{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"2 StR 75/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 75/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKassel vom 30. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in\n\nden Fällen 3 und 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich began-\n\ngenem sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in neun Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\nvon Schutzbefohlenen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen\n\nVerwandten sowie wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in\n\neinem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen\n\nhat es ihn freigesprochen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) in den Fällen 3 und 4\n\nder Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des\n\nUrteils lagen die Tatzeiten in den Jahren 1990 und 1992. Zum Zeitpunkt der\n\nersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\n(Vernehmung des Beschuldigten am 26. November 1997) war daher die im Fall\n\ndes § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr.\n\n4 StGB) bereits verstrichen.\n\nDie Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den\n\nStrafausspruch. Die Einzelstrafen in diesen Fällen (Freiheitsstrafe von 10 Mo-\n\nnate bzw. 2 Jahren und 6 Monaten) können bestehen bleiben. Das Landgericht\n\nhat zwar als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte auch das Schutz-\n\ngut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber ausschließen, daß noch\n\nniedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären, wenn insoweit die Verjäh-\n\nrung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit gerin-\n\ngerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.),\n\nstraferschwerend berücksichtigt werden können.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-06/2-str-75-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-06/2-str-75-01","retrieved":"2026-07-10 12:03:20.280223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-06/2-str-75-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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