{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_252-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-06","aktenzeichen":"2 ARs 252/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 252/02\n2 AR 129/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. September 2002\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\nder Staatsanwaltschaft München I gegen Unbekannt\n\nwegen Volksverhetzung\n\nAz.: 112 UJs 712 700/02 StA München I\nAz.: III - 459/2002 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht\n München\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 6. September 2002 beschlossen:\n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft München I ist das Amtsgericht U. .\n\nGründe:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft München I hält in dem gegen einen unbe-\n\nkannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung zur\n\nErmittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T-. AG ü-\n\nber Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 c, 100\n\ng Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO für erforderlich. Sie\n\nhatte deshalb zunächst beim Amtsgericht U. , in dessen Bezirk sich die Nie-\n\nderlassung der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen die\n\nVerbindungsdaten festzustellen sind, sodann beim Amtsgericht D. , in\n\ndessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befindet, den Erlaß entspre-\n\nchender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für\n\nunzuständig erklärt.\n\nWegen dieses negativen Kompetenzstreites hat die Staatsanwaltschaft\n\nMünchen I am 11. Juli 2002 eine Eilanordnung nach § 100 g Abs. 1, § 100 b\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO wegen Gefahr im Verzug erlassen. Am selben Tage hat sie\n\ndie richterliche Bestätigung beim Amtsgericht U. beantragt, das diesen Antrag\n\nwegen Unzuständigkeit abgelehnt hat; ebenso ist das Amtsgericht D. \n\nbei seiner seine Zuständigkeit verneinenden Rechtsauffassung verblieben.\n\n2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den\n\nBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Dem steht nicht entgegen,\n\ndaß die Auskunft auf Grund der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft München\n\nI bereits erteilt worden ist, da die Frage der Zuständigkeit für die richterliche\n\nBestätigung der Eilanordnung mit der Frage der Zuständigkeit für die richterli-\n\nche Anordnung der Maßnahme selbst eng verbunden ist.\n\n3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das Amtsgericht U. . Die Zu-\n\nständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach\n\nstellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen\n\nUntersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für\n\nerforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-\n\nlung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen\n\nim Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem\n\nGrundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der\n\nStaatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei juristische Personen betreffenden Un-\n\ntersuchungshandlungen unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren\n\ngesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen.\n\nHandelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,\n\nso kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,\n\nwo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-\n\ncken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 h\n\nAbs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem an-\n\nderen Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-\n\nrichtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten\n\ntechnisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und steht\n\nim Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, so\n\nfolgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgericht\n\nfür die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirk\n\nsich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, son-\n\ndern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-\n\nben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache\n\nund klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-\n\nscheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,\n\nwenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Unter-\n\nsuchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oder\n\nden Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim für\n\ndiesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu\n\nstellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Frau Ri'inBGH Elf ist wegen Ur-\nlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Fischer Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-06/2-ars-252-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-06/2-ars-252-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:23.628783+00:00"}}