{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_164-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"2 ARs 164/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 164/02\n2 AR 77/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 17. Juli 2002 beschlossen:\n\nDie Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem\n\nAmtsgericht Aachen\n\nübertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Der Angeschuldigte betrieb seit dem Jahreswechsel 2000/2001 in\n\nH. /Niederlande einen Head-Shop, in dem er auch Marihuana in größeren\n\nMengen verkaufte. In dem vorliegenden Verfahren wird ihm vorgeworfen, zwi-\n\nschen Januar und März 2001 in vier Fällen in H. an den gesondert verfolg-\n\nten K. aus S. jeweils mindestens 50 Gramm Marihuana zu einem\n\nGrammpreis von DM 6,50 verkauft zu haben. Das Rauschgift wurde sogleich\n\nbezahlt und übergeben. K. führte die Betäubungsmittel in die Bundesrepu-\n\nblik ein und verkaufte sie - zumindest teilweise - in S. /Deutschland in klei-\n\nnen Portionen gewinnbringend weiter.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat beim Amtsgericht Eschweiler\n\n- dem für S. zuständigen Amtsgericht - den Erlaß eines Strafbefehls gegen\n\nden Angeschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in vier Fällen beantragt. Das Amtsgericht Eschweiler hat den Antrag zu-\n\nrückgewiesen, da es mangels Begründung eines Gerichtsstands örtlich nicht\n\nzuständig sei. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der\n\nStaatsanwaltschaft hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen.\n\nDie Staatsanwaltschaft Aachen hat den Generalbundesanwalt gebeten,\n\ngemäß § 13 a StPO eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Ge-\n\nrichtsstand herbeizuführen.\n\nII.\n\nNach § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht,\n\nwenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen\n\nGericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier\n\nvor:\n\nEin Gerichtsstand in Deutschland ist nicht begründet. Die Vorausset-\n\nzungen für einen Gerichtsstand nach § 8 StPO (Wohn- oder Aufenthaltsort), §\n\n9 StPO (Ergreifungsort) oder §§ 10 ff. StPO sind nicht erfüllt. In Deutschland ist\n\nauch kein Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 Abs. 1 StPO gegeben:\n\n1. Im Hinblick auf das eigene - täterschaftliche - Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln des Angeschuldigten liegt in Deutschland kein Tatort i.S.v.\n\n§ 9 Abs. 1 StGB. Der Angeschuldigte wurde von K. in H. /Nie-\n\nderlande aufgesucht. Er hat ihm dort gegen sofortige Bezahlung das Rausch-\n\ngift übergeben. Die Tat war damit nicht nur voll-, sondern auch beendet (vgl.\n\nBGHSt 43, 158, 162; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314). Handlungsort war\n\ndamit allein H. .\n\nIn Deutschland ist auch kein zum Tatbestand gehörender Erfolg i.S.v.\n\n§ 9 Abs. 1 StGB eingetreten (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314). Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt (vgl.\n\nBGHSt 30, 277, 278), so daß allein auf den Handlungsort abzustellen ist (h.M.,\n\nvgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 314; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 9\n\nRdn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 9 Rdn. 6; Hoyer in SK-\n\nStGB § 9 Rdn. 8; str. vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 9 Rdn. 5a).\n\nDurch die Übertragung des Besitzes an dem Rauschgift gegen Bezahlung ist\n\nhier jedenfalls das tatbestandliche Endziel des Handeltreibens in den Nieder-\n\nlanden bereits erreicht worden. Weitergehende Tatwirkungen, die für die Ver-\n\nwirklichung des Tatbestands nicht oder nicht mehr relevant sind, können kei-\n\nnen Tatort begründen (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; Eser aaO).\n\n2. Ein Tatort in Deutschland läßt sich - entgegen der Auffassung des\n\nGeneralbundesanwalts - auch nicht mit einer Beteiligung des Angeschuldigten\n\nan dem Handeltreiben des K. durch dessen Weiterverkauf der Drogen in\n\nS. /Deutschland begründen.\n\nMittäterschaftliches Handeln, bei dem die Tat an jedem Ort begangen\n\nist, an dem einer der Mittäter gehandelt hat (vgl. BGHSt 39, 88, 91), liegt hier\n\nnicht vor. Denn das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber von\n\nBetäubungsmitteln stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft\n\ndar, da sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegenteilige\n\nInteressen verfolgen, so daß ihr Zusammenwirken allein durch die Art der De-\n\nliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist (BGHSt 42, 255, 259; OLG Karls-\n\nruhe NStZ-RR 1998, 314; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.,\n\nVorbem. §§ 25 ff. Rdn. 46 ff.).\n\nAus dem gleichen Grund kann in dem täterschaftlichen Handeltreiben\n\ndes Verkäufers auch nicht zugleich eine Beihilfehandlung zu dem durch den\n\nErwerb und die Weiterveräußerung der Betäubungsmittel begründeten Han-\n\ndeltreiben des Abnehmers gesehen werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR\n\n1998, 314; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdn. 645 a.E.; a.A. Oehler Anm. zu\n\nBGHSt 27, 30 ff., JR 1977, 424, 426), so daß ein Gerichtsstand in Deutschland\n\nhier auch nicht nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben\n\nist. Der Angeschuldigte verfolgte mit der Übergabe des Rauschgifts an K. \n\nallein seine eigenen Interessen. Sein Beitrag zur Tat des K. ging nicht über\n\ndas zur eigenen Deliktsverwirklichung notwendige Zusammenwirken mit einem\n\nanderen hinaus.\n\nDem Ergebnis steht auch das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997\n\n(NStZ 1997, 286) nicht entgegen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde-\n\nliegenden Fall wirkten die Beteiligten gerade mittäterschaftlich in dieselbe De-\n\nliktsrichtung zusammen: Der Lieferant übergab das Rauschgift in den Nieder-\n\nlanden ohne Vorkasse an seine Landsleute, die es - wie er wußte und wollte -\n\nin Deutschland verkauften.\n\n3. Bei der hier gegebenen Sachlage liegt auch keine Beihilfe des Ange-\n\nschuldigten zur Einfuhr der Betäubungsmitteln durch K. vor. Der Fall un-\n\nterscheidet sich wesentlich von dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.\n\nJuli 1994 (BGHSt 40, 208, 210) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn dort\n\nhatte der Angeklagte gerade ein - insoweit mit dem Verkäufer übereinstimmen-\n\ndes - Interesse an der Einfuhr, um sodann das Rauschgift erwerben zu können.\n\n4. Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft be-\n\nantragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges\n\nAmtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161). Das Amtsgericht Aa-\n\nchen ist sach- und (hinsichtlich der Niederlande) ortsnah; zudem hat auch die\n\nStaatsanwaltschaft Aachen ermittelt.\n\nDie Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 5\n\nStGB (vgl. BGHSt 27, 30 ff.).\n\nRissing-van Saan\n\nDetter\n\nBode\n\nOtten\n\nElf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_164-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/2-ars-164-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_164-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_164-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/2-ars-164-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_ARs_164-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:41.530837+00:00"}}