{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_125-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"2 StR 125/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 125/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Septem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n19. September 2001 werden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich\n\ndie Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch be-\n\nschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt ver-\n\ntritt.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte und das Tatopfer F. waren seit 1991 ver-\n\nheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe war seit 1997\n\ndurch das Wiederaufleben von traumatischen Erlebnissen des Tatopfers (se-\n\nxueller Mißbrauch durch den Vater) belastet, es kam zu heftigen verbalen Aus-\n\neinandersetzungen zwischen den Ehepartnern. Beim Tatopfer brach die seit\n\nlängerem bestehende Neurodermitis-Erkrankung mit besonderer Heftigkeit\n\nwieder aus, sie lehnte körperliche Annäherungen des Angeklagten immer häu-\n\nfiger ab. Nach einer psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 1998 trat\n\nzunächst eine Besserung ein, ab dem Jahre 1999 kam es aber wieder zu häu-\n\nfigen verbalen Auseinandersetzungen, weil das Tatopfer \"das Leben des An-\n\ngeklagten außerhalb seiner Familie immer weiter einschränkte, wobei sie ihre\n\nForderungen mit eifersüchtigen Vorwürfen verknüpfte\" (UA S. 8). Der um fami-\n\nliäre Harmonie bemühte Angeklagte zog sich aus seinem Freundeskreis zurück\n\nund stellte jedwede Art eigener Freizeitaktivitäten, in die seine Familie nicht\n\neingebunden war, zurück. Bei ihm kam nach und nach das Empfinden auf,\n\n\"ausgenutzt zu werden und mit heruntergeklappten Hosentaschen an der\n\nWand zu stehen\", wobei er das Verhalten seiner Frau als Undankbarkeit wer-\n\ntete. Im Sommer 2000 traf er dann zufällig auf eine frühere Bekannte, was die\n\nEifersucht seiner Ehefrau weckte. Mit der Bekannten nahm der Angeklagte kur-\n\nze Zeit später heimlich Kontakt auf, und zwar auch während des Urlaubs der\n\nFamilie, bei dem es mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen\n\nden Eheleuten kam. Nach Rückkehr aus dem Urlaub steigerten sich die eheli-\n\nchen Spannungen. Der Angeklagte, der nunmehr vehement seine Freiheit ein-\n\nforderte, konfrontierte das Tatopfer auch mit der Frage, ob er denn ausziehen\n\nsollte. Letztere, die den dringenden Verdacht ehelicher Untreue hegte, be-\n\nklagte das Empfinden sexueller Ausnutzung und der emotionalen Vernachläs-\n\nsigung durch den Angeklagten. Bei einem Festbesuch am 4. August 2000 er-\n\nklärte dieser seiner Ehefrau, daß er \"nicht mehr könne\". Am Abend des\n\n6. August 2000 begann er nach dem Besuch einer Geburtstagsfeier das Tat-\n\nopfer, das sich wie der Angeklagte ausgezogen hatte, zu liebkosen. Es kam im\n\nWohnzimmer zum einverständlichen Geschlechtsverkehr. Anschließend ent-\n\nstand aber wieder ein Streit, bei dem das Tatopfer dem Angeklagten Vorwürfe\n\nwegen einer mit Freunden geplanten Radtour machte, während dieser ihr vor-\n\nhielt, was er alles für sie getan habe. Im Verlaufe des immer lauter werdenden\n\nStreits schlug er mit der Faust auf einen gläsernen Couchtisch, eine Vase ging\n\nzu Bruch, der Angeklagte erklärte, \"verdammt nochmal, jetzt geht zum ersten\n\nMal in unserer Ehe etwas zu Bruch, jetzt hör endlich auf\". Beide Eheleute ver-\n\nsuchten die Scherben aufzuheben, das Tatopfer hielt dem Angeklagten dabei\n\neine Scherbe entgegen und sagte \"Du bringst mich noch zur Weißglut\". Sie\n\nging auf ihn noch näher zu, dieser forderte sie erneut auf, endlich aufzuhören\n\nund griff nach der Scherbe. Dabei zog er sich an den Fingern der rechten Hand\n\neine blutende Verletzung zu. Als seine Ehefrau schadenfroh erklärte, das habe\n\ner jetzt davon, wich er einen Schritt in den Eingangsbereich der Küche zurück,\n\ndrehte sich zu dem unmittelbar dort befindlichen Messerblock, nahm daraus ein\n\nKüchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm, drehte sich seiner Frau\n\nwieder zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht einen wuchtigen Stich in den\n\nnackten\n\nOberkörper, wobei sie entweder im Rücken oder in der Brust getroffen wurde.\n\nOb der Angeklagte ein zweites Mal zugestochen hat, konnte nicht geklärt wer-\n\nden. Durch den Stich wurde sowohl die aufsteigende wie auch die absteigende\n\nKörperhauptschlagader des Tatopfers getroffen, dessen Tod trat kurze Zeit\n\nspäter durch Verbluten ein. Der Angeklagte kniete zunächst neben seiner Frau\n\nnieder, nahm sie auf den Schoß, begann sie zu schütteln und versuchte sie\n\nanzusprechen. Als er merkte, daß sie tot war, entschloß er sich, die Leiche\n\nwegzuschaffen und alle Spuren zu beseitigen. Er verstaute die Leiche in sei-\n\nnem PKW und reinigte den Tatort. Die Leiche verbrachte er in die Nähe einer\n\nMülldeponie und zündete sie mit dem Benzin an. Bei Verwandten und Be-\n\nkannten gab er anschließend vor, seine Frau zu suchen, er erzählte ihnen\n\nwahrheitswidrig, diese habe wegen eines Streits die Wohnung verlassen, er\n\nwisse nicht wo sie sei. Am 8. August 2000 versuchte er bei der Polizei Ver-\n\nmißtenanzeige zu erstatten, diese Anzeige wurde aber erst am 10. August\n\n2000 entgegengenommen. An diesem Tag wurde dann auch die Leiche gefun-\n\nden, die am 15. August 2000 als die Ehefrau des Angeklagten identifiziert wur-\n\nde. Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an diesem Tag und auch in der\n\nHauptverhandlung räumte er die Tat ein.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Totschlag\n\n(§ 212 StGB), es geht davon aus, daß er auf Grund eines Affekts im Zustand\n\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Die Strafe entnimmt es\n\n§ 213 StGB, dessen 2. Alternative wegen des Vorliegens des vertypten Milde-\n\nrungsgrunds des § 21 StGB gegeben sei.\n\nMit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staats-\n\nanwaltschaft gegen die Bejahung der Voraussetzungen eines Affekts, während\n\nsich das Rechtsmittel des Angeklagten mit der Sachrüge gegen die Annahme\n\neines direkten Tötungsvorsatzes und die Verneinung der 1. Alternative des\n\n§ 213 StGB richtet; gerügt werden auch inhaltliche Mängel des Sachverständi-\n\ngengutachtens.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Urteil weist kei-\n\nnen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Zu Erörterungen Anlaß gibt nur die An-\n\nnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz gehandelt.\n\nAus Rechtsgründen ist dies aber nicht zu beanstanden.\n\nDie Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und sub-\n\njektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-\n\nsatz, bedingter 7, 10, 27 und 54). Dem wird das Landgericht unter anderem\n\nauch dadurch gerecht, daß es neben der Richtung des geführten Messerstichs\n\nin den Oberkörper ersichtlich auch auf die Motivation des Angeklagten abstellt.\n\nDieser sah sich in den immer heftigeren Ehestreitigkeiten als Verlierer, er stand\n\nunter einem als unerträglich empfundenen Druck. Nach dem Scheitern des er-\n\nneuten Versöhnungsversuchs wollte er nicht wieder zurückstecken. \"Der Pegel\n\nseiner durch ständiges Nachgeben aufgebauten Gefühle von Feindseligkeit\n\nund Destruktivität stieg an\" (UA S. 37, 45). Die schadenfrohe Bemerkung sei-\n\nner Ehefrau zu der ihm mit einer Scherbe zugefügten Verletzung gab den An-\n\nlaß, zum Messer zu greifen. Dies spricht dafür, daß das Landgericht davon\n\nausging, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines \"Ausrastens\" beabsichtigt,\n\neinen endgültigen Schlußstrich zu ziehen, er wollte den Partner \"vernichten\"\n\n(UA S. 42). Eine solche Motivation spricht für ein Handeln mit direktem Vorsatz.\n\nEs ist auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer übersehen haben\n\nkönnte, daß auf Grund des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat (Nieder-\n\nknien neben seiner Frau, auf den Schoß nehmen, schütteln und ansprechen)\n\neine andere Wertung möglich wäre. Als rechtsfehlerhaft kann auch nicht ange-\n\nsehen werden, daß das Landgericht die Persönlichkeitsstruktur des Angeklag-\n\nten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n6. März 2002 - 4 StR 30/02) bei der Erörterung der Vorsatzform nicht aus-\n\ndrücklich in die Abwägung einbezogen hat. Der die Steuerungsfähigkeit beein-\n\nträchtigende Affekt mußte sich nicht auf den Vorsatz und dessen Form auswir-\n\nken. Auch ein Täter, der in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert\n\nist, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folge-\n\nrichtig und zielgerichtet handeln. Überlegtes und zielgerichtetes Handeln und\n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (z. B. wegen einer tiefgreifenden\n\nBewußtseinsstörung auf Grund Affekts) schließen sich somit grundsätzlich\n\nnicht aus (vgl. BGH StV 1997, 630 f.; StraFo 2001, 249 f. m. w. N.). Daß ein\n\nFall vorliegt, in dem ausnahmsweise die Auswirkungen des Affekts auf die\n\nVerwirklichung des Entschlusses (Schuldform-Vorsatz) besonderer Erörterung\n\nbedurft hätte, belegen die Urteilsgründe nicht.\n\n2. Auch die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision der\n\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\na) Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund eines\n\nAffekts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine affektive Erregung\n\nstellt bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar. Ob der\n\nAffekt einen solchen Grad erreicht hat, daß er zu einer tiefgreifenden Bewußt-\n\nseinsstörung, die im Rahmen von § 21 StGB relevant wäre, geführt hat, ist im\n\nRahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20\n\nRdn. 54 ff.; 57 m. w. N.). Dem wird das Urteil noch gerecht.\n\nDiese notwendige Gesamtwürdigung, die hier insbesondere das - gegen\n\neinen Affekt sprechende (vgl. u. a. BGH NStZ 1995, 539; 1999, 508; NStZ-RR\n\n1997, 296) - Nachtatverhalten einschließen mußte, hat das Landgericht, das\n\nsich insoweit den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen an-\n\ngeschlossen hat, im Ergebnis ausreichend vorgenommen. Der Gesamtzusam-\n\nmenhang der Urteilsgründe belegt, daß die Schwurgerichtskammer alle in Be-\n\ntracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte, auch solche, die gegen einen\n\nAffekt sprechen könnten, in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Landge-\n\nricht ist davon ausgegangen, mit ausschlaggebend für die Bejahung einer af-\n\nfektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung sei eine beim Angeklagten\n\nfestgestellte \"Bewußtseinseinengung\" gewesen, die sich darin gezeigt habe,\n\ndaß einige Tatumstände nicht in sein Bewußtsein aufgenommen worden seien.\n\nEine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten ge-\n\nbliebene Erinnerungsreste stellen Kennzeichen für mögliche affektbedingte\n\nBeeinträchtigungen der Schuldfähigkeit dar, ohne daß es auf Erinnerungsver-\n\nluste ankommt, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten\n\numfassen. Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehaup-\n\ntungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist allerdings\n\nschwierig (BGH NStZ 1997, 296). Das Landgericht sieht die tatsächlichen\n\nGrundlagen dieser \"Bewußtseinseinengung\" darin, daß der von Angeklagten\n\ngeschilderte Tathergang, wonach das Tatopfer direkt nach dem Zustechen tot\n\numgefallen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht so nicht möglich gewesen sei.\n\nZwischen dem Stich und dem Eintritt des Todes habe ein Sterbevorgang des\n\nOpfers gelegen, der mehrere Minuten gedauert habe. Da dem Angeklagten die\n\nErinnerung daran fehle, ohne daß er insoweit unwahre Angaben gemacht habe\n\n(UA S. 40), sei davon auszugehen, daß bei ihm eine - wenn auch kurzzeitige -\n\nBewußtseinseinengung vorgelegen habe, die durch eine intensive Gefühlsauf-\n\nwallung ausgelöst worden sei (UA S. 40, 41 i.V.m. UA S. 42). Aus diesen Aus-\n\nführungen ergibt sich, daß das Landgericht den Angaben des Angeklagten\n\nGlauben schenkte, ein Vortäuschen einer Erinnerungslücke durch ihn aus-\n\nschließt und deshalb als festgestellt ansieht, daß bei ihm \"eine Bewußt-\n\nseinsstörung im Minutenbereich\" vorgelegen habe und andere tatsächliche\n\nFeststellungen nicht möglich gewesen seien. Der Senat kann auch ausschlie-\n\nßen, daß die Schwurgerichtskammer nicht bedacht hat, der Angeklagte könnte\n\ndie Situation verkannt und deshalb geglaubt haben, seine Ehefrau sei sofort tot\n\ngewesen. Denn diese Möglichkeit wird im Urteil ausdrücklich erwähnt (UA\n\nS. 33 unten/34 oben), ohne daß sie aber als erwiesen angesehen wird. Dafür\n\nspricht auch ,daß der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben das Tat-\n\nopfer nach dem Stich auf den Schoß genommen hat, bei dieser Gelegenheit\n\nhätte er, wenn sein Bewußtsein nicht getrübt gewesen wäre, Lebenszeichen,\n\nwie Herzschlag oder Atembewegungen, bemerkt. Ein Irrtum auf seiner Seite lag\n\ndeshalb fern.\n\nb) Daß das Landgericht sich zur Frage der Erheblichkeit des Affekts den\n\ngutachterlichen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. M. \"auf-\n\ngrund eigener Meinungs- und Überzeugungsbildung angeschlossen\" hat, ist\n\nunter den gegebenen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGHSt 7,\n\n238, 240; 34, 29, 31; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 45. Aufl. § 267\n\nRdn. 13 m. w. N.).\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß RiBGH Fischer ist\n\n wegen Urlaubs an der\n\n Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/2-str-125-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/2-str-125-02","retrieved":"2026-07-10 13:31:02.387432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-18/2-str-125-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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