{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__94-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-04-11","aktenzeichen":"2 StR 94/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 94/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1\n\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 29. September 2000 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig.\n\nNach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das\n\nUrteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird.\n\nDeshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revi-\n\nsionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht\n\nwird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400\n\nAbs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht ge-\n\nstellt, die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte\n\nwurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis des Nebenklä-\n\ngers ergab, angeklagt und verurteilt. Daher liegt ein Ausnahmefall, in dem auf\n\neine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor.\n\nEine Auslagenerstattung an den Angeklagten findet nicht statt, da auch\n\ndessen Revision erfolglos ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagener-\n\nstattung 1).\n\nJähnke RiBGH Detter ist infolge Bode\n Urlaubs verhindert, seine\n Unterschrift beizufügen.\n Jähnke\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/2-str-94-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-11/2-str-94-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__94-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:04.098315+00:00"}}