{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_152-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"2 StR 152/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 152/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Rothfuß,\n\n Prof. Dr. Fischer\n\nund Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Elf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 13. Februar 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur\n\nBewährung verurteilt und den sichergestellten Schreckschußrevolver nebst\n\nMunition eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft\n\nbeanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verletzung des § 316 a StGB.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. a) Nach den Urteilsfeststellungen verfügte der Angeklagte am Tattag,\n\ndem 20. August 2001, nicht mehr über die für den täglichen Bedarf erforderli-\n\nchen Geldmittel und hatte seit zwei Tagen fast nichts mehr gegessen. Er kam\n\nauf den Gedanken, ein Taxi \"zu kapern\", um nach Berlin zu fahren, wo seine\n\nEltern und eine Bekannte wohnten. Gegen 23.30 Uhr bestieg er am Frankfurter\n\nFlughafen ein Taxi. Er setzte sich auf den Rücksitz und ließ sich zunächst zu\n\nseinem früheren Wohnort nach R. fahren. Diese Fahrt wollte er dazu nut-\n\nzen, sich darüber klar zu werden, ob er die geplante Tat tatsächlich durchfüh-\n\nren wollte.\n\nAls der Taxifahrer am angegebenen Ziel anhielt, das Innenlicht an-\n\nschaltete und kassieren wollte, faßte der Angeklagte den Entschluß, sein Vor-\n\nhaben durchzuführen. Er richtete einen geladenen Schreckschußrevolver auf\n\nden Halsbereich des Taxifahrers und forderte ihn auf, Innenlicht sowie\n\nSprechfunk auszuschalten und ihn nach Berlin zu fahren. Dabei kam es ihm\n\ngerade auf die unentgeltliche Nutzung des Taxis als Transportmittel nach Ber-\n\nlin an, weil er nicht über genügend Geld verfügte, um eine reguläre Fahrt zu\n\nbezahlen. Der Taxifahrer, der den Revolver für eine scharfe Waffe hielt, nahm\n\ndie Drohung ernst und fuhr auf die Autobahn in Richtung Berlin. In seiner Angst\n\nspielte er kurzzeitig mit dem Gedanken, einen Unfall herbeizuführen, um sich\n\naus der Bedrohungssituation zu befreien. Es konnte nicht festgestellt werden,\n\nob der Angeklagte die Waffe während der Fahrt ständig in den Händen hielt\n\noder zwischenzeitlich auf dem Rücksitz abgelegt hatte. Zumindest war die\n\nWaffe für den Angeklagten jederzeit griffbereit.\n\nUnter dem Einfluß der fortdauernden Bedrohung kaufte der Taxifahrer\n\nfür den Angeklagten in der Nähe von Kassel für ca. 10 DM etwas zu essen, ließ\n\nihn mit seinem Handy ein Telefongespräch führen und fuhr schließlich gegen\n\n4.00 Uhr am Folgetag weisungsgemäß auf den Parkplatz der Raststätte W. .\n\nDort forderte der Angeklagte - weiter unter Ausnutzung der fortdauernden Be-\n\ndrohung - von dem Taxifahrer die Herausgabe von 10 DM und die Fahrzeug-\n\nschlüssel. Nachdem er beides erhalten hatte, stieg er aus, um sich etwas zu\n\nkaufen. Der Taxifahrer entdeckte nun den Schreckschußrevolver, den der An-\n\ngeklagte unter dem Fahrzeugsitz versteckt hatte, nahm ihn an sich und ging\n\ndem Angeklagten nach. Als der Angeklagte dies erkannte, warf er den Wagen-\n\nschlüssel ins Taxi und flüchtete.\n\nb) Das Landgericht hat von einer Bestrafung nach § 316 a StGB abge-\n\nsehen, da es an einer Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-\n\nverkehrs fehle. Es ist der Auffassung, zur Zeit des Angriffs auf den Taxifahrer\n\nin R. - durch Vorhalten der Waffe - sei die zuvor durchgeführte Taxifahrt\n\nbeendet und das Fahrzeug nicht mehr Teil des fließenden Verkehrs gewesen.\n\nDen Entschluß zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung habe der\n\nAngeklagte daher erst nach Ende der Fahrt gefaßt. Trotz der unmittelbar fol-\n\ngenden Weiterfahrt sei ein nur vorübergehendes, fahrtechnisch bedingtes An-\n\nhalten nicht gegeben. Die im Verlauf der folgenden Fahrt geäußerten weiteren\n\nForderungen würden für sich genommen keinen erneuten Angriff auf die Ent-\n\nschlußfreiheit darstellen, da diese durch das anfängliche Vorhalten der Waffe\n\nbereits aufgehoben gewesen sei.\n\n2. Diese rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen hält recht-\n\nlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhält-\n\nnisse des Straßenverkehrs ist erfüllt, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage\n\nzunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche be-\n\nsteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines ver-\n\nkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im\n\nVerlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29\n\nf.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Stra-\n\nßenverkehr 10). An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hat\n\nsich durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG sach-\n\nlich nichts geändert. Dadurch ist lediglich das frühere Unternehmensdelikt in\n\nein Delikt umgestaltet worden, das durch \"Verüben eines Angriffs\" begangen\n\nwird (BGH NStZ 2001, 197). Beim Verüben des Angriffs wird jedoch eine dem\n\nfließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage nur dann ausgenutzt, wenn\n\nnach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung eines\n\nRaubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung\n\neine Rolle spielt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchen\n\nTat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird (BGHSt 19,\n\n191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 2000, 144).\n\nb) So liegt der Fall hier nicht. Der Angeklagte hatte den räuberischen\n\nEntschluß in R. gefaßt, als für den Taxifahrer die Fahrt noch nicht beendet\n\nwar, er vielmehr nur kurz angehalten hatte, um zu kassieren und danach wei-\n\nterzufahren. Somit lag für ihn, gemessen an seiner berufsbedingten Situation,\n\nnur ein vorübergehender Halt und deshalb keine Beendigung der Fahrt vor.\n\nDurch Ziehen der Waffe im vorübergehend haltenden Fahrzeug hatte der An-\n\ngeklagte den Angriff auf die Entschlußfreiheit des Taxifahrers verübt und dabei\n\ndie besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Damit war der\n\nTatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB voll-\n\nendet, ungeachtet dessen, daß die Drohung fortdauerte.\n\n3. Das Landgericht hat das abgeurteilte Geschehen im übrigen nicht er-\n\nschöpfend gewürdigt.\n\na) Während der fortdauernden Bedrohung hat der Angeklagte nicht nur\n\ntateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung begangen, deren Gegen-\n\nstand die Fahrt als solche war, sondern auch einen erpresserischen Men-\n\nschenraub gemäß § 239 a Abs. 1 2. Alternative StGB.\n\nEr hatte sich in R. des Taxifahrers bemächtigt und nutzte während\n\nder Fahrt in Richtung Berlin die von ihm geschaffene Bemächtigungslage zu\n\nweiteren Erpressungshandlungen aus, indem er von dem Taxifahrer verlangte,\n\nihm für ca. 10 DM etwas zu essen zu kaufen, ihn mit seinem Handy telefonie-\n\nren zu lassen und ihm schließlich 10 DM auszuhändigen.\n\nb) Die ausgeurteilte schwere räuberische Erpressung hat das Landge-\n\nricht als einen Fall von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB gewürdigt. Es liegt aber eine\n\nStrafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nahe.\n\nEine geladene Schreckschußwaffe, bei der Pulvergas nach vorne aus\n\nder Revolvermündung austritt, kann bei einem relativen Nahschuß nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gefährliches Werkzeug im Sinne\n\nvon § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet worden sein (vgl. BGHR StGB § 250\n\nAbs. 2 Waffe 2; BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 - mit weiteren\n\nNachweisen). Insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts jedoch unzu-\n\nreichend. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte auf der Rückbank hinter\n\ndem Fahrersitz oder hinter dem Beifahrersitz im Taxi Platz nahm. Aufgrund der\n\nengen räumlichen Verhältnisse im Fahrzeug spricht aber vieles dafür, daß er\n\nmit dem geladenen Schreckschußrevolver dem Halsbereich des Zeugen sehr\n\nnahe kam. Feststellungen zu dieser Entfernung und der genauen Beschaffen-\n\nheit des geladenen Schreckschußrevolvers enthält das Urteil nicht.\n\n4. Mangels insoweit ausreichender Feststellungen kam eine Schuld-\n\nspruchänderung durch den Senat nicht in Betracht. Das Urteil war daher mit\n\nden Feststellungen aufzuheben.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/2-str-152-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/2-str-152-02","retrieved":"2026-07-10 13:29:05.521381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-21/2-str-152-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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