{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_218-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"2 ARs 218/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"JGG §§ 11 Abs. 3 Satz 3, 15 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Voll- streckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nJGG §§ 11 Abs. 3 Satz 3, 15 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1\n\nZuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Voll-\n\nstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach\n\nVerhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.\n\nBGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 ARs 218/02 - Amtsgericht Eschweiler\n\n - Amtsgericht Wetter\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 218/02\n2 AR 120/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beförderungserschleichung\n\nAz.: 4 VRJs 373/02 Amtsgericht Wetter\nAz.: 3 Ds 21 Js 1123/00 - 272/00 = 3 17 VRJs 24/02 Amtsgericht Eschweiler\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 4. September 2002 beschlossen:\n\nFür die nachträgliche Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2\n\ni.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG ist der Jugendrichter des Amtsge-\n\nrichts Eschweiler zuständig.\n\nGründe:\n\nI. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eschweiler - Jugendge-\n\nricht - vom 8. Januar 2002 wurde die Angeklagte der Beförderungserschlei-\n\nchung schuldig befunden, sie wurde verwarnt und ihr wurde eine Arbeitsaufla-\n\nge erteilt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Da sie die Arbeitsleistungen nicht erbrachte,\n\nverhängte das Amtsgericht Eschweiler - Jugendgericht - durch rechtskräftigen\n\nBeschluß vom 15. Mai 2002 gemäß §§ 15 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 3 JGG\n\neine Woche Jugendarrest und gab die Sache an die Jugendarrestanstalt Wet-\n\nter mit der Bitte um Vollstreckung ab. Das Amtsgericht Wetter - Jugendrichter -\n\nlud die Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes. Daraufhin leistete sie die\n\nArbeitsstunden ab, was dem Amtsgericht Eschweiler mitgeteilt wurde. Dieses\n\nübersandte die Unterlagen an die Jugendarrestanstalt Wetter mit der Bitte, den\n\nArrestbeschluß in dortiger Zuständigkeit aufzuheben. Der Jugendrichter des\n\nAmtsgerichts Wetter verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und legte die Sa-\n\nche dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.\n\nII. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 2 JGG, § 14 StPO als gemein-\n\nschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites beru-\n\nfen.\n\nZuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der\n\nVollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage\n\nnach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszu-\n\nges.\n\nDie Frage, ob für diese Entscheidung der Richter des ersten Rechtszu-\n\nges oder der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist, ist in der Literatur\n\numstritten (vgl. einerseits Ostendorf JGG 5. Aufl. § 65 Rdn. 2; Eisenberg JGG\n\n9. Aufl. § 11 Rdn. 24; sowie andererseits Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 11\n\nRdn. 8 und § 87 Rdn. 2a; Böttcher/Weber NStZ 1991, 7, 8; so wohl auch\n\nLandmann Rpfleger 1999, 251, 256 und Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl.\n\n§ 11 Rdn. 19, die jeweils aber das Nebeneinander von erkennendem Richter\n\nund Vollstreckungsleiter betonen). Die Ansicht, die nach Abgabe der Vollstre-\n\nckung den Vollstreckungsleiter der Jugendarrestanstalt für zuständig erachtet,\n\nbegründet dies insbesondere damit, daß die Erfüllung der Auflage nur ein be-\n\nsonders geregelter Ausschnitt aus dem Kreis neuer Umstände, die aus erzie-\n\nherischen Gründen zur Nichtvollstreckung des Jugendarrestes führen können\n\n(§ 87 Abs. 3 JGG), darstelle. Danach wäre es wenig sinnvoll dem Vollstre-\n\nckungsleiter die Entscheidungskompetenz gerade über diesen Ausschnitt vor-\n\nzuenthalten. Vielmehr sollte die Entscheidung über die Vollstreckung oder das\n\nAbsetzen von ihr insgesamt in einer Hand liegen (vgl. Böttcher/Weber und\n\nBrunner/Dölling jeweils aaO). Die Gegenmeinung, der sich auch der General-\n\nbundesanwalt angeschlossen hat, hält unter Bezugnahme auf den Wortlaut\n\ndes § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG den Richter des ersten Rechtszuges für zuständig.\n\nLetzterem folgt der Senat.\n\nGemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG trifft der Richter des ersten Rechtszuges\n\nnachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder\n\nAuflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen. Da in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG, der über § 15\n\nAbs. 3 Satz 2 JGG auch für Auflagen gilt, ausdrücklich der Fall geregelt ist,\n\ndaß der Richter von der Vollstreckung des Jugendarrestes absieht, wenn der\n\nJugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung (bzw. Auflage) nach-\n\nkommt, ist durch § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG klargestellt, daß hierzu der Richter\n\ndes ersten Rechtszuges berufen ist.\n\nDie Abgabe und der Übergang der Vollstreckung an den Jugendrichter,\n\nder nach § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG als Vollzugsleiter zuständig ist (§ 85 Abs. 1\n\nJGG), läßt die Frage, wer für die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungs-\n\nbeschlusses zuständig ist, unberührt. Denn diese Entscheidung betrifft die\n\nGrundlage der Vollstreckung und nicht die Vollstreckung selbst. Nur letztere ist\n\nabgegeben worden.\n\nAuch § 87 Abs. 3 JGG legt nicht nahe, daß der Vollstreckungsleiter für\n\ndie nachträgliche Entscheidung gemäß (§ 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 11 Abs. 3\n\nSatz 3 JGG zuständig ist. Denn dem Vollstreckungsleiter wird hier die Befug-\n\nnis, von der Vollstreckung des Jugendarrestes abzusehen, nur unter genau\n\nbezeichneten Voraussetzungen, insbesondere auch der Prüfung erzieherischer\n\nGründe, übertragen. Da der hier streitige Fall der nachträglichen Entscheidung\n\ngemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG in § 87 Abs. 3 JGG nicht erwähnt ist, ergibt der\n\ngebotene Gegenschluß, daß der Vollstreckungsleiter hierfür nicht zuständig\n\nsein soll. Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zum\n\nEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\n\n(1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches\n\n§ 87 Abs. 3 JGG neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit des\n\nRichters des ersten Rechtszuges einerseits und der des Vollstreckungsleiters\n\nandererseits unterschieden wird. Der Begründung (vgl. BTDrucks. 11/5829\n\nS. 35) läßt sich nicht entnehmen, daß für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3\n\nJGG, für die bis zu diesem Zeitpunkt der Richter des ersten Rechtszuges für\n\nzuständig erachtet wurde (vgl. Böttcher/Weber aaO Fußnoten 72), jetzt neu der\n\nVollstreckungsleiter zuständig sein soll. Zutreffend weist der Generalbundes-\n\nanwalt in diesem Zusammenhang auch auf die Unterschiedlichkeit der zu tref-\n\nfenden Entscheidungen hin. Während das Gesetz in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG\n\ndem Richter keinen Spielraum läßt, gibt § 87 Abs. 3 JGG dem Vollstreckungs-\n\nleiter bei der Wertung der Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstre-\n\nckung des Jugendarrestes einen Beurteilungsspielraum. Über die Verschie-\n\ndenheit der Ausgestaltung der Entscheidungsmöglichkeit hinaus können auch\n\ndie Argumente der Entscheidungskonzentration und Sachnähe nicht zu einer\n\nAbweichung von der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes führen.\n\nDenn dieses geht ohnehin von einer weiteren Beteiligung des Richters des\n\nersten Rechtszuges aus. Zum einen ist er vor der Entscheidung des Vollstre-\n\nckungsleiters nach § 87 Abs. 3 JGG zu hören (§ 87 Abs. 3 Satz 4 JGG). Zum\n\nanderen bleibt er gemäß (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG für\n\ndie Entscheidung darüber zuständig, ob die Auflagen ganz oder zum Teil für\n\nerledigt erklärt werden, wenn Jugendarrest vollstreckt worden ist. Insoweit ist\n\nauch nach Abgabe der Vollstreckung nicht alles in der Hand des Vollstre-\n\nckungsleiters.\n\nDaher bleibt es im vorliegenden Fall bei der sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1\n\nJGG ergebenden Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/2-ars-218-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/2-ars-218-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_218-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:58.789127+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-04/2-ars-218-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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