Fällen beruht danach\n\nim wesentlichen auf folgenden Erwägungen:\n\n- der Angeklagte B. habe dem späteren Haupttäter J. J. ein eige-\n\nnes Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, um unauffällig mit ihm in\n\nständiger Verbindung stehen zu können\n\n- er habe in den vier Tagen vor der Tat sowie am Tattag selbst zahl-\n\nreiche Telefongespräche mit J. J. geführt\n\n- er habe sich am Tag vor der Tat spät nachmittags mit den Brüdern J.\n\ngetroffen und Einzelheiten der Vorgehensweise besprochen\n\n- er habe um 7.44 Uhr mit den beiden flüchtigen Mördern telefoniert\n\n- er habe bei der Polizei falsche Angaben über den Verbleib der Brü-\n\nder J. gemacht und angegeben, die Nummer des J. nicht zu kennen\n\n- er habe am Abend des Tattages den Pferdepfleger Z. aufgefordert,\n\ndie Arbeitskleidung von J. J. auf dem Hof zu beseitigen.\n\nDiese Umstände sind in der Anklageschrift nicht erwähnt, im übrigen\n\nwurden nunmehr dem Angeklagten Verhaltensweisen zur Last gelegt, aus de-\n\nnen andere Schlüsse gezogen wurden als in der Anklageschrift. Dazu gehören\n\ndas Fernhalten der Arbeiter vom Bo. , die zweite Fahrt zum Hof am Tat-\n\nmorgen, das Telefonat mit dem Angeklagten S. und falsche Angaben\n\ngegenüber der Polizei. Demzufolge ging die Schwurgerichtskammer von einer\n\nwesentlich stärkeren Einbeziehung des Angeklagten B. in das Tatge-\n\nschehen aus, da er die polnischen Täter zur Tat bestimmte, mit ihnen das Vor-\n\ngehen besprach und die Organisation der Tat abwickelte.\n\nb) Der Angeklagte B. hat die neu hervorgetretenen Umstände in der\n\nHauptverhandlung bestritten und auch behauptet, auf die Verteidigung nicht\n\ngenügend vorbereitet zu sein. Der Aussetzungsantrag enthielt zumindest kon-\n\nkludent (vgl. für den Fall des § 145 Abs. 3 StPO: BGH NStZ 2000, 212) die Er-\n\nklärung, daß die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht\n\nverbleibe. Ob die Behauptung ungenügender Vorbereitung der Verteidigung\n\nzutreffend war, hat das Gericht grundsätzlich nicht zu überprüfen; für § 265\n\nAbs. 3 StPO genügt das entsprechende Vorbringen des Angeklagten (vgl. u.a.\n\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. Rdn. 92; Engelhardt in KK 4. Aufl. Rdn.\n\n27; Meyer-Goßner 46. Aufl. Rdn. 36 jeweils zu § 265 StPO; zu § 145 Abs. 3\n\nStPO vgl. BGH MDR 1979, 108; NStZ 2000, 212; zu § 416 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\n- früher § 429 d Abs. 2 Satz 2 StPO vgl. BGHSt 13, 121, 123). Damit liegen die\n\nVoraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO vor.\n\n2. Angesichts dessen hätte die Schwurgerichtskammer die Hauptver-\n\nhandlung auf Antrag des Angeklagten aussetzen müssen, ein Ermessen war\n\nihr nicht eingeräumt. Das hat das Landgericht verkannt.\n\nIn der Literatur wird die Frage, ob dem Tatgericht bei einer Entscheidung\n\nnach § 265 Abs. 3 StPO ein Ermessen eingeräumt ist, unterschiedlich beurteilt.\n\nEin Teil (Meyer-Goßner aaO § 265 Rdn. 37; Schlüchter SK StPO § 265\n\nRdn. 43 und Gollwitzer aaO § 265 Rdn. 108) vertritt die Auffassung, die Dauer\n\nder Aussetzung bestimme das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,\n\nes könne auch dahin entscheiden, daß eine bloße Unterbrechung der Haupt-\n\nverhandlung ausreiche. Andere sprechen sich ausdrücklich dagegen aus (Juli-\n\nus in HK-StPO 4. Aufl. § 265 Rdn. 16 und Loos in AK § 265 Rdn. 39), weil eine\n\nin das Ermessen des Gerichts gestellte bloße Unterbrechung der Verhandlung\n\nihnen mit Blick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 265 Abs. 3 StPO\n\nbedenklich erscheint.\n\nDer Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher nicht entschieden.\n\nDie vom Senat vorgenommene Auslegung, ein Ermessen sei nicht eingeräumt,\n\nergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\na) Schon der Gesetzeswortlaut spricht, auch im Vergleich zum übrigen\n\nSprachgebrauch der StPO, für einen ermessensunabhängigen Aussetzungs-\n\nanspruch des Angeklagten, denn das Verfahren \"ist auszusetzen\"; die Möglich-\n\nkeit, nur zu unterbrechen, ist nicht vorgesehen. Die StPO selbst differenziert\n\nausdrücklich zwischen Aussetzung und Unterbrechung einer Hauptverhand-\n\nlung, sie sieht des öfteren beide Möglichkeiten nebeneinander vor. So ist etwa\n\nfür § 145 Abs. 3 StPO anerkannt, daß das Gericht nach pflichtgemäßem Er-\n\nmessen darüber zu entscheiden hat, ob die Verhandlung auszusetzen oder zu\n\nunterbrechen ist, wenn der neu bestellte Verteidiger erklärt, daß ihm die zur\n\nVorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe (BGHSt 13,\n\n337; BGH NStZ 2000, 212 ff.). Auch § 138 c Abs. 4 StPO sieht eine Ausset-\n\nzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung vor.\n\nDer Bundesgerichtshof hat schon bei einer dem § 265 Abs. 3 StPO ver-\n\ngleichbaren Interessenlage des Angeklagten ausdrücklich auf den Wortlaut\n\nabgestellt (\"ist auf Antrag auszusetzen\"). Zu der insoweit mit § 265 Abs. 3\n\nStPO vollständig wortgleichen Vorschrift des § 416 Abs. 2 Satz 2 StPO, der die\n\nÜberleitung vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren regelt, hat er näm-\n\nlich entschieden (vgl. BGHSt 13, 121 zu dem damaligen § 429 d Abs. 2 Satz 2\n\nStPO; anders bei § 145 Abs. 3 StPO BGHSt 13, 337, 342), daß das Gesetz\n\ndem Angeklagten einen Anspruch auf Aussetzung einräumt, dem das Gericht\n\nunter den genannten Voraussetzungen ohne weiteres nachkommen muß. Dies\n\nfolge daraus, daß das Gesetz von einer Aussetzung, nicht dagegen von einer\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung spreche. Das Gericht habe lediglich ü-\n\nber den Zeitraum der Aussetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent-\n\nscheiden. Sofern der Verteidiger eine bloße Unterbrechung für ausreichend\n\nerachte, umfasse sein Recht auf Aussetzung als minderes Recht den Anspruch\n\nauf Unterbrechung der Hauptverhandlung; die Entscheidung, ob eine solche\n\nausreiche, stehe aber allein der Verteidigung zu (vgl. BGHSt 13, 121, 122 f.; so\n\nauch Meyer-Goßner aaO Rdn. 7 zu § 416 StPO; anders aber zu § 265 Abs. 3\n\nStPO vgl. dort Rdn. 37).\n\nEbenso ist anerkannt, daß das Gericht im Hinblick auf den Wortlaut im\n\nRahmen von § 217 Abs. 2 StPO verpflichtet ist, einem entsprechenden Antrag\n\nauf Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist\n\nstattzugeben (vgl. BGH NStZ 1985, 229; 1995, 298).\n\nb) Gegen die Einräumung eines richterlichen Ermessens in § 265 Abs. 3\n\nStPO spricht desweiteren Sinn und Zweck der Regelung des § 265 StPO und\n\nseine Stellung im Gefüge der §§ 264 und 266 StPO.\n\n§ 265 StPO will mit Hinweis- und Aussetzungspflichten des Gerichts die\n\nVerteidigungsrechte des Angeklagten in den Fällen sichern, in denen es infol-\n\nge der umfassenden Kognitionspflicht des Gerichts im Rahmen des § 264\n\nStPO zu erheblichen Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Be-\n\nwertung gegenüber der zugelassenen Anklage kommen kann. Dabei ist zu be-\n\ndenken, daß § 265 Abs. 3 StPO relativ strenge Voraussetzungen fest schreibt,\n\nindem er neu hervorgetretene, vom Angeklagten bestrittene Umstände und ei-\n\nne Strafbarkeit nach einem schwereren Strafgesetz verlangt. Für diesen vom\n\nGesetz relativ eng umgrenzten Fall erscheint es nicht unsachgemäß, die Aus-\n\nsetzung als festen Anspruch des Angeklagten, losgelöst von richterlichem Er-\n\nmessen, zu sehen. Die Verteidigungsinteressen des Angeklagten und sein An-\n\nspruch auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK) in einem\n\nFall, in dem nach längerer Hauptverhandlungsdauer neue Umstände hervor-\n\ntreten, die nach Auffassung des Gerichts die Anwendung eines (erheblich)\n\nschweren Strafgesetzes zulassen, erfordern oft nicht nur, die Verteidigung der\n\nveränderten Sachlage anzupassen. Notwendig ist vielmehr häufig, die Vertei-\n\ndigungsposition \n\nund\n\n-strategie von Grund auf neu zu strukturieren und sich vor einem vom bisheri-\n\ngen Ablauf der Beweisaufnahme \"unbelasteten\" Gericht neu einzulassen oder\n\nzu schweigen. Dies wird nur durch Aussetzung und Neubeginn der Hauptver-\n\nhandlung ermöglicht. Diese Verteidigungsposition des Angeklagten soll die\n\nVorschrift des § 265 Abs. 3 StPO sicherstellen, indem sie ausdrücklich allein\n\neine \"Aussetzung\" vorsieht, wenn dies der Angeklagte als erforderlich ansieht\n\nund deshalb einen entsprechenden Antrag stellt.\n\nc) Für einen solchen Aussetzungsanspruch des Angeklagten gemäß\n\n§ 265 Abs. 3 StPO spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die\n\ngesetzgeberische Intention. Die Gesetzesmaterialien belegen, daß der StPO-\n\nGesetzgeber mit der Norm des heutigen § 265 Abs. 3 StPO (damals § 264\n\nAbs. 3 StPO) sich bewußt gegen ein richterliches Ermessen und für die Ein-\n\nräumung eines unbedingten Aussetzungsanspruchs entschieden hat. Im ur-\n\nsprünglichen Gesetzentwurf war ein entsprechender Aussetzungsanspruch bei\n\nveränderter Sach- und Rechtslage noch nicht enthalten (vgl. Hahn, \"Die ge-\n\nsammten Materialien zur StPO\", Abt. I S. 30). Gegenstand der Erörterungen\n\nwar aber die Frage, ob dem Angeklagten schlechthin ein Aussetzungsanspruch\n\neinzuräumen sei (Hahn aaO S. 209). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren\n\nwurde die Frage mehrfach ausdrücklich diskutiert und schließlich zugunsten\n\neines unbedingten Aussetzungsanspruchs entschieden (vgl. u.a. Antrag des\n\nAbgeordneten Dr. Wolfsson auf Ergänzung des § 224 Abs. 3 StPO - später\n\nzurückgenommen - und Antrag des Abgeordneten Becker; vgl. Hahn aaO\n\nS. 872-875). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß es um Fälle gehe, in\n\ndenen eine erhebliche Änderung in Frage stehe und daß es notwendig sei,\n\ndem richterlichen Ermessen gewisse Schranken zu setzen, da die Gerichte in\n\nder Regel das Bestreben hätten, die Sache möglichst rasch zu Ende zu brin-\n\ngen, so daß nicht selten eine Aussetzung in Fällen unterbleibe, wo sie an sich\n\ngeboten gewesen wäre (Hahn aaO S. 875, Abt. II S. 1179, 1375 und 1587).\n\n3. Mit der Ablehnung des Aussetzungsantrags hat das Landgericht somit\n\neine Verfahrensvorschrift verletzt; dieser Verstoß führt im vorliegenden Fall zur\n\nAufhebung des Urteils.\n\nDer Senat kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler, ob-\n\nwohl noch an weiteren 16 Tagen verhandelt wurde, angesichts der weitrei-\n\nchenden Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht ausschließen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. war deshalb das Urteil, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sa-\n\nche an ein anderes Landgericht zu verweisen, wie die Verteidigung des Ange-\n\nklagten B. beantragt hat, war nicht veranlaßt.\n\nB) Revision des Angeklagten S. :\n\nI. Entgegen der Auffassung des Angeklagten S. ist auch bei ihm\n\ndie Tatidentität (§ 264 StPO) von angeklagter und abgeurteilter Tat gewahrt.\n\nDie zugelassene Anklage legte ihm drei Verbrechen des Mordes zur\n\nLast, da er am 22.09.2000 gemeinschaftlich handelnd jeweils heimtückisch drei\n\nMenschen getötet habe, wobei er zudem in zwei Fällen aus Habgier und in ei-\n\nnem Fall zur Verdeckung oder Ermöglichung einer Straftat gehandelt habe. In\n\nder Anklageschrift ist davon ausgegangen, er habe am Morgen des 22. Sep-\n\ntember 2000 auf dem Bo. nahe Bad Kreuznach seine Ehefrau, seine\n\nSchwiegermutter sowie seine Schwägerin durch die gesondert verfolgten Polen\n\nJ. J. und M. J. töten lassen. Motiv der Tat sei gewesen, daß er befürchtet habe,\n\ninfolge seiner außerehelichen Beziehungen durch seine Schwiegermutter und\n\nseine Ehefrau vom Hof verwiesen zu werden und damit seine finanzielle Si-\n\ncherheit und seinen sozialen Status zu verlieren. Da er sich selbst zur Ausfüh-\n\nrung der Tat nicht in der Lage gesehen habe, habe er geeignete Täter gesucht\n\nund sei deshalb an den Angeklagten B. herangetreten. Diesem habe er\n\nerklärt, er suche jemanden, der seiner Schwiegermutter die im Schlafzimmer\n\ndeponierten 3 Mio. DM \"wegnehmen\" könne, und habe daraufhin von diesem\n\neine polnische Telefonnummer erhalten. In der Folgezeit habe der Angeklagte\n\nS. die polnischen Staatsangehörigen J. J. und M. J. für seinen Tatplan ge-\n\nwinnen können, die dann auch nach seiner Einweisung und Führung die Tat\n\nausgeführt hätten.\n\nDie von der Schwurgerichtskammer - abweichend von der Anklage -\n\ndem Angeklagten S. als (Ketten-) Anstiftung zum Mord in drei Fällen\n\nangelastete ausdrückliche Verabredung der geplanten Tat mit dem in vollem\n\nUmfang in das Vorhaben eingeweihten Angeklagten B. und die Anwer-\n\nbung und Bestimmung der Haupttäter zur Ausführung der Tat durch diesen,\n\nbezieht sich auf dieselbe prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Die in der\n\nHauptverhandlung zutage getretenen Modifikationen der Tat stellen deren I-\n\ndentität nicht in Frage.\n\n1. Für eine grundsätzliche Tatidentität zwischen angeklagter und ausge-\n\nurteilter Tat könnte schon die wesensmäßige Verbundenheit von Anstiftung\n\nund Mittäterschaft sprechen. Soweit ersichtlich, ist die Frage von Tatidentität\n\nzwischen (angeklagter) Täterschaft und (abgeurteilter) Anstiftung bisher nicht\n\nausdrücklich entschieden. Zu gleichgelagerten Fällen haben sich sowohl das\n\nReichsgericht wie auch der Bundesgerichtshof geäußert. Das Reichsgericht\n\n(RGSt 3, 95) sah es als rechtsfehlerhaft an, daß die Strafkammer, die sich in-\n\nfolge - geringfügig - geänderter Feststellungen an einer Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen Urkundenfälschung, begangen in mittelbarer Täterschaft, ge-\n\nhindert sah, nicht wegen Anstiftung verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof hat\n\ndie Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung bei\n\nDiebstahl bejaht und geht auch dort davon aus, beide Möglichkeiten befänden\n\nsich im Rahmen des von der Anklage zum Gegenstand der Untersuchung ge-\n\nmachten Vorgangs im Sinne des § 264 StPO (BGHSt 1, 127, 129).\n\n2. Ob grundsätzlich Tatidentität im Sinne von § 264 StPO zwischen an-\n\ngeklagter Mittäterschaft und ausgeurteilter Anstiftung anzunehmen ist, kann\n\nhier offenbleiben. Maßgebend für die Begriffsbestimmung der prozessualen Tat\n\nsind die Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu u.a. BGHSt 35, 60 ff.). Diese\n\nrechtfertigen hier die Annahme von Tatidentität. Der Angeklagte war des in\n\nMittäterschaft begangenen Mordes in drei Fällen angeklagt, verurteilt wurde er\n\nwegen Anstiftung zum Mord in drei Fällen; an die Stelle der angeklagten Mit-\n\ntäterschaft trat somit eine (Ketten-) Anstiftung. Anklage und Urteil beschreiben\n\ndas Kerngeschehen aber im wesentlichen gleich. Bereits die Anklage geht da-\n\nvon aus, daß der Angeklagte S. sich anderer Täter bedienen wollte, da er\n\nsich selbst zur Tatausführung nicht in der Lage sah. Aus diesem Grund (und\n\nnicht etwa nur zur Begehung eines Raubes) schaltete er den Angeklagten\n\nB. ein, um entsprechende Täter zu finden. Erwähnt ist darüber hinaus in\n\nder Anklage bereits die Gewinnung der Polen als ausführende Täter, das vom\n\nUrteil völlig identisch angenommene Motiv des Angeklagten sowie seine Be-\n\nmühungen, am Tattag eventuell störende Zeugen vom Bo. fernzuhalten.\n\nAuch die Tatausführung als solche wird in Anklage und Urteil nahezu identisch\n\ngeschildert. Die einzige Abweichung im tatsächlichen Ablauf liegt in der Ein-\n\nschaltung des Angeklagten B. als - im Unterschied zur Annahme der An-\n\nklage - völlig eingeweihten Mittelsmann. Dies ist für die Frage der Tatidentität\n\nunwesentlich, ebenso die mögliche Veränderung von Tatzeit und Tatort bei\n\neiner Anstiftung zu eigentlicher Tatbegehung, da die in der Anklage beschrie-\n\nbene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert\n\nwar, nämlich mehr durch die Art und Weise der Tatbegehung und durch die\n\nPerson der Opfer. Darüberhinaus enthält schon die Anklage Elemente der An-\n\nstiftung, indem der Angeklagte beschuldigt wurde, die Täter im Vorfeld der Tat\n\nselbst angeworben und instruiert zu haben. Daß weder im Anklagesatz (§ 200\n\nAbs. 1 StPO) noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Anstiftungs-\n\nhandlung des Angeklagten S. gegenüber dem Angeklagten B. er-\n\nwähnt ist, ist unschädlich, da es sich bei dessen \"Zwischenschaltung\" um eine\n\ntatsächliche Änderung handelt, welche sich erst im Rahmen der Hauptver-\n\nhandlung für die Strafkammer ergeben hat. Dadurch wird aber kein anderes\n\nzusätzliches und selbständiges historisches Ereignis der Verurteilung zugrun-\n\ndegelegt (vgl. dazu BGHSt 16, 200 ff.; 43, 96 ff.; BGH StV 1981, 127, 128;\n\nNStZ 1995, 500).\n\nII. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Ein Verstoß gegen § 265 Abs.1 StPO liegt nicht vor.\n\nDie \n\nSchwurgerichtskammer \n\nerteilte \n\nam \n\n30. August \n\n2001\n\n(12. Verhandlungstag) dem Angeklagten S. den Hinweis, daß eine Ver-\n\nurteilung wegen Anstiftung des Mitangeklagten B. zum Mord aus Habgier\n\nund niedrigen Beweggründen in Betracht kommt. Die Revision meint, dieser\n\nHinweis sei inhaltlich unzutreffend, da das Urteil nicht davon ausgehe, der An-\n\ngeklagte S. habe den Angeklagten B. zum Mord aus Habgier und\n\nniedrigen Beweggründen angestiftet.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer erteilte Hinweis bezüglich der Änderung der Beteiligungsform sowie\n\nder Mordmerkmale ist weder inhaltlich falsch noch ungeeignet, den Zweck des\n\n§ 265 StPO zu erfüllen, nämlich Angeklagten und Verteidiger in die Lage zu\n\nversetzen, die Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzurichten (vgl.\n\nBGHSt 18, 56; Gollwitzer aaO Rdn. 55 zu § 265). Aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang des Hinweises ergibt sich, daß die Kammer eine Kettenanstiftung zug-\n\nrundelegen wollte; darüber hinaus erfolgte direkt im Anschluß an die Hinweise\n\ndie Verkündung des Haftbefehls gegen den Angeklagten B. , worin der\n\n- möglicherweise zugrunde zu legende - Tatablauf ausführlich dargelegt wurde.\n\nDies war ausreichend. Den gesetzlichen Anforderungen genügt auch der Hin-\n\nweis auf eine geänderte Beurteilung der Mordmerkmale (vgl. BGH StV 1991,\n\n501; 1998, 582 und 583; NStZ-RR 1999, 235, 236). Es ist ausreichend erläu-\n\ntert, daß mit den erwähnten Merkmalen \"niedrige Beweggründe und Habgier\"\n\ndie beim Angeklagten S. und nicht beim Angeklagten B. vorliegenden\n\nMordmerkmale gemeint sind.\n\n2. Zu Unrecht beruft sich die Revision desweiteren darauf, das Verfah-\n\nren hätte von Amts wegen ausgesetzt werden, die Hauptverhandlung hätte neu\n\nbeginnen müssen.\n\nDie Revision rügt insoweit, wie sie mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002\n\n(S. 3), ausdrücklich klar gestellt hat, daß angesichts der auf Grund der rechtli-\n\nchen Hinweise, vor allem auch im Bezug auf die hinsichtlich der Beteiligung\n\ndes Angeklagten B. wesentlich veränderten Sachlage, dem Angeklagten\n\nS. durch Aussetzung und Neubeginn der Hauptverhandlung gemäß\n\n§ 265 Abs. 4 StPO die Möglichkeit einer völlig neuen Einlassung hätte gege-\n\nben werden müssen.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nWährend nach § 265 Abs. 3 StPO bei veränderter Sach- und Rechtslage\n\nunter den dort genannten Voraussetzungen die Hauptverhandlung auf Antrag\n\ndes Angeklagten auszusetzen ist, kann das Gericht nach seinem Ermessen\n\nauch in sonstigen Fällen (§ 265 Abs. 4 StPO) die Verhandlung aussetzen,\n\nwenn dies infolge veränderter Sachlage zur besseren Vorbereitung der Ankla-\n\nge oder der Verteidigung angemessen erscheint. Das erkennende Gericht hat\n\ndie Entscheidung, ob die Hauptverhandlung auszusetzen ist, nach pflichtge-\n\nmäßem Ermessen zu treffen (vgl. BGHSt 8, 92, 96; BGH, Urt. v. 12. Juni 1956 -\n\n5 StR 126/56; BGH StV 1998, 252; Beschl. v. 25. Juni 2002 - 5 StR 60/02). Da-\n\nbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Angeklagte selbst keinen An-\n\nlaß sah, einen solchen Antrag zu stellen. § 265 Abs. 4 StPO ist allenfalls dann\n\nverletzt, wenn das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch\n\nmacht, obwohl es \"auf der Hand liegt\" oder \"unübersehbar ist\", daß eine Aus-\n\nsetzung oder längere Unterbrechung zur genügenden Vorbereitung geboten ist\n\n(vgl. BGHSt 8, 92, 96; BGH, Urt. v . 27. Januar 1971 - 3 StR 296/70; BGH NStZ\n\n1983, 281). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.\n\nEine Veränderung der Sachlage war zwar auf Seiten des Angeklagten\n\nS. eingetreten, wenn auch nicht in dem Umfang wie beim Angeklagten\n\nB. . Daß die Schwurgerichtskammer das ihr bei der Frage einer Aussetzung\n\nder Hauptverhandlung eingeräumte Ermessen, das vom Revisionsgericht nur\n\neingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHSt 8, 92, 96; BGHR StPO § 265 Abs. 4\n\nVerteidigung angemessene 2 und 5; BGH StV 1998, 252), rechtsfehlerhaft\n\nausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren wurde nach 12 Verhand-\n\nlungstagen nochmals an mehr als 12 Verhandlungstagen mit den ohnehin vor-\n\ngesehenen Unterbrechungen fortgesetzt. Der Hinweis erfolgte am 30. August\n\n2001, das Urteil wurde am 29. November 2001 verkündet. Obwohl der Mitan-\n\ngeklagte einen ausdrücklichen Aussetzungsantrag gestellt hatte, hat der Ange-\n\nklagte einen solchen Antrag nicht gestellt. Bei der dem Angeklagten vorge-\n\nworfenen Anstiftung zum dreifachen Mord handelt es sich zwar um eine\n\nschwerwiegende Tat, das Verfahren selbst war auch als Indizienprozeß\n\nschwierig. Die Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Lage, die zu dem\n\nrechtlichen Hinweis am 30. August 2001 geführt hat, war indes nicht so erheb-\n\nlich, daß sie zwingend auch für ihn eine Aussetzung der Hauptverhandlung\n\nerfordert hätte. Ob Fallgestaltungen denkbar sind, in denen angesichts des\n\ngeänderten rechtlichen Vorwurfs die Hauptverhandlung allein deshalb auszu-\n\nsetzen ist, um den Angeklagten mit Mitangeklagten gleichzustellen und ihm\n\neine vollkommen neue Einlassung vor einer \"unbelasteten\" Kammer zu ermög-\n\nlichen, so daß eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten einer Ausset-\n\nzung eintritt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls lag für die\n\nKammer hier keineswegs auf der Hand, daß infolge der veränderten Sach- und\n\nRechtslage der Verteidigungsanspruch des Angeklagten S. einen\n\nNeubeginn oder auch nur eine - teilweise - Wiederholung der Beweisaufnahme\n\nerfordert hätte. Dieser hatte nämlich in den folgenden weiteren Verhandlungs-\n\ntagen ausreichend Zeit, die erneute Vernehmung von Zeugen oder sonstige\n\nweitere Beweiserhebungen zu beantragen, sofern er dies zur Verteidigung ge-\n\ngenüber dem nunmehrigen Vorwurf der Anstiftung für nötig hielt. Bei der hier\n\ngegebenen \n\nFallgestaltung\n\n- der Angeklagte S. bestritt ohnehin jegliche Tatbeteiligung - erweist sich\n\nder Übergang von der angeklagten Mittäterschaft zur Anstiftung nicht als so\n\ngravierend, daß es die Schwurgerichtskammer nicht als ausreichend ansehen\n\ndurfte, in Abständen von jeweils einer Woche weiter zu verhandeln.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht - wie\n\noben ausgeführt - hinsichtlich des Angeklagten B. rechtsfehlerhaft eine\n\nAussetzung ausdrücklich abgelehnt hat. Weder Grundsätze des fairen Verfah-\n\nrens noch prozeßökonomische Gründe erfordern eine Gleichbehandlung. Die\n\nTaten der Angeklagten mußten nicht einheitlich abgeurteilt werden, auch hin-\n\nsichtlich einer etwa gebotenen Aussetzung lagen unterschiedliche Interessen-\n\nlagen vor, insbesondere gestaltete sich die prozessuale Situation nach den\n\nHinweisen vom 30. August 2001 für beide Angeklagten völlig unterschiedlich.\n\nII. Sachrüge\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu\n\nLasten des Angeklagten S. auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung\n\nnicht zu beanstanden. Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur ein-\n\ngeschränkt berufen und in der Lage. Das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-\n\nzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat\n\ndessen Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu\n\nbeschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. § 337 StPO) enthalten.\n\nDiese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft,\n\nin sich widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssät-\n\nze verstößt. Dabei brauchen die Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwin-\n\ngend sein, es genügt, daß sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen aber\n\nerkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandes-\n\nmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht ge-\n\nzogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße\n\nVermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen\n\nvermag (st. Rspr. vgl.: BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; StV 2000, 620;\n\n2002, 468; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Identifizierung 6; Vermu-\n\ntung 4 und 1; Überzeugungsbildung 26; im einzelnen vgl. Nack StV 2002, 510\n\nff.; 558 ff.; Schäfer StV 1995, 147 ff. jeweils m.w.N.).\n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil zu Lasten des An-\n\ngeklagten S. nicht. Das Vorbringen der Revision zeigt insoweit auch kei-\n\nnen Rechtsfehler auf.\n\nDaß eine genaue Bestimmung der Todeszeit der Tatopfer im Ergebnis\n\noffenblieb, ist auf Grund der Sachrüge allein nicht zu beanstanden. Zwar rügt\n\ndie Revision zu Recht die Behandlung des Sachverständigengutachtens des\n\nRechtsmediziners Prof. Dr. Urban zu den Todeszeitpunkten der drei Frauen in\n\nden Urteilsgründen sowie die Frage ihrer Vereinbarkeit mit der nunmehr ange-\n\nnommenen Tatzeit nach 6.00 Uhr morgens. Soweit das Landgericht den Um-\n\nstand, daß der Sachverständige einen Todeszeitpunkt nach 6.05 Uhr bei keiner\n\nder Frauen für realistisch gehalten hat, mit der Erwägung keine Bedeutung\n\nbeimißt, die Berechnungen des Sachverständigen würden \"nicht weiterhelfen\",\n\nohne darzulegen, wie die Berechnungen lauteten und auf welchen Tatsachen\n\nsie beruhten, ist dies nicht rechtsbedenkenfrei (vgl. dazu Meyer-Goßner aaO\n\n§ 267 Rdn. 13 m.w.N.). Der Senat schließt jedoch das Beruhen des Urteils auf\n\ndiesem Erörterungsmangel angesichts der übrigen überzeugenden, anhand\n\nder Tatortspuren belegten Feststellungen zur Reihenfolge der Tatausführung\n\nund deren Modalitäten aus. Die davon abweichende Auffassung des Sachver-\n\nständigen zur Frage, welche Todeszeitpunkte für die drei Frauen realistisch\n\nseien, hat das Landgericht zudem nachvollziehbar auch deshalb als widerlegt\n\nangesehen, weil es so gut wie ausgeschlossen sei, daß U. Sp. um 4.45\n\nUhr fertig angezogen sich angeschickt hätte, die Hunde auszuführen und daß\n\nU. L. schon um 5.00 Uhr ihren PKW beladen hätte.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/2-str-215-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":26},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-24/2-str-215-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:58.823707+00:00"}}