{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_272-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"2 ARs 272/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 272/02 \n2 AR 137/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Oktober 2002\n\nin der Rehabilitierungssache\n\ndes\n\nAz.: 103 Reha 8057/02 Staatsanwaltschaft Magdeburg\nAz.: Reh. 4966/02 Landgericht Magdeburg\nAz.: 3 Js 427/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin\nAz.: (551 Rh) 3 Js 427/02 (296/02) Landgericht Berlin\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 9. Oktober 2002 beschlossen:\n\nZuständig für den Rehabilitierungsantrag ist das Landgericht\n\nMagdeburg.\n\nGründe:\n\nDurch Beschluß vom 14. März 2002 erklärte sich das Landgericht Mag-\n\ndeburg hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags für örtlich unzuständig und\n\nverwies die Sache an das Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin erklärte\n\nsich durch Beschluß vom 22. Juli 2002 ebenfalls für unzuständig und legte die\n\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständig-\n\nkeit vor. Der Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 2, 15 StrRehaG i. V. m. § 14\n\nStPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.\n\nZur Sache führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n20. August 2002 aus:\n\n\"I.\n\nDer Antragsteller übersiedelte im Juli 1978 von der Bundesrepublik\n\nDeutschland in die DDR. Er trägt vor, er habe im Zusammenhang mit dieser\n\nÜbersiedelung sich auf Veranlassung der DDR-Behörden unter haftähnlichen\n\nBedingungen in Durchgangs- bzw. Aufnahmelagern in S. und Ba. sowie\n\neinem \"Gefängnis der Stasi\" in B. aufhalten müssen, wobei er ständig von\n\nMitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der DDR verhört worden sei.\n\nAus der von der Bezirksverwaltung Magdeburg des Staatssicherheits-\n\ndienstes der DDR angelegten Beiakte ergibt sich, dass der Antragsteller am\n\n31. Juli 1978 zunächst das zentrale Aufnahmeheim des Ministeriums des In-\n\nnern der DDR in S. und am 01. August 1978 in das zentrale Aufnahmeheim\n\ndes Ministeriums des Innern in Ba. verbracht wurde. Am 03. August 1978\n\nwurde er in das NVA-Heim in B. überführt, wo er bis zum 12. September\n\n1978 verblieb und sodann in das zentrale Aufnahmeheim Ba. zurück verlegt\n\nwurde, wo er sich bis zum 10. Oktober 1978 aufhielt. Ausweislich der Beiakte\n\nwurde der Antragsteller mehrfach von Mitarbeitern des Staatssicherheits-\n\ndienstes der DDR verhört. Am 30. Oktober 1978 wurde seinem Antrag zur Auf-\n\nnahme in die DDR stattgegeben.\n\nII.\n\nDer Antragsteller trägt vor, an den von ihm genannten Orten auf Veran-\n\nlassung von DDR-Behörden einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen im\n\nSinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG ausgesetzt gewesen zu sein und begehrt Aus-\n\ngleichsleistungen nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes, sodass der Anwendungs-\n\nbereich des VwRehaG nicht berührt ist.\n\nIII.\n\nDas für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht bestimmt\n\nsich nach dem über § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend anwendbaren § 8\n\nAbs. 1 StrRehaG. Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die\n\nfreiheitsentziehende Anordnung getroffen wurde. Aus dem Antrag ergibt sich\n\nhierzu nichts. Der Beiakte ist zu entnehmen, dass mit dem Vorgang die Be-\n\nzirksverwaltungen M. , Ge. und E. des Staatssicherheitsdienstes,\n\ndie Hauptabteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit in B. sowie\n\nDienststellen außerhalb des Bereichs des Staatssicherheitsdienstes befasst\n\nwaren. Hinreichend sichere Feststellungen darüber, an welchem Ort und durch\n\nwelche Dienststellen die von dem Antragsteller geltend gemachten haftähnli-\n\nchen freiheitsentziehenden Maßnahmen in S. , Ba. und B. angeord-\n\nnet wurden, lassen sich aus den Akten nicht treffen. In Fällen, in welchen sich\n\ndie Maßnahmen nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuordnen lassen, ist\n\nzuständigkeitsbegründend der Ort, an dem die Maßnahme stattgefunden hat\n\n(Pfister/Mütze Kommentar zum Rehabilitierungsrecht § 8 StrRehaG Rdn. 10;\n\nBruns/Schröder/Tappert StrRehaG § 8 Rdn. 8). Vorliegend besteht jedoch die\n\nBesonderheit, dass die geltend gemachten haftähnlichen Freiheitsentziehun-\n\ngen an verschiedenen Orten, nämlich in S. , B. und Ba. stattgefunden\n\nhaben. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung 2 ARs 163/00 vom\n\n12. Juli 2000 ist dann der Ort maßgebend, an dem die letzte freiheitsentzie-\n\nhende Maßnahme durchgeführt wurde (vgl. auch Pfister/Mütze aaO Rdn. 9).\n\nDies ermöglicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen an wechselnden Orten\n\neinen eindeutigen Anknüpfungspunkt. Daraus folgt die Zuständigkeit des\n\nLandgerichts Magdeburg, weil sich der Antragsteller zuletzt im zentralen Auf-\n\nnahmeheim in Ba. befunden hatte.\n\nDem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Beiakte sich der Antragsteller\n\nnach dem 10. Oktober 1978 zumindest bis zu der Entscheidung über seinen\n\nAufnahmeantrag am 30. Oktober 1978 im Bezirksheim G. aufgehalten hat,\n\nweil er nicht vorträgt, auch dort Maßnahmen im Sinne des § 2 StrRehaG aus-\n\ngesetzt gewesen zu sein und sich Gegenteiliges auch nicht aus der Beiakte\n\nergibt.\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg würde sich auch dann\n\nergeben, wenn die Beiakte dahin ausgelegt würde, dass alle freiheitsentzie-\n\nhenden Maßnahmen in der Verantwortung der Bezirksverwaltung M. \n\ndes Staatssicherheitsdienstes lagen, weil diese Dienststelle den Aktenvorgang\n\nsowohl angelegt als auch abgeschlossen hat (Bl. 1 d.BA).\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nBode Detter Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/2-ars-272-02","cited_norms":[{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/2-ars-272-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:58.950039+00:00"}}