{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__95-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"2 ARs 95/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 95/02\n2 AR 31/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Bewährungssache\n\ngegen\n\nwegen Entziehung elektrischer Energie sowie Betrugs\n\nAz.: 7 Ds 236/99 - 961 Js 83542/99 Amtsgericht Krefeld\nAz.: 7 BRs 90/00 Amtsgericht Wernigerode\nAz.: 22 AR 22/00 Amtsgericht Krefeld\nAz.: ARs 3/02 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 3. April 2002 beschlossen:\n\nDas Amtsgericht Wernigerode ist für die Bewährungsaufsicht und\n\ndie nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-\n\nzung zur Bewährung beziehen, zuständig.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Wernigerode hat eine gegen den Verurteilten am\n\n30. November 2000 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung\n\nausgesetzt und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung beziehen, dem Amtsgericht in Krefeld, in dessen Be-\n\nzirk der Verurteilte damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, einverständlich\n\nübertragen.\n\nDurch Beschluß vom 29. März 2001 hat das Amtsgericht Wernigerode\n\ndann aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 2000 sowie eines\n\nStrafbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 10. Juli 2000 eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Monaten gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt, ohne\n\nweitere Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsüberwachung zu treffen.\n\nDie beiden Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die\n\nweiteren nachträglichen Entscheidungen.\n\nZuständig ist das Amtsgericht Wernigerode als Gericht des ersten\n\nRechtszuges (§ 462 a Abs. 2 StPO).\n\nDie vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001\n\nübernommene Bewährungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom\n\n29. März 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewährung ausgesetzte\n\nFreiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ\n\n1997, 100, 101 m.w.N.). Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidun-\n\ngen richtet sich daher nach § 462 a Abs. 2 StPO, zuständig ist das Gericht des\n\nersten Rechtszuges, also das Amtsgericht Wernigerode.\n\nEtwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß der Verurteilte\n\nzwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. Bericht des Bewäh-\n\nrungshelfers vom 20. März 2001), da diese Maßnahme vor Erlaß des Ge-\n\nsamtstrafenbeschlusses erledigt war.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/2-ars-95-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/2-ars-95-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__95-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:05.656477+00:00"}}