{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_257-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"2 ARs 257/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 257/02\n2 AR 135/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2002\n\nin dem Antragsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nhier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz\n\nAz.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder\nAz.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der Oder\nAz.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 11. September 2002 beschlossen:\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt\n\n(Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Ent-\n\nscheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnung\n\nder Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische\n\nUntersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wird\n\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nNach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im\n\nVorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbe-\n\nkannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet\n\nzum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland\n\nverlassen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu\n\nausgeführt:\n\n\"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestim-\n\nmung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völ-\n\nlig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren\n\nStaatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, er-\n\ngriffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm\n\nKörperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen wer-\n\nden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen rich-\n\nterlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist,\n\nwann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem\n\nBeschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 =\n\nStV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf\n\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165,\n\n2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterli-\n\nchen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtsein-\n\ngriffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.\n\nIm Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür\n\nzu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach\n\n§§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Be-\n\ntroffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet\n\nangetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibun-\n\ngen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt\n\nwerden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die\n\nerforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des\n\nAmts-\n\ngerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen\n\nerfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar\n\n2000 - 2 ARs 24/00).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/2-ars-257-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/2-ars-257-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_257-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:40.413615+00:00"}}