{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_149-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"2 StR 149/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 149/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 3. Dezember 2001 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen\n\nII. 2 und 3 sowie 6 bis 8 verurteilt worden ist, hinsichtlich der\n\nbeiden Gesamtstrafen und soweit die Sperrfrist für die Ertei-\n\nlung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nTrier vom 15. November 2000 aufrecht erhalten worden ist.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im\n\nanderen Fall mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen vorsätzlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Mona-\n\nten, darüber hinaus wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\n\nmit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n\nin drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen unter\n\nnachträglicher Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer weiteren Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen ein-\n\ngelegte, auf Verfahrensrügen sowie die Sachrüge gestützte Revision hat nur in\n\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Rüge eines Verfahrensverstoßes nach § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247\n\nStPO ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Ausschließung des Ange-\n\nklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO lagen unzweifelhaft vor. Diese Maßnahme wurde nicht dadurch\n\nrechtsfehlerhaft, daß das Landgericht zuvor einen entsprechenden Antrag mit\n\nmöglicherweise fehlerhafter Begründung abgelehnt hatte.\n\nDie vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Ver-\n\nfahrensrügen sind, soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO genügen, offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt\n\nin den Fällen II. 1, 4, 5 sowie II. 9, 10, 11 keinen Rechtsfehler. Die Einwendun-\n\ngen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts decken weder\n\neinen Verstoß gegen einen wissenschaftlich gesicherten Erfahrungssatz noch\n\neinen Erörterungsmangel auf. Auch die Einzelstrafen in diesen Fällen sind\n\nrechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben.\n\n3. Dagegen hält die Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen II. 2 und\n\n3 sowie II. 6, 7 und 8 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Au-\n\ngust 2000 einen von seiner damals 5-jährigen Tochter J. durch Spielen an\n\neinem Wasserhahn verursachten Schaden zum Anlaß, J. sowie ihre 6-\n\njährige Schwester S. zu schlagen, ihnen Haare auszureißen und sie\n\nmehrmals in der Nacht zu wecken, um sie zu verprügeln. Seiner Tochter\n\nS. fügte er durch Quetschen einer Brustwarze erhebliche Blutergüsse zu;\n\nbeide Kinder erlitten Hämatome am ganzen Körper (Fälle II. 2, 3).\n\nZwei Monate später geriet der Angeklagte aus nichtigem Anlaß über das\n\nVerhalten seiner Töchter in Wut. Er verprügelte beide Kinder, indem er mit den\n\nHänden heftig auf sie einschlug. Seine Ehefrau, die Nebenklägerin, schlug er\n\nmit den Händen und trat sie mit Füßen (Fälle II. 6, 7, 8).\n\na) Das Landgericht hat die Fälle II. 2 und 3 als sachlich zusammentref-\n\nfende Taten nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einzelstrafen jeweils 1 Jahr und\n\nsechs Monate), die Fälle II. 6, 7 und 8 als gleichfalls tatmehrheitlich zusam-\n\nmentreffende Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB (Einzelstrafen jeweils sieben\n\nMonate) beurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe in\n\nden Fällen II. 2 und 3 seine Kinder gequält und roh mißhandelt, da er ihnen\n\nwiederholt teils länger dauernde Schmerzen zugefügt habe. In den Fällen II. 6,\n\n7, 8 liege Tateinheit nicht vor, da der Angeklagte höchstpersönliche Rechts-\n\ngüter verletzt habe (UA S. 21 f.). Diese Begründung erschöpft die Frage der\n\nEinheit oder Mehrheit von Taten in den beiden Tatkomplexen nicht; vielmehr\n\nlegt sie die Annahme nahe, der Tatrichter habe die Möglichkeit natürlicher oder\n\nrechtlicher Handlungseinheiten schon aufgrund des höchstpersönlichen Cha-\n\nrakters der jeweils verletzten Rechtsgüter für ausgeschlossen gehalten und\n\nweitergehende Feststellungen daher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nnicht getroffen. Dieser Ansatz verkürzt die Frage jedoch und steht mit der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.\n\nb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß sich die\n\nVerletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter, namentlich von Leben und körper-\n\nlicher Integrität, in der Regel auch dann als Mehrheit selbständiger Taten dar-\n\nstellt, wenn die Angriffe zeitnah aufeinander folgen oder auf derselben Motiva-\n\ntion des Täters beruhen (vgl. BGHSt 16, 397, 398; BGH NStZ 1984, 311; 1996,\n\n129; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 c m.w.N.). Dieser Grund-\n\nsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So können Verletzungshandlungen gegen\n\nmehrere Personen schon nach § 52 Abs. 1 StGB zu einer Handlung im Rechts-\n\nsinn verbunden sein, wenn sie in einer Ausführungshandlung zusammenfallen\n\noder sich überschneiden. Liegt eine solche Handlungsidentität nicht vor, so\n\nkommt eine Bewertung als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat\n\nim Rechtssinn in Betracht, wenn mehrere Handlungen so miteinander verknüpft\n\nsind, daß eine getrennte Beurteilung ihren Unrechts- und Schuldgehalt nicht\n\nzutreffend erfassen würde. Das ist zwar bei Handlungen, welche sich nachein-\n\nander gegen verschiedene Personen richten, in der Regel nicht der Fall\n\n(BGHSt 2, 246, 247; BGH NStZ 1984, 311; BGH StV 1994, 537, 538; vgl. auch\n\nRissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 14 vor § 52 m.w.N.); es kann aber je\n\nnach den Umständen des Einzelfalls namentlich dann gegeben sein, wenn An-\n\ngriffe auf mehrere Opfer zeitgleich und wechselweise erfolgen (BGH NStZ\n\n1985, 217; StV 1990, 544; Senatsbeschl. vom 25. Mai 1995 - 2 StR 239/95; v.\n\n25. Juni 1997 - StV 1998, 72).\n\nc) Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt hier jedenfalls\n\nin dem in den Fällen II. 6, 7, 8 abgeurteilten Tatkomplex nicht fern. Nähere\n\nFeststellungen hierzu enthält das Urteil nicht, da es hierauf von dem - insoweit\n\nunzutreffenden - Standpunkt des Landgerichts aus nicht ankam.\n\nDas gilt entsprechend auch in den Fällen II. 2, 3, in denen das Landge-\n\nricht das mehrmalige Wecken und Schlagen beider Kinder offenbar jeweils als\n\neine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne von § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nangesehen hat, ohne die Tatmodalitäten des Quälens und des rohen Mißhan-\n\ndelns zu unterscheiden und die Tatumstände näher darzulegen. Auch insoweit\n\nkönnen weitergehende Feststellungen zu einer abweichenden Beurteilung füh-\n\nren; je nach den tatsächlichen Umständen könnten sowohl natürliche oder\n\nrechtliche Handlungseinheiten als auch eine Mehrzahl selbständiger Taten\n\nnach § 223 Abs. 1 oder § 225 Abs. 1 StGB vorliegen. Der neue Tatrichter wird\n\nGelegenheit haben, insoweit genauere Feststellungen zu treffen.\n\n4. Mit dem Wegfall der fünf für die genannten Taten verhängten Einzel-\n\nstrafen - jeweils ein Jahr und sechs Monate für die Fälle II. 2 und II. 3, jeweils\n\nsieben Monate für die Fälle II. 6, II. 7 und II. 8 - ist auch der ersten vom Land-\n\ngericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen. Dies führt\n\nauch zur Aufhebung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe; die Gesamtstrafenbil-\n\ndung ist insgesamt neu vorzunehmen. Dabei wird der neue Tatrichter zu prüfen\n\nhaben, ob die Zäsurwirkung der in die zweite Gesamtstrafe nachträglich einbe-\n\nzogenen Verurteilung vom 15. November 2000 zu einer Geldstrafe durch Be-\n\nzahlung oder zwischenzeitliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe entfallen\n\nist (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2,\n\n3, 5, 7; Senatsbeschluß vom 2. März 1994 - 2 StR 740/93; st. Rspr.).\n\n5. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem Strafbefehl vom\n\n15. November 2000 muß unabhängig davon entfallen. Die Frist war schon zum\n\nZeitpunkt des tatrichterlichen Urteils abgelaufen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_149-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-149-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_149-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_149-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-149-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_149-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:50.437839+00:00"}}