{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__88-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-25","aktenzeichen":"2 StR 88/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 348 Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 348\n\nEin Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch\n\nbeurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.\n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 - LG Limburg an der Lahn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 88/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n23. Mai 2001 in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Limburg an der Lahn vom 31. August 2000 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher\n\nAussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstrek-\n\nkung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von dem Vorwurf, am 19. Juni 1995\n\nund am 14. August 1995 (Fälle 2 und 3) jeweils eine Falschbeurkundung im\n\nAmt sowie am 23. März 1996 (Fall 4) einen Betrug in Tateinheit mit Falschbe-\n\nurkundung im Amt begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch in den Fällen 2 und 3.\n\nSie rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel, das vom Gene-\n\nralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n2. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht\n\nfolgende Feststellungen getroffen:\n\na) Der marokkanische Staatsangehörige R. beabsichtigte 1995 zusam-\n\nmen mit seiner Ehefrau K. eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihm eine\n\nvon A. gezeigte Musterwohnung gefiel, schlug ihm dieser vor, eine zum siche-\n\nren Erwerb erforderliche Vollmacht bei dem Angeklagten, einem Notar, proto-\n\nkollieren zu lassen. Es wurde ein Beurkundungstermin bei dem Angeklagten für\n\nden 19. Juni 1995 in dessen Notariat vereinbart. Der Angeklagte ließ eine\n\nVollmachtsurkunde vorbereiten. Darin erteilten die Zeugen R. und K. der I.\n\nGmbH Vollmacht zum Erwerb der Eigentumswohnung. Bei der in der Vollmacht\n\ngenannten Wohnung handelte es sich nicht um die besichtigte Wohnung, son-\n\ndern um eine Dachgeschoßwohnung. Nach den Angaben zu den Personalien\n\nder Zeugen R. und K. enthielt die Vollmachtsurkunde ferner folgende Feststel-\n\nlung:\n\n\"Die Erschienenen sind marokkanische Staatsbürger und der deut-\n\nschen Sprache hinreichend mächtig, um dieser Beurkundung fol-\n\ngen zu können, wovon sich der amtierende Notar überzeugt hat.\"\n\nAm 19. Juni 1995 erschien der Zeuge R. in Begleitung der Zeugin K. im\n\nNotariat des Angeklagten. Bevor der Angeklagte mit der notariellen Protokollie-\n\nrung der Vollmacht begann, wandte er sich der Zeugin K. zu und fragte sie, ob\n\nsie deutsch verstehe. Daraufhin nickte sie mit dem Kopf. Der Angeklagte gab\n\nsich mit dieser Geste zufrieden und fragte sie noch ergänzend, ob sie denn\n\nwisse, warum sie hier sei. Auf diese Frage antwortete die Zeugin auf arabisch,\n\ndaß es um einen Wohnungskauf gehe, wobei der Zeuge R. diese Antwort für\n\nden Angeklagten ins Deutsche übersetzte. Da der Angeklagte aufgrund dieser\n\nÄußerung annahm, daß die Zeugin K. über den Gegenstand der Vollmacht Be-\n\nscheid wisse, richtete er keine weiteren Fragen mehr an sie und begann mit\n\nder Beurkundung. Darüber, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers nötig sei,\n\nmachte er sich keine weiteren Gedanken.\n\nZum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vom 19. Juni 1995 verfügte\n\ndie Zeugin K. lediglich über bruchstückhafte passive Kenntnisse der deutschen\n\nSprache. Sie war weder in der Lage, sich über alltägliche, einfache Lebens-\n\nsachverhalte auf deutsch zu unterhalten, noch war es ihr möglich, der notariel-\n\nlen Beurkundung der Vollmachtsurkunde auch nur in Ansätzen zu folgen. Die\n\nBeurkundung endete mit der Unterzeichnung durch alle Beteiligten, darunter\n\nauch der Zeugin K.\n\nb) Als der Zeuge R. wenig später feststellte, daß es sich bei der erwor-\n\nbenen Eigentumswohnung um eine Dachgeschoßwohnung handelte, \"fühlte er\n\nsich betrogen\" und erreichte schließlich, daß er die Eigentumswohnung umtau-\n\nschen konnte, was eine weitere notarielle Beurkundung erforderlich machte.\n\nAm 14. August 1995 fand daher ein zweiter Beurkundungstermin bei dem An-\n\ngeklagten statt, zu dem der Zeuge R. wieder in Begleitung der Zeugin K. er-\n\nschien. Der Entwurf der Vertragsurkunde enthielt wiederum die Klausel zur hin-\n\nreichenden Sprachkunde des Ehepaares R. und K.\n\nZur Beurkundung am 14. August 1995 begrüßte der Angeklagte die\n\nZeugen R. und K. wiederum kurz und fragte die Zeugin K. ob sie deutsch ver-\n\nstehe. Nachdem sie diese Frage auf deutsch mit einem \"ja\" beantwortet hatte,\n\ngab er sich damit zufrieden und begann sogleich, den Beteiligten die Vertrags-\n\nurkunde vorzulesen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers hielt er nicht für\n\nerforderlich. Die Zeugin K. war aufgrund ihrer unzureichenden passiven\n\nDeutschkenntnisse jedoch nicht in der Lage, den Inhalt der verlesenen Urkun-\n\nde zu verstehen. Die Beurkundung endete mit der Vertragsunterzeichnung\n\ndurch alle Beteiligten, darunter auch der Zeugin K.\n\n3. Der Freispruch durch das Landgericht in den Fällen 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nZutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte\n\nkeine Falschbeurkundungen im Amt (§ 348 StGB) begangen hat. Der Ange-\n\nklagte hat nicht eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet.\n\nAllerdings sind die errichteten Urkunden öffentliche Urkunden im Sinne\n\nder §§ 415 ff. ZPO. Nicht jede falsche Angabe in einer solchen Urkunde ist\n\naber Gegenstand einer Straftat nach § 348 StGB. Falsch beurkundet im Sinne\n\ndieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Ver-\n\nhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde,\n\ndas heißt die \"volle Beweiswirkung für und gegen jedermann\", erstreckt (vgl.\n\nBGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits\n\nRGSt 39, 370, 373; BayObLG NJW 1992, 1841, 1842). Welche Angaben im\n\neinzelnen diese Voraussetzung erfüllen, ergibt sich in erster Linie aus den ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen, die für Errichtung und Zweck der öffentlichen Ur-\n\nkunde maßgeblich sind. Dabei sind auch die Anschauungen des Rechtsver-\n\nkehrs zu beachten. Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Ge-\n\nsetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden\n\nbraucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht\n\nberührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich erheblichen\n\nTatsache angesehen werden (vgl. auch BGHSt 22, 32, 35). Danach enthält die\n\nAngabe über die vermeintliche Sprachkunde der Zeugin K. keine vom Straf-\n\nschutz des § 348 StGB umfaßte Beurkundung; denn ihr kommt keine öffentli-\n\nche Beweiskraft zu. Die von einem Notar aufgenommenen Urkunden begrün-\n\nden vollen Beweis nur für die vor der Urkundsperson abgegebenen Erklärun-\n\ngen (§ 415 ZPO) und die von ihr bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO). Da es\n\nsich hier nicht um die Abgabe einer Erklärung handelt, scheidet § 415 ZPO\n\naus. § 418 ZPO findet aber ebenfalls keine Anwendung. Denn eine Tatsache\n\nist von dem Urkundsbeamten nur dann beurkundet, wenn er sie zum Zwecke\n\ndes Beweises für und gegen jedermann in der Urkunde festgestellt hat. Dies\n\ntrifft auf einen Vermerk über die \"Sprachkunde\" aber nicht zu. Denn er bezeugt\n\nkeine von dem Notar wahrgenommene Tatsache, wie etwa das Erscheinen ei-\n\nner bestimmten Person, sondern bringt nur seinen subjektiven Eindruck über\n\ndie sprachliche Fertigkeit des Erschienenen zum Ausdruck. Deshalb hat die\n\nRechtsprechung bereits in vergleichbaren Fällen (vgl. OGHZ 2 [1949] 45, 54\n\nzur Testierfähigkeit; BayObLG DNotZ 1975, 555 zur Geschäftsfähigkeit) ver-\n\nneint, daß ein derartiger Vermerk vollen Beweis erbringt. Bewiesen wird hier-\n\ndurch nur die Überzeugung des Notars und damit lediglich ein Indiz für die\n\nSprachkunde. Auch der Bundesgerichtshof (GA 1964, 9, 10) hat daher eine\n\nStrafbarkeit gemäß § 348 StGB hinsichtlich eines Vermerks über die Ge-\n\nschäftsfähigkeit des Erklärenden verneint, da der Beurkundung insoweit keine\n\nöffentliche Beweiskraft zukommt.\n\nDemgemäß wird auch von der Literatur zutreffend festgehalten, daß die\n\nBeweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf\n\nVermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche,\n\nvon denen nicht gewährleistet ist, daß die Urkundsperson sie zuverlässig fest-\n\ngestellt hat (vgl. u.a. Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Zöller/Geimer,\n\nZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 418 Rdn. 2;\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 418 Rdn. 4). Im vor-\n\nliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Dies ergibt sich insbesondere auch\n\naus folgenden Überlegungen:\n\nEs ist bereits zweifelhaft (vgl. hierzu u.a. Huhn/von Schuckmann, Be-\n\nurkG 3. Aufl. § 16 Rdn. 7 m.w.N.), was unter Sprachunkundigkeit zu verstehen\n\nist. Diese ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sprache so\n\nwenig versteht, daß er dem Vorlesen der Niederschrift nicht folgen kann. Nach\n\nweitergehender Meinung ist aber auch derjenige der Sprache nicht hinreichend\n\nkundig, der nicht hinreichend sprechkundig ist (vgl. u.a. Erman/Schmidt, BGB\n\n9. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 1).\n\nLetzteres ist für einen Notar durch ein Gespräch leichter festzustellen.\n\nHingegen ist es wesentlich schwieriger, sich von der passiven Sprachkunde\n\neine Überzeugung zu verschaffen. Auch dies belegt, daß eine zuverlässige\n\nBeurteilung nicht ohne weiteres möglich ist und deshalb dem Vermerk über die\n\nSprachkunde keine Beweiskraft zukommen kann, zumal das Element \"hinrei-\n\nchend\" kundig ohnehin zusätzlich eine Wertung enthält.\n\nHinzu kommt, daß die Beurkundung der Sprachkunde eines Beteiligten\n\nnicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz soll\n\nin der Niederschrift festgestellt werden, daß ein Beteiligter der deutschen\n\nSprache nicht hinreichend kundig ist, wenn er dies angibt oder es nach Über-\n\nzeugung des Notars der Fall ist. Daß ein Beteiligter der deutschen Sprache\n\ndagegen hinreichend mächtig ist, fällt als Normalfall noch nicht einmal unter die\n\nSollvorschrift (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 21; Kei-\n\ndel/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 16 Rdn. 29; ebenso bei der Geschäftsfähigkeit:\n\nKeidel/Winkler aaO BeurkG § 11 Rdn. 3 und 12; Erman/Schmidt aaO § 11 Be-\n\nurkG Rdn. 2). Da es sich bei § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz lediglich um ei-\n\nne Sollvorschrift handelt, die zudem für die Feststellung der Sprachkunde nicht\n\ngilt, berührt eine unrichtige Angabe über die Sprachkunde die Wirksamkeit der\n\nUrkunde nicht (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 3).\n\nAuch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung legt keine andere\n\nBeurteilung nahe. Denn der Vermerk über die Sprachkunde ist für die Beweis-\n\nkraft der Urkunde und für den Nachweis der sich aus ihr ergebenden Rechte\n\nund Pflichten regelmäßig ohne Bedeutung. Ob die Angabe des Beteiligten zu\n\nseiner Sprachkunde richtig war, ob sich der Notar zu Recht überzeugt oder ob\n\ner sich geirrt hat oder getäuscht wurde, beeinflußt - wie erwähnt - die Wirksam-\n\nkeit der Beurkundung nicht (vgl. u.a. Keidel/Winkler aaO § 16 Rdn. 10). Nur\n\nwenn die Sprachunkunde in der Niederschrift festgestellt ist, sich also aus der\n\nNiederschrift selbst ergibt, greifen die Mußvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3\n\nBeurkG ein. Fehlt dagegen eine Feststellung, obwohl ein Beteiligter Sprachun-\n\nkunde behauptet oder der Notar davon überzeugt ist, und verfährt der Notar mit\n\nihm wie mit einem Sprachkundigen, so ist die Beurkundung trotzdem wirksam\n\n(vgl. u.a. Soergel/Harder, BGB 12. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 4; Keidel/Winkler\n\naaO § 16 Rdn. 11 und Rdn. 31).\n\nAus alldem ergibt sich, daß der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Ange-\n\nklagten in den Fällen 2 und 3 vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigespro-\n\nchen hat.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-25/2-str-88-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-25/2-str-88-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__88-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:24.252278+00:00"}}