{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__88-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"2 ARs 88/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 88/02\n2 AR 44/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nAz.: 52/50 Js 2682/88 Staatsanwaltschaft Duisburg\nAz.: 22 VRs 127641/91 Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers -\nAz.: 16 Ls (14/94) G Amtsgericht Moers\nAz.: 2 StVK 471/00 G Landgericht Kleve\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 10. April 2002 beschlossen:\n\nFür die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-\n\ngen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist\n\ndas Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Bonn zuständig.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des\n\nLandgerichts Kleve in Moers vom 27. August 1991 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach Teilverbüßun-\n\ngen und mehrfachen Zurückstellungen gemäß § 35 BtMG ist die Reststrafe zur\n\nBewährung ausgesetzt worden.\n\nDie zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehörenden\n\nStrafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Kleve streiten sich\n\nüber die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-\n\nscheidungen (§ 453 StPO).\n\n II.\n\nDer Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur\n\nEntscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).\n\nZuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn\n\n(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-\n\nben:\n\n\"Eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch für die\n\nBewährungsüberwachung kann aus § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht her-\n\ngeleitet werden, da sich diese Vorschrift gerade nicht auf Entscheidun-\n\ngen nach § 36 Abs. 4 BtMG bezieht. Vielmehr verbleibt es bei der allge-\n\nmeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 462a Abs. 1 StPO mit der Fol-\n\nge, dass in Fällen, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wurde, grundsätz-\n\nlich die Strafvollstreckungskammer Vorrang vor dem Gericht des ersten\n\nRechtszuges hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verurteilte\n\nzum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden\n\nhat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, Beschluss vom\n\n09.05.2001 - 2 ARs 101/01).\n\nÖrtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\n\nBonn, weil der Verurteilte zuletzt bis zu seiner Entlassung am\n\n24.11.1998 in der JVA Siegburg inhaftiert war, wo er eine Freiheitsstrafe\n\nfür die StA Bonn verbüßte (Bd. V Bl. 270 Rückseite, 271 d. Strafakte).\n\nDurch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Sieg-\n\nburg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn nach\n\ndem Konzentrationsgrundsatz des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für\n\ndie weiteren Entscheidungen in der vorliegenden Vollstreckungssache\n\nzuständig geworden (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-StPO 4. Aufl.\n\n§ 462a Rdn. 33 m.w.N.). Dieser Zuständigkeitswechsel setzt insbeson-\n\ndere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in Bonn auch tat-\n\nsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt war (BGH NStZ\n\n1984, 380). Ein Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landge-\n\nrichts Kleve mit der Sache im maßgeblichen Zeitpunkt, das einem Zu-\n\nständigkeitswechsel entgegenstehen könnte, lag nicht vor. Die somit\n\neingetretene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-\n\nrichts Bonn bleibt auch über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinaus\n\nbestehen (BGHSt 28, 82, 83).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/2-ars-88-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-10/2-ars-88-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs__88-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:58.899990+00:00"}}