{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__90-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"2 StR 90/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 90/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch da-\n\nhin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von fal-\n\nschen amtlichen Ausweisen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei\n\nFällen und wegen \"des sich Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang\n\nErfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen Urkun-\n\ndenfälschung zu verurteilen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte\n\nim Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen Reisepaß (den\n\ner von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen A. A. ,\n\ngeboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten dergestalt\n\nverfälscht war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand.\n\nDer Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten Urkunde\n\nGebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB). Der echte Paß war\n\ndurch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden (vgl.\n\nu.a. BGH LM Nr. 22 zu § 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auch\n\nden Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der ausländische Ausweispapiere\n\nebenfalls schützt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). Dem\n\nSachverhalt ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des Angeklagten\n\nauszugehen), daß das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nicht\n\nauf einem neuen andersartigen Entschluß des Angeklagten beruht, was zur\n\nAnnahme von Realkonkurrenz führen würde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 291 ff.).\n\nBei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der hier\n\nverwirklichten 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. Tröndle/\n\nFischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl.\n\n§ 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch\n\nSK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).\n\nDie Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte daher zu entfallen.\n\nDer Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesan-\n\nwalt - aus, daß die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu\n\nje\n\n2,-- DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter für die\n\nStrafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des § 276 StGB zugrundegelegt.\n\nZum anderen wurde nicht strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zwei\n\nStraftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der Schuldgehalt der Tat von\n\nder Konkurrenzfrage unberührt.\n\nDer geringfügige Erfolg der Revision durch Änderung des Schuld-\n\nspruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch) rechtfertigt es nicht, den\n\nAngeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen\n\nKosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nJähnke Detter Bo-\n\nde\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/2-str-90-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:23.853275+00:00"}}