{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_373-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"2 ARs 373/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 373/02\n2 AR 203/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Dezember 2002\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nUnbekannt\nzum Nachteil von\n\nwegen Verdachts des Betruges u.a.\n\nAz.: 3 Gs 2083/02 Amtsgericht\n\nAz.: 9 UJs 53292/02 Staatsanwaltschaft\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 11. Dezember 2002 beschlossen:\n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft ist das Amtsgericht .\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"1. Die Staatsanwaltschaft hält in dem gegen einen unbekannten\n\nTäter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters\n\neine Auskunft der AG über Telekommunikationsverbin-\n\ndungsdaten für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht \n\n , in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, sodann beim\n\nAmtsgericht , in dessen Bezirk sich die Niederlassung der AG be-\n\nfindet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustel-\n\nlen sind, den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung beantragt.\n\nBeide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.\n\n2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den\n\nBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.\n\n3. Zuständig ist hier das Amtsgericht . Wie der Bundesgerichtshof\n\nbereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs\n\n252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, er-\n\ngibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO. Insoweit zutreffend führt das Amtsgericht in seiner ablehnenden\n\nEntscheidung vom 22. November 2002 auch aus, daß die \n\nAG ihre sich aus dem TKG in Verbindung mit §§ 100 g, 100 h StPO ergeben-\n\nden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung auf ihre Niederlassung in \n\n \" \" übertragen hat. Daher sind\n\ndort die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen, weshalb\n\ndas Amtsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung\n\nüber die Anordnung einer Maßnahme zuständig ist. Entgegen der Auffassung\n\ndes Amtsgerichts kommt es dabei auf den Speicherort der Daten nicht an,\n\nda dieser vom Betreiber jederzeit geändert werden und sich möglicherweise\n\nauch im Ausland befinden kann. Wo sich der Speicherort der konkreten Daten\n\nbefindet, ist für Außenstehende nicht erkennbar, während demgegenüber die\n\nzur Auskunft verpflichtete Niederlassung bzw. Abteilung der \n\nAG feststeht und allgemein bekannt ist.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/2-ars-373-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/2-ars-373-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:09.205797+00:00"}}