{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_153-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"2 StR 153/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 153/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n2. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nAthing,\n\nRothfuß,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wiesbaden vom 22. November 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 bis 7 verurteilt wurde,\n\nb) im Fall II.1 im Strafausspruch sowie\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nin sechs Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nAußerdem erging eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet\n\nsich im wesentlichen dagegen, daß der Angeklagte nicht auch in den Fällen II.2\n\nbis 7 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener Vergewaltigung ver-\n\nurteilt wurde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel, das im\n\nFall 1 wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte übte in den\n\nJahren 1998 und 1999 an seiner damals 12 bzw. 13-jährigen Nichte, der Ne-\n\nbenklägerin U. , mehrfach Analverkehr aus. Die Geschädigte, die mit\n\nihren beiden Schwestern bei ihrem Vater aufwuchs, hatte bis dahin ein gutes,\n\nvertrauliches Verhältnis zu dem Angeklagten und seiner Familie gehabt.\n\n1. Im Zeitraum vom 23. März bis 6. April 1998 übernahmen der Ange-\n\nklagte und seine Ehefrau während eines Krankenhausaufenthalts des Vaters\n\nder Geschädigten auf dessen Bitte die Betreuung der Nebenklägerin und ihrer\n\nälteren Schwester. Zu diesem Zweck wohnten sie in der Wohnung der Familie\n\nU. . Als der Angeklagte sich eines Morgens mit seiner Nichte allein in der\n\nWohnung befand, legte er sich zu ihr auf die Couch, begann sie zu küssen und\n\nhielt sie fest, als sie ihren Widerwillen bekundete und aufzustehen versuchte.\n\nEr schloß die Wohnungstür von innen ab. Das Mädchen wehrte sich ohne Er-\n\nfolg, trat und schlug nach dem Angeklagten, der sie mit seinem Gewicht auf die\n\nCouch drückte und sie teilweise entkleidete. Da U. zu schreien be-\n\ngann, drückte er ihr ein Kissen auf das Gesicht. Er drehte sie auf die Seite und\n\ndrang mit seinem erigierten Glied in den After des Kindes ein, was diesem hef-\n\ntige Schmerzen bereitete. Nachdem er nach zwei bis drei Minuten von ihr ab-\n\ngelassen hatte, gebot der Angeklagte seiner Nichte, mit niemandem über die\n\nSache zu sprechen und sich normal zu verhalten, anderenfalls werde sie nur\n\nsich selbst schaden und die Familie zerstören; auch werde ihr niemand Glau-\n\nben schenken. Er drohte ihr, sie umzubringen, falls sie mit jemandem über die\n\nTat sprechen sollte. Enttäuscht und verängstigt, vertraute sich die Geschädigte\n\nlediglich ihrer älteren Schwester an, die ihr jedoch nicht glaubte.\n\n2. Vom 20. April bis 18. Mai 1998 wurden U. und ihre Schwes-\n\nter wiederum von dem Angeklagten und seiner Frau in der väterlichen Woh-\n\nnung betreut, während sich der Vater in Kur befand. Als der Angeklagte an ei-\n\nnem Tag morgens mit seiner Nichte allein in der Wohnung war, näherte er sich\n\nihr wiederum in sexueller Absicht. Sie erklärte ihm, daß sie sein Verhalten ab-\n\nlehne, und wollte die Wohnung verlassen, mußte aber feststellen, daß er die\n\nTür abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen hatte. Der Angeklagte ent-\n\nkleidete sich, hielt das Mädchen fest, zog dessen Hose herunter und führte\n\nerneut den Analverkehr durch. Aus Furcht vor dem Angeklagten und aus Angst,\n\nman glaube ihr nicht, offenbarte sich U. nicht gegenüber Dritten.\n\n3. Während desselben Kuraufenthalts des Vaters kam es zu einem wei-\n\nteren Analverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten, die sich im Hinblick\n\nauf die früheren Taten jedoch kaum noch zur Wehr setzte.\n\n4. Im Sommer 1998, vermutlich im Juni, übte der Angeklagte in seiner\n\neigenen Wohnung Analverkehr mit seiner Nichte aus, nachdem er zuvor seine\n\neigenen Töchter hinausgewiesen hatte. Als die Tochter des Angeklagten die\n\nGeschädigte am Abend fragte, was ihr Vater immer mit ihr mache, schwieg \n\n U. .\n\n5.-7. Im Sommer 1999 übernahmen der Angeklagte und seine Ehefrau\n\nerneut die Betreuung ihrer Nichten, als sich deren Vater vom 17. bis 25. August\n\nin der Türkei aufhielt. In diesem Zeitraum kam es in drei weiteren Fällen zur\n\nAusübung des Analverkehrs durch den Angeklagten mit U. . Diese\n\nsetzte dem Angeklagten, dem sie körperlich weit unterlegen war, keine Ge-\n\ngenwehr mehr entgegen. Denn sie befand sich mit dem Angeklagten allein in\n\nder Wohnung des Mehrfamilienhauses.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Übergriffe des Angeklagten als sexuellen\n\nMißbrauch eines Kindes (im Fall 1 nach § 176 Abs. 3 StGB a.F.) bzw. schwe-\n\nren sexuellen Mißbrauch eines Kindes (in den übrigen Fällen) gewertet und\n\n- außer im Fall 4 - tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen angenommen. Mit Ausnahme der ersten Tat, bei der es die\n\nAnwendung von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB a.F. bejaht hat, hat\n\nsich das Landgericht an einer Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich began-\n\ngener Vergewaltigung gehindert gesehen, da bei den folgenden Taten weder\n\nGewalt noch eine konkludente Drohung anzunehmen sei und auch die Ausnut-\n\nzung einer schutzlosen Lage ausscheide. Diese Erwägungen halten rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Argumentation des Land-\n\ngerichts zur fehlenden Gewaltanwendung seitens des Angeklagten.\n\nSchon das Einsperren in einen umschlossenen Raum reicht als Gewalt\n\nim Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn es dazu dient, das Opfer am\n\nVerlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Handlungen zu er-\n\nmöglichen (BGH GA 1965, 57; 1981, 168; Urt. vom 21. Januar 1987 - 2 StR\n\n656/86); an der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellen\n\nHandlung kann es dagegen fehlen, falls das Abschließen der Tür nur erfolgt,\n\num ungestört zu sein und eine Entdeckung zu verhindern (BGH bei Miebach\n\nNStZ 1996, 123; Beschl. vom 24. August 1999 - 4 StR 339/99 - insoweit in\n\nNStZ 1999, 629 nicht abgedruckt).\n\nDarüber hinaus ist im Einzelfall das - mit nicht ganz unerheblicher Kraft-\n\neinwirkung verbundene - Festhalten des Opfers ebenso wie die Überwindung\n\nvon geringfügiger Gegenwehr als Gewalt zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschl.\n\nvom 21. Januar 1987 - 2 StR 656/86; Urt. vom 6. September 1995 - 2 StR\n\n363/95; Urt. vom 26. August 1997 - 1 StR 431/97; Beschl. vom 20. April 1999 -\n\n4 StR 102/99); ausreichend sein kann je nach den Umständen des Falles auch\n\ndas Packen an der Hand, das auf das Bett Stoßen oder das sich auf das Opfer\n\nLegen bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft (BGH, Urt. vom 23. März 1997\n\n- 1 StR 772/96 - insofern in NStZ 1997, 494 nicht abgedruckt; Beschl. vom\n\n13. Juni 2002 - 5 StR 203/02).\n\nDanach liegt die Annahme von Gewalt im Fall 2 bereits deshalb nahe,\n\nweil der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen und den Schlüssel entfernt\n\nhatte. Die Gesamtumstände sprechen dafür, daß er seine Nichte, die zuvor im\n\nFall 1 zu fliehen versucht hatte, am Entweichen hindern wollte; eine Entde-\n\nckung durch andere Familienmitglieder war zu diesem Zeitpunkt nicht zu be-\n\nfürchten. In den weiteren Fällen hat das Landgericht, das die Möglichkeit einer\n\nGewaltanwendung durch Einsperren offenbar übersehen hat, nicht festgestellt,\n\nob die Wohnungstür während der Tatausführung ebenfalls verschlossen war.\n\nAuch hinsichtlich der Stärke der körperlichen Einwirkung und des Aus-\n\nmaßes der Gegenwehr sind die Urteilsfeststellungen in den Fällen 2 bis 7 nicht\n\nerschöpfend; soweit die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung\n\nausführt, das Opfer habe dem Angeklagten \"keine durch Gewalt zu überwin-\n\ndende Gegenwehr\" entgegengesetzt, handelt es sich bereits um eine Wertung,\n\nfür die es an einer ausreichenden Feststellungsgrundlage fehlt. Mangels einer\n\ngenaueren Schilderung des Verhaltens sowohl des Angeklagten als auch der\n\nGeschädigten ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob die Strafkam-\n\nmer im Ergebnis zu Recht die Anwendung von Gewalt abgelehnt hat.\n\n2. Des weiteren wäre in den Fällen 2 bis 4 das Vorliegen einer Drohung\n\nim Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB näher zu prüfen gewesen.\n\nFrühere Gewalteinwirkungen können als (konkludente) Drohung gegen-\n\nüber dem Opfer zu beurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneut\n\nanzuwenden, falls das weitere Vorgehen des Täters auf Widerstand stoßen\n\nsollte; so kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das\n\nOpfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfte-\n\nverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr\n\nabsieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, daß das Opfer sein\n\nVerhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet\n\n(vgl. BGH StV 1984, 330, 331; NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Dro-\n\nhung 2, 5, 8).\n\nAllerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung da-\n\nvon aus, daß die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor\n\nGewalt im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel ausscheidet, wenn\n\nzwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wo-\n\nchen oder sogar Monate liegen (vgl. BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177\n\nSerienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist hier in den Fällen 2 bis 4\n\ndie Annahme einer konkludenten Drohung nicht wegen des jeweiligen Zeitab-\n\nlaufs zur vorangegangenen Tat ausgeschlossen. Der Angeklagte hatte bei der\n\nkurz zuvor begangenen ersten Tat unter Einsatz körperlicher Kraft jede Ge-\n\ngenwehr des Mädchens unterbunden, seinen Fluchtversuch vereitelt und ihm in\n\nAnschluß an die Tat massiv gedroht. Die Geschädigte war, wie das Landge-\n\nricht feststellt, in erheblichem Maße verängstigt und einer Drucksituation aus-\n\ngesetzt. Angesichts der Gesamtumstände ist durchaus denkbar, daß das Mäd-\n\nchen das weitere Vorgehen des Angeklagten - wie von ihm gewollt - im Hinblick\n\nauf ihre bisherigen Erlebnisse als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\n\noder Leben empfand, zumal bei der Gewichtung der Vorgänge die Sicht des\n\nOpfers, insbesondere wenn es sich noch im Kindesalter befindet, nicht außer\n\nacht bleiben kann (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8).\n\nAls konkludente Drohung kommt hier zum einen die Androhung in Be-\n\ntracht, wiederum mit dem Kind, das bei der ersten Tat starke Schmerzen ver-\n\nspürt hatte, gegen dessen Willen den Analverkehr auszuüben, was als Ankün-\n\ndigung einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integ-\n\nrität zu werten ist (vgl. BGH NStE Nr. 9 zu § 178 StGB, Nr. 24 zu § 177 StGB).\n\nZum anderen ist auch eine Fortwirkung der vom Angeklagten ausgesproche-\n\nnen Drohung, er werde das Mädchen umbringen, wenn es über die (erste) Tat\n\nspreche, denkbar. Denn ebenso wie Gewalt, die der Täter ursprünglich aus\n\nanderen Gründen angewendet hatte, eine konkludente Drohung darstellen\n\nkann, kann auch eine zunächst zu anderen Zwecken ausgesprochene Drohung\n\nals solche im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB fortwirken (vgl. BGHR StGB\n\n§ 177 Abs. 1 Drohung 8). Die Umstände der vom Landgericht festgestellten\n\nTaten drängten demnach zur Erörterung dieser Gesichtspunkte.\n\n3. Schließlich begegnet auch die Ablehnung einer Vergewaltigung ge-\n\nmäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die Straf-\n\nkammer hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der \"Lage, in der das Opfer der\n\nEinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist\", von einem zu engen Begriffs-\n\nverständnis ausgeht.\n\nEine schutzlose Lage liegt vor, wenn die Schutz- und Verteidigungs-\n\nmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, daß es dem\n\nungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist. Dies ist regelmäßig der\n\nFall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und\n\nauf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen\n\nBeseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228,\n\n231; 45, 253, 256). Unerheblich ist, auf welche Umstände die schutzlose Lage\n\ndes Opfers zurückzuführen ist; sowohl äußere Gegebenheiten als auch in der\n\nPerson des Opfers liegende Umstände können die verminderten Schutz- und\n\nVerteidigungsmöglichkeiten bewirken. Die schutzlose Lage muß nicht vom Tä-\n\nter selbst herbeigeführt sein (BGHSt 45, 253, 256 f.; BGH NJW 2002, 381,\n\n382).\n\nDie alleinige Erwägung des Landgerichts, das Tatgeschehen habe sich\n\njeweils in Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus ereignet, trägt die Ablehnung\n\neiner schutzlosen Lage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht. Das\n\nLandgericht hat nicht einmal festgestellt, daß sich schutzbereite Dritte in Ruf-\n\nnähe befunden hätten und die Geschädigte eine realistische Chance auf Hilfe\n\nvon außen gehabt hätte. Gerade in Mehrfamilienhäusern mit anonymerem\n\nCharakter wird häufig auch durch lautes Rufen oder Schreien keine besondere\n\nHilfsbereitschaft anderer zu erlangen sein; so wurden auch im Fall 1 die Hilfe-\n\nrufe des Opfers von niemandem vernommen. Eine schutzlose Lage setzt nicht\n\nnotwendig ein Verbringen des Opfers an einen entlegenen Ort voraus; sie kann\n\nvielmehr, wenn, wie hier, weitere Umstände hinzutreten, auch in der Abge-\n\nschiedenheit der \n\nfamiliären Wohnung gegeben sein (ebenso Laufhüt-\n\nte/Roggenbuck in LK StGB 11. Aufl. Nachtrag zu § 177, Rdn. 2; vgl. auch BGH,\n\nBeschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und Beschl. vom\n\n24. November 1999 - 3 StR 466/99 zur Rechtslage vor dem 33. Strafrechtsän-\n\nderungsgesetz). Maßgeblich müssen insofern die Gesamtumstände der kon-\n\nkreten Tatsituation sein. Im vorliegenden Fall legt das Zusammenspiel mehre-\n\nrer Faktoren - Alter und soziale Stellung des Opfers, seine Verängstigung in-\n\nfolge des gesamten Verhaltens des Angeklagten - die Annahme einer schutz-\n\nlosen Lage jedenfalls dann nahe, wenn die Wohnungstür verschlossen und der\n\nNebenklägerin damit jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten war.\n\nb) § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs über das Ausnutzen der schutzlosen Lage zu sexuellen Handlun-\n\ngen hinaus keine gesonderte Nötigungshandlung voraus; alleinige Tathand-\n\nlung ist das Aufzwingen sexueller Handlungen unter Ausnutzung einer be-\n\nstimmten Befindlichkeit des Opfers. Ausreichend ist, daß der Täter sich die\n\nsein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Op-\n\nfers bewußt zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu über-\n\nwinden (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NJW 2002, 381, 382; ebenso Lauf-\n\nhütte/Roggenbuck a.a.O. Rdn. 3; a.A. Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 15\n\nff.; Fischer ZStW 2000, 75, 83 ff. und NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts bedurfte es daher nicht etwa\n\neiner zusätzlichen Ausübung von Zwang durch den Angeklagten oder eines\n\nausdrücklichen Hinweises im Sinne einer Drohung.\n\nc) Soweit die Kammer in subjektiver Hinsicht meint, nicht feststellen zu\n\nkönnen, daß der Angeklagte sich einer besonders schutzlosen Lage der Ne-\n\nbenklägerin bewußt gewesen sei, ist diese Einschätzung ersichtlich von dem\n\nzu engen Begriffsverständnis hinsichtlich des objektiven Tatbestands\n\nbeeinflußt. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen legen\n\nvielmehr den Schluß nahe, daß der Angeklagte die Umstände erkannt hatte,\n\ndie zu einer Verringerung der Verteidigungsmöglichkeiten bei seiner Nichte\n\nführten, und daß er sich bewußt war, daß sein Opfer die sexuellen Handlungen\n\nnur aufgrund dieser von ihm geschaffenen Lage über sich ergehen ließ. Inso-\n\nweit sind aber entsprechende Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.\n\n4. Infolge der rechtsfehlerhaften Verneinung einer tateinheitlich began-\n\ngenen Vergewaltigung in den Fällen 2-7 kann der Schuldspruch insoweit kei-\n\nnen Bestand haben. Darüber hinaus bedurfte es neben der Aufhebung des\n\nAusspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung des Einzelstrafaus-\n\nspruchs im Fall 1. Denn die drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB stehen\n\ngleichrangig nebeneinander (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; BGHSt 44, 228,\n\n230; 45, 253, 259; BGH NStZ 1999, 505; StV 2000, 198, 199), so daß die Er-\n\nfüllung mehrerer Varianten den Schuldgehalt der Tat erhöht und straferschwe-\n\nrend gewertet werden kann, auch wenn dies im Urteilstenor nicht zum Aus-\n\ndruck kommt (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 insoweit in\n\nBGHSt 44, 228 nicht abgedruckt).\n\nBode Detter Athing\n\n Rothfuß Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/2-str-153-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/2-str-153-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:44.248992+00:00"}}