{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_200-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"2 StR 200/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 200/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 12. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 1. Februar 2002 im Strafausspruch da-\n\nhin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung des\n\nGeldbetrags in Höhe von 2.000 DM, den der Angeklagte in Er-\n\nfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Wiesbaden vom 8. November 2000 bezahlt hat, zwei\n\nMonate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten anzurechnen sind.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nEinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochte-\n\nne Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfül-\n\nlung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. Insoweit\n\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Frei-\n\nheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom\n\n8. November 2001 in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen.\n\nDie in jenem Verfahren erteilte Bewährungsauflage in Höhe von 2.000,-- DM\n\nhat der Beschwerdeführer bezahlt (UA S. 5). Bei dieser Sachlage war es nicht\n\nausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein\n\nzu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach der Rechtspre-\n\nchung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung viel-\n\nmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162;\n\nBGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Unter den gegebenen Um-\n\nständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zusätzlich zur all-\n\ngemein strafmildernden Berücksichtigung der Erfüllung der Bewährungsauflage\n\nmehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Ergänzung des Strafausspruchs erfolgt in\n\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_200-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-200-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_200-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_200-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-200-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_200-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:28.567054+00:00"}}