{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__54-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"2 StR 54/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 54/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKoblenz vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln schuldig ist.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur\n\nvom 15. Oktober 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei\n\nMonaten neben Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt worden. Bei der\n\ndagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte nachträglich die Nichtanord-\n\nnung der Unterbringung nach § 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgenom-\n\nmen.\n\nSoweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, der Schuldspruch ist jedoch wie aus\n\nder Beschlußformel ersichtlich zu berichtigen: In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG\n\nkommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls\n\nbegangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eigen-\n\nständige Bedeutung zu. Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wo-\n\nbei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen,\n\nrechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR\n\n1997, 144; 2000, 91).\n\nDie vom Generalbundesanwalt beantragte Einbeziehung des Urteils des\n\nAmtsgerichts Montabaur vom 4. September 1997 kam nicht in Betracht, da die\n\nin dieser Entscheidung angeordnete Sanktion erledigt war.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/2-str-54-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-14/2-str-54-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:06.521864+00:00"}}