{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_111-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-08-21","aktenzeichen":"2 StR 111/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 111/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatanwaltschaft und des Angeklagten S. \n\n gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November\n\n2001 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird auf die Re-\n\nvisionen der Staatsanwaltschaft der Urteilstenor dahin geändert,\n\ndaß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentref-\n\nfenden Fällen schuldig sind.\n\nDie Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die durch\n\ndiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der An-\n\ngeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte S. trägt die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig\n\nbefunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf\n\nJahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nden Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer\n\nEinheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Re-\n\nvision des Angeklagten S. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die\n\nzum Nachteil der Angeklagten eingelegten - vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretenen - auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft,\n\nmit denen insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nNach einem gemeinsamen, im wesentlichen von dem Angeklagten Z. \n\n entwickelten Tatplan drangen die Angeklagten, versehen mit zwei ungela-\n\ndenen Gaspistolen, einem Messer, einer Rohrzange, Kordeln und einem Kabel,\n\nam 30. März 2001 nach Geschäftsschluß in einen Großmarkt ein, um das in\n\nden Tresoren des Unternehmens verwahrte Geld zu erbeuten. Ein noch im\n\nUnternehmen befindlicher Mitarbeiter, der Zeuge H., wurde von dem Ange-\n\nklagten Z. mit der Pistole geschlagen und zu Boden gestoßen, eine Mitar-\n\nbeiterin, die Zeugin M.-Z., zunächst gegen einen Schreibtisch gestoßen und\n\nsodann mit Todesdrohungen genötigt, die Tresore zu öffnen. Aus den Tresoren\n\nentnahmen die Angeklagten Z. und Sa. sodann Hart- und Schein-\n\ngeld im Wert von 140.000,-- DM. Der Angeklagte S. hatte währenddessen\n\neinen weiteren noch im Verkaufsraum befindlichen Mitarbeiter, den Zeugen\n\nSch., mit der Pistole niedergeschlagen und ihn gemeinsam mit dem Mitange-\n\nklagten K. gefesselt. Als die Beute bereits verpackt und die Angeklagten im\n\nBegriff waren, das Gebäude zu verlassen, wurde die Nebenklägerin entweder\n\nvon dem Angeklagten Z. oder K. in das Gesicht getreten oder mit ei-\n\nnem festen Gegenstand geschlagen und der gefesselte Zeuge Sch. entweder\n\nvon dem Angeklagten S. oder Sa. dreimal in die Seite getreten. Da\n\ndie Kammer insoweit weder einen Täter ermitteln noch einen gemeinsamen\n\nTatplan dahin feststellen konnte, daß die Angeklagten auch Gewaltakte dieser\n\nArt - ohne Bezug auf die erstrebte Tatvollendung - billigend in Kauf genommen\n\nhatten, sind diese Verletzungshandlungen keinem der Angeklagten zugerech-\n\nnet worden.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zu der aus dem Urteilste-\n\nnor ersichtlichen Schuldspruchänderung, im übrigen haben sie ebenso wie die\n\nRevision des Angeklagten S. keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten S. \n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDie Revision beanstandet eine Verletzung der §§ 249, 256, 261 StPO,\n\nweil entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen ein Arztbericht vom\n\n18. Juli 2001 über Verletzungen der Zeugin M.-Z. nicht Gegenstand der Haupt-\n\nverhandlung gewesen sei und für die Verlesung zweier weiterer ärztlicher At-\n\nteste weder die Voraussetzungen des § 251 StPO noch des § 256 StPO gege-\n\nben seien.\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht bewiesen:\n\nNach den Urteilsausführungen ist davon auszugehen, daß der Arztbe-\n\nricht vom 18. Juli 2001 jedenfalls im Wege des - nicht protokollierungspflichti-\n\ngen - Vorhalts und der Bestätigung seines Inhalts durch die Zeugin in die\n\nHauptverhandlung eingeführt worden ist. Da die Kammer die Zuordnung der\n\n(attestierten) Verletzungshandlungen auf die Bekundungen der Zeugin stützt,\n\nist eine Erörterung der Verletzungen mit der Zeugin anhand des Attestes nahe-\n\nliegend. Im übrigen betrifft der von der Revision vorgelegte Arztbericht lediglich\n\nKopfverletzungen, die ersichtlich durch die spätere keinem der Angeklagten\n\nzugerechneten Exzesshandlung verursacht wurde und auf deren Einzelheiten\n\nes nicht ankam.\n\nSoweit die Revision die unzulässige Verlesung der ärztlichen Atteste\n\nbezüglich der Verletzungen der Zeuge H. und Sch. rügt, kann dahinstehen, ob\n\ndie Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 256 StPO vorgelegen haben.\n\nAllerdings ist eine Verlesung eines ärztlichen Attestes nach dieser Vorschrift\n\nauch für den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer (nicht schweren)\n\nKörperverletzung mit einem anderen Delikt zulässig, wenn sie ausschließlich\n\nzu ihrem Nachweis oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33,\n\n389f, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1). Jedenfalls ist aber auszu-\n\nschließen, daß das Urteil auf einer möglicherweise verfahrensfehlerhaften\n\nVerlesung der ärztlichen Atteste beruhen kann. Das Landgericht hat die Fest-\n\nstellung, daß die Angeklagten Z. und S. die Zeugen H. und Sch. mit\n\nden Pistolen geschlagen und die von den Zeugen dadurch erlittenen Verlet-\n\nzungen auf die glaubhaften Bekundungen dieser Zeugen gestützt, die dieses\n\nVerhalten der Angeklagten detailliert geschildert haben. Die geständigen An-\n\ngeklagten haben dies nicht bestritten oder - so der Angeklagte S. - sogar\n\nausdrücklich eingeräumt. Im Rahmen der Zeugenvernehmungen wurden die\n\närztlichen Atteste laut Sitzungsprotokoll erörtert und die dort attestierten Ver-\n\nletzungen - davon ist auszugehen - im Wege des Vorhalts eingeführt. Die\n\nWendung in den Urteilsgründen, daß durch die ärztlichen Atteste die geschil-\n\nderten Verletzungen bestätigt wurden, besagt unter diesen Umständen nicht\n\nmehr, als daß sie ergänzend - zur Bestätigung der bereits auf Grund anderer\n\nBeweismittel gewonnenen sicheren Überzeugung - herangezogen wurden.\n\n2. Eine Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Eine Strafrahmenmilderung nach\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer zu Recht verneint. Sie käme im übrigen\n\nhier auch schon deshalb nicht \n\nin Betracht, weil der Angeklagte den\n\nTatentschluß im voll schuldfähigen Zustand gefaßt und sich lediglich für die\n\nAusführung der Tat \"Mut angetrunken\" hat. Auch die Voraussetzungen für eine\n\nStrafrahmenverschiebung nach § 46a StGB lagen nicht vor. Die Vorschrift des\n\n§ 46a Nr. 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung und nach der gesetz-\n\ngeberischen Intention einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer\n\nvoraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verur-\n\nsachten Folgen gerichtet sein muß (vgl. BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR\n\n73/02; vom 31. Mai 2002; BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1). Dafür ist\n\neine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraus-\n\nsetzung, die hier weder nach den Urteilsgründen noch nach dem Revisions-\n\nvortrag vorgelegen hat.\n\nII. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt zum Schuldspruch\n\neinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf: Das Landgericht hat die\n\nallen Angeklagten zugerechneten Körperverletzungshandlungen der Ange-\n\nklagten Z. und S. , soweit sie die Zeugen H. und Sch. betreffen, als\n\ngefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, soweit sie die\n\nZeugin M.-Z. betreffen, als Körperverletzung nach § 223 StGB gewertet. Da die\n\nAngeklagten auf Grund eines gemeinsamen Tatplans, der auch den Einsatz\n\neinfacher körperlicher Gewalt und der mitgeführten Waffen als Schlagwerkzeu-\n\nge umfaßte, gehandelt haben, sind ihnen diese Körperverletzungshandlungen\n\nnicht nur als Mittäter zuzurechnen, sie haben auch in allen drei Fällen eine\n\ngefährliche Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung\n\n(§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen. Dem steht nicht entgegen, daß nicht alle\n\nAngeklagten sich eigenhändig an der Mißhandlung der Opfer beteiligt haben.\n\nEs reicht aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands\n\nmindestens zwei Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH GA 1986, 229). Da-\n\nvon ist nach den Feststellungen auszugehen.\n\nDer Schuldspruch war entsprechend dem Urteilstenor zu ändern. § 265\n\nStPO steht nicht entgegen, weil auf die Tatbestandsalternative des § 224\n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB bereits in der Anklage hingewiesen worden ist.\n\nEs kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf\n\ndiesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat den Ausnahmestrafrahmen\n\ndes § 250 Abs. 3 StGB angewandt. In diesem Zusammenhang hat es auch die\n\nVerwirklichung des qualifizierten Körperverletzungstatbestands - ohne Diffe-\n\nrenzierung etwa hinsichtlich der nur als einfache Körperverletzung gewerteten\n\nHandlung gegenüber der Zeugin M.-Z. - gewürdigt und die besondere Gefähr-\n\nlichkeit mehrerer Angreifer strafschärfend berücksichtigt. Im übrigen ist die\n\nStrafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung nicht zu beanstanden. Ent-\n\nscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\n\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfah-\n\nrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht,\n\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tat-\n\nrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Um-\n\nstände, die - sei es, daß sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewoh-\n\nnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in objektiver und subjektiver Hinsicht\n\ndie Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Er-\n\nmessen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis seiner Würdigung ist vom\n\nRevisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann nur dann eingreifen, wenn\n\ndie Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht recht-\n\nlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder sich die Strafe so weit\n\nnach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-\n\ngleich zu sein (st. Rspr.; BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 250 Abs. 3 Straf-\n\nrahmenwahl 1).\n\nEin derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat nicht\n\nübersehen, daß die Tat detailliert geplant und mit hoher Kriminalität - mehrere\n\nVersuche, Maskierung und Bewaffnung - ausgeführt worden ist und bei den\n\nGeschädigten zu erheblichen psychischen Folgen geführt hat. Zugunsten der\n\nAngeklagten hat die Kammer dem nach ihrem Eindruck aufrichtigen Bedauern\n\nder Tat durch die Angeklagten entscheidendes Gewicht beigemessen, die sich\n\nin der Hauptverhandlung bei den geschädigten Zeugen entschuldigt haben.\n\nStrafmildernd hat es daneben gewertet, daß die Angeklagten noch sehr jung, in\n\ngewissem Grade alkoholisch enthemmt (vgl. auch BGH NStZ 1995, 282) und\n\nzum Teil zwar strafrechtlich schon in Erscheinung getreten, aber Erstverbüßer\n\nsind. Auch das Geständnis der Angeklagten konnte als Milderungsgrund he-\n\nrangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer nicht klä-\n\nren konnte, wem die Exzeßhandlungen zum Nachteil der Zeugin M.-Z. und des\n\nZeugen Sch. zuzurechnen waren. Daß diese Mißhandlungen den Zeugen den\n\nAngeklagten als jedenfalls fahrlässig verschuldete Tatfolgen anzulasten seien\n\n- wie die Revision meint - hätte die Vorhersehbarkeit dieser Verletzungshand-\n\nlungen vorausgesetzt. Daß sich die Kammer davon bei der ersten gemeinsa-\n\nmen Straftat der Angeklagten offenbar nicht zu überzeugen vermochte, ist hin-\n\nzunehmen. Auszuschließen ist auch, daß die Kammer die Höhe der Tatbeute\n\nübersehen hat. Unbedenklich ist in diesem Zusammenhang schließlich auch,\n\ndaß die geringere Gefährlichkeit der verwandten Waffen in ihrer konkreten An-\n\nwendung strafmildernd herangezogen ist, wenn auch diese Tatsache für sich\n\ngesehen - wie sich schon aus der gegenüber § 250 Abs. 3 StGB höheren\n\nStrafdrohung des § 250 Abs. 1 StGB ergibt - nicht geeignet wäre, einen minder\n\nschweren Fall zu begründen.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_111-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/2-str-111-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_111-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_111-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-21/2-str-111-02-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_111-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:58.142612+00:00"}}