{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/1_StR_422-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"2 StR 422/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 422/02\nalt: 2 StR 520/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß §§ 349\n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 4. Juni 2002 abgeändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen\n\nBetrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn beim Versuch geblie-\n\nben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Aachen vom 28. September 1998 und Auflösung\n\nder Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen\n\nvom 2. Februar 1999 (jeweils Az.: 31 Ls 97 Js 497/97 - 3/98) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat\n\nverurteilt. Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Ange-\n\nklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu\n\nerteilen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nI. Die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten durch\n\nUrteil vom 4. Juli 2001 wegen Betrugs in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen\n\nbeim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den\n\nUrteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September\n\n1998 unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts\n\nAachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und der Verwal-\n\ntungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine\n\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDurch Beschluß des Senats vom 23. Januar 2002 (2 StR 520/01) wurde\n\ndieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe und insoweit aufgehoben,\n\nals eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben\n\nwar, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen\n\ndurch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht\n\nhatte. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.\n\nIm jetzt angefochtenen Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts vom\n\n4. Juni 2002 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Mona-\n\nten verhängt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Die-\n\nse hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs.\n\n4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nII. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist erneut rechtsfehler-\n\nhaft.\n\n1. Das Landgericht hat zunächst eine Gesamtstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten für angemessen erachtet und diese zum Ausgleich für die\n\nNichterstattung der vom Angeklagten geleisteten Bewährungsauflage um einen\n\nMonat gekürzt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 378 ff.) ist aber der\n\ngebotene Ausgleich nicht durch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe vorzu-\n\nnehmen, sondern durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung\n\nauf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken.\n\nDer Senat kann aber insoweit ausschließen, daß der Angeklagte durch\n\ndie Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beschwert ist.\n\n2. Der Tatrichter hat weiter rechtsfehlerhaft die \"Einzelstrafen\" aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 einbezogen. In diesem\n\nUrteil war der Angeklagte wegen zwei Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Wie der\n\nTatrichter jetzt mitteilt, werden in diesem Urteil jedoch keine Einzelstrafen ge-\n\nnannt.\n\n§ 55 StGB findet aber keine Anrechnung, wenn das frühere Urteil auf ei-\n\nne Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält (vgl. u.a. BGHSt\n\n43, 34 ff.; 41, 374 ff.).\n\nDie \"Strafe\" aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August\n\n1998 durfte daher nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.\n\nDer Senat hat die neue Gesamtstrafenbildung selbst vorgenommen\n\n(§ 354 Abs. 1 StPO). Um einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot\n\n(§ 358 Abs. 2 StPO) und jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszu-\n\nschließen, hat er die vom Tatrichter verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und fünf Monaten, in die bereits ein \"Gesamtstrafenrabatt\" und ein Aus-\n\ngleich für die erbrachte Bewährungsauflage eingeflossen sind, um die gesam-\n\nten vier Monate ermäßigt, die der jetzt wieder selbständig bestehenden Ge-\n\nsamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 ent-\n\nsprechen.\n\nDer Angeklagte war daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und einem Monat zu verurteilen.\n\nDer im Gesamtergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt\n\nes nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechts-\n\nmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/1_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/2-str-422-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/1_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/1_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/2-str-422-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/1_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:08.541398+00:00"}}