{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__78-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-05-25","aktenzeichen":"2 StR 78/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 46 a Zur Anwendung von § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 46 a\n\nZur Anwendung von § 46 a StGB bei Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich\n\nund Schadenswiedergutmachung.\n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - LG Trier\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 78/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n23. Mai 2001, in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. \n\n Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Trier vom 4. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\nund 6\n\na) \n\nb) \n\nin den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 2\n\nim Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n1. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie\n\nwegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt. Desweiteren hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führer-\n\nschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von\n\ndrei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nMit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Ange-\n\nklagte gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und\n\nden Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, so-\n\nweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nsowie den Strafausspruch in diesem Fall und in den Fällen des Diebstahls\n\nrichtet.\n\nKeinen Bestand haben kann der Strafausspruch aber, soweit der Ange-\n\nklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt wor-\n\nden ist, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Strafmilderung nach den\n\n§§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen überfiel der Angeklagte in der Zeit vom 6. April\n\n1999 bis 21. Februar 2000 zusammen mit anderen drei Bankinstitute. Bei den\n\nTaten wurden jeweils Fahrzeuge verwendet, die zuvor für die Überfälle ent-\n\nwendet worden waren. Die Beute wurde zwischen den Beteiligten geteilt. Der\n\nvoll geständige Angeklagte hat nach seiner Festnahme Grundvermögen ver-\n\nkauft und aus dem Erlös von 70.000 DM Beträge in Höhe seiner Beuteanteile\n\nan die Versicherer der Banken überwiesen, die ihn in der Folge von weiterer\n\nHaftung freigestellt haben. Außerdem hat er sich gegenüber den Eigentümern\n\nder gestohlenen und wieder aufgefundenen Fahrzeuge zum Schadensersatz\n\nbereit erklärt. Sein Verteidiger hat auch Kontakt zu den von den Banküberfällen\n\nbetroffenen Personen aufgenommen und hat ihnen die Zahlung eines ange-\n\nmessenen Schmerzensgeldes angeboten. Diese haben jedoch erklärt, sie wür-\n\nden keine finanziellen Ansprüche erheben. Gespräche über die Zahlung eines\n\nGeldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung sind noch nicht abgeschlos-\n\nsen.\n\nDie Jugendkammer hat bei der Strafzumessung die Schadenswieder-\n\ngutmachung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, das Vorliegen der\n\nVoraussetzungen des § 46 a Nr. 1 und Nr. 2 StGB jedoch verneint. Hinsichtlich\n\nder immateriellen Folgen der Überfälle reiche der Versuch der Entschuldigung\n\nund das Angebot eines Schmerzensgeldes als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne\n\nvon § 46 a Nr. 1 StGB nicht aus. Es genüge nicht, daß der Angeklagte durch\n\nseinen Anwalt an die Opfer herangetreten sei, zumal die Verhandlungen noch\n\nnicht abgeschlossen seien.\n\nEine Schadenswiedergutmachung im Sinne von § 46 a Nr. 2 StGB liege\n\nebenfalls nicht vor, da der Angeklagte, auch wenn er von den geschädigten\n\nBanken auf Grund der Zurückzahlung seines Beuteanteils aus der gesamt-\n\nschuldnerischen Haftung entlassen worden sei, nur seinen eigenen Beuteanteil\n\nzurückgezahlt habe und damit kein umfassender Ausgleich der durch die\n\nStraftat verursachten Folgen erfolgt sei, denn zum Ausgleich des Gesamtscha-\n\ndens sei für die Geschädigten noch der weitere Rückgriff auf die Mittäter erfor-\n\nderlich.\n\nII.\n\nDiese Begründung beanstandet die Revision in den Fällen 2 und 6 zu\n\nRecht.\n\nMit der Vorschrift des § 46 a StGB hat der Gesetzgeber (vgl. BTDrucks.\n\n12/6853 S. 21, 22), um über die Schadenswiedergutmachung und das Bemü-\n\nhen des Täters, mit dem Verletzen einen Ausgleich zu erreichen, hinaus (\"Ver-\n\nhalten nach der Tat\" vgl. § 46 Abs. 2 StGB) einen – weiteren - Anreiz für Aus-\n\ngleichsbemühungen seitens des Täters zu schaffen, einen vertypten Milde-\n\nrungsgrund für zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Fallgruppen normiert\n\n(zu den allgemeinen Bedenken gegen § 46 a StGB wegen der Möglichkeit ei-\n\nnes \"Freikaufs\" durch den Täter: vgl. BGH StV 2000, 129), und zwar in der Ge-\n\nstalt des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr.1) und der Schadenswiedergutmachung\n\n(Nr. 2).\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht\n\nsich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen\n\nFolgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während\n\n§ 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464\n\nf.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH\n\nNStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 – 4 StR\n\n551/00). Ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einen-\n\ngung der Vorschrift, die aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention\n\nabgeleitet wird (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1), in dieser\n\nSchärfe aufrechterhalten werden sollte (vgl. dazu kritisch Schöch in 50 Jahre\n\nBundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 323, 335), er-\n\nscheint dem Senat zweifelhaft. Dies zeigt der vorliegende Fall. Dieser weist die\n\nBesonderheit auf, daß von einer Tat mehrere Opfer betroffen sind, wobei für\n\ndie vom Überfall in Mitleidenschaft gezogenen Bankangestellten ein Ausgleich\n\nder immateriellen Folgen im Vordergrund steht (§ 46 a Nr. 1 StGB), während\n\nfür die geschädigten Bankinstitute der Ausgleich der materiellen Folgen (§ 46 a\n\nNr. 2 StGB) wesentlich ist.\n\nEine eindeutige Einordnung in eine der beiden Fallgestaltungen des\n\n§ 46 a StGB ergibt sich bei vielschichtigen Tatgeschehen danach nicht von\n\nselbst. Ob eine überwiegende Wiedergutmachung der Tat grundsätzlich nur\n\ninnerhalb einer der beiden Alternativen zu prüfen ist und unter welcher, braucht\n\nder Senat hier aber nicht abschließend zu entscheiden. Ausreichend für eine\n\nAnwendung von § 46 a StGB ist es auf jeden Fall, wenn hinsichtlich jedes Ge-\n\nschädigten eine der Alternativen des § 46 a StGB erfüllt ist. So verhält es sich\n\naber im vorliegenden Fall.\n\n1. Der vom Angeklagten gesuchte \"Ausgleich\" mit den von den Taten\n\nbetroffenen Bankangestellten, den Tatopfern der Banküberfälle (Fälle 2 und 6),\n\nerfüllt die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB. Im Rahmen dieser Alterna-\n\ntive kommt immateriellen Leistungen im Verhältnis Täter und Opfer besonderes\n\nGewicht zu. Ein \"Wiedergutmachungserfolg\" wird nicht verlangt. Erforderlich\n\nist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen,\n\ndie Tat \"ganz oder zum überwiegenden Teil\" wiedergutgemacht hat, ausrei-\n\nchend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr.\n\nBGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH,\n\nBeschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).\n\nEin solches Bemühen hat der Angeklagte durch das Anbieten eines an-\n\ngemessenen Schmerzensgelds an den Tag gelegt. Unerheblich ist dabei ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts, daß nicht er persönlich diese Bemü-\n\nhungen unternommen hat, sondern seinen Verteidiger tätig werden ließ (BGHR\n\nStGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 2).\n\nDer Anwendung des § 46 a Nr.1 StGB steht auch nicht entgegen, daß\n\ndie Tatopfer eine Schmerzensgeldzahlung nicht für erforderlich hielten. Es liegt\n\nohnehin nicht allein in der Hand der Tatopfer, ob diese Regelung zur Anwen-\n\ndung gelangen kann (BTDrucks. 12/6853 S. 21: \"Anreiz für den Täter\"; vgl.\n\nauch Loos in Festschrift für Hans Joachim Hirsch 1999 S. 851 ff., 864; kritisch\n\ndazu Oberlies Streit 2000, 99 ff., 106 ff.; vgl. auch die Neufassung des § 155 a\n\nSatz 3 StPO – dazu Schöch aaO S. 322/323). Ausreichend ist das ernsthafte\n\nBemühen. Dabei kann hier offen bleiben, ob bei einem ausdrücklich entgegen-\n\nstehenden Willen des Tatopfers ein solches \"ernsthaftes Bemühen\" genügt\n\n(vgl. dazu Schöch aaO S. 336, der auf Neuregelung des §155 a Satz 3 StPO\n\nverweist), da ein solcher entgegenstehender Wille der betroffenen Bankange-\n\nstellten nicht festgestellt ist. Bei Delikten der vorliegenden Art darf jedenfalls\n\nnicht allein auf Grund des Verzichts des Tatopfers auf ein Schmerzensgeld der\n\nAnwendungsbereich der auch im Interesse des Täters geschaffenen Regelung\n\ndes § 46 a StGB eingeengt werden.\n\nHier kommt hinzu, dass der Angeklagte im Einverständnis mit den Ta-\n\ntopfern als ersatzweise Wiedergutmachung die Zahlung eines Geldbetrages an\n\neine gemeinnützige Einrichtung anstrebt. Diese Bemühungen, die das Landge-\n\nricht als ernsthaft angesehen hat, genügen im Rahmen von § 46 a Nr. 1 StGB.\n\n2. Im Verhältnis zu den geschädigten Banken liegen die Voraussetzun-\n\ngen des § 46 a Nr. 2 StGB vor.\n\nDie Schadenswiedergutmachung im Rahmen dieser Regelung erfordert\n\nvom Täter \"erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht\", es\n\nmuß zu einer Entschädigung des Opfers \"ganz oder zum überwiegenden Teil\"\n\ngekommen sein. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende\n\nWirkung entfalten kann, hat der Täter \"einen über die rein rechnerische Kom-\n\npensation hinausgehenden Beitrag\" zu erbringen. Die Erfüllung von Schadens-\n\nersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muß sein Verhalten\n\n\"Ausdruck der Übernahme von Verantwortung\" sein (st. Rspr.; BGHR StGB\n\n§ 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom\n\n13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der\n\ndiese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe\n\nsich vom \"plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken\" lassen).\n\nDie vom Angeklagten zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zah-\n\nlungen zusammen mit den Verzichtserklärungen der Versicherer der Banken\n\ngenügen hier. Dem steht nicht entgegen, daß er nur einen Teil des Schadens,\n\nder durch die Banküberfälle entstanden ist, wiedergutgemacht hat. Denn die\n\nvollständige Erfüllung der Ersatzansprüche ist nicht erforderlich, weil (straf-\n\nrechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB dem zivilrechtlichen\n\nSchadensersatz nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. Kilchling NStZ 1996, 311\n\nff., 314; zum Umfang der Ersatzleistung vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wieder-\n\ngutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205), wie sich schon aus den Worten \"ganz\n\noder überwiegend\" ergibt, wobei offenbleiben kann, ob damit die Wiedergut-\n\nmachung von mehr als der Hälfte des Schadens gemeint ist (so Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 2; Schöch aaO S. 309 ff., 317). Der Angeklagte hat\n\nsein Grundvermögen verkauft und den Erlös dafür eingesetzt, um Schäden, die\n\ndurch die Tat entstanden sind, wiedergutzumachen. Dies ist ein \"persönliches\n\nOpfer\", denn er hat durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen eindeutig sei-\n\nnen Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Seine Leistung war\n\nauch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen ein-\n\ngesetzt hat (\"subjektive Belastung\" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch\n\nBGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR\n\nStGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).\n\nDurch seine Ersatzleistung haben die hinter den geschädigten Banken\n\nstehenden Versicherungen zwar nur einen Teil des entstandenen Schadens\n\nersetzt erhalten. Der Angeklagte hat nämlich im Fall 6 etwa die Hälfte, im Fall 2\n\netwas weniger als die Hälfte der entwendeten Geldbeträge bezahlt. Ob bei ei-\n\nner gesamtschuldnerischer Haftung allein die Bezahlung des auf den Täter\n\n- im Innenverhältnis der Beteiligten - entfallenden Anteils an den Geschädigten\n\nals \"ganze oder überwiegende Schadenswiedergutmachung\" anzusehen ist,\n\nkann der Senat offenlassen. Denn hier kommt als besonderer Umstand hinzu,\n\ndaß durch den Angeklagten nicht nur ein beträchtlicher Teil des Schadens\n\nwiedergutgemacht wurde, sondern daß die beteiligten Versicherungen sich\n\nauch mit dieser Teilleistung zufrieden gegeben und ihn aus seiner weiterge-\n\nhenden zivilrechtlichen Haftung freigestellt haben.\n\nIII.\n\n1. Die Auffassung der Jugendkammer, der \"vertypte Milderungsgrund\"\n\ndes § 46 a StGB läge nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht\n\nsicher ausschließen, daß die Einzelstrafaussprüche, soweit der Angeklagte\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe von\n\ndrei und vier Jahren verurteilt worden ist, bei Anwendung der §§ 46 a, 49\n\nAbs. 1 StGB niedriger ausgefallen wären. Sie können deshalb keinen Bestand\n\nhaben. Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Scha-\n\ndenswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl.\n\nvom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf\n\ndem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.\n\n2. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 6 zieht die Auf-\n\nhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafen und\n\ndie Gesamtstrafe ist neu zu befinden. Die Anordnung der Maßregeln der §§ 69,\n\n69 a StGB kann aber bestehen bleiben.\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat\n\nder Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl.\n\nBGHSt 35, 267 ff.).\n\nJähnke Detter RiBGH Dr. Bode ist\n wegen Urlaubs ver-\n hindert, seine Unter-\n schrift beizufügen.\n Jähnke\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__78-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-25/2-str-78-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":19},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__78-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__78-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-25/2-str-78-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__78-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:58.702623+00:00"}}