{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__50-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"2 StR 50/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 50/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in den\n\nFällen 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74;\n\n2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von\n\nBetäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehle-\n\nrei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbs-\n\nmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.\n\nGegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nmit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Er-\n\nfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nSeine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellen-\n\nden Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter\n\n- wie hier - den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von Anklagepunkten\n\nfrei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffe-\n\nnen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Er-\n\nwägungen mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 33\n\nm.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an\n\nDarstellungs- und Erörterungsmängeln. Es ist zu besorgen, daß der Freispruch\n\ndarauf beruht.\n\n1. Der jeweilige Anklagevorwurf wird nicht nach Tatzeit, Art und Menge\n\ndes Tatobjektes sowie der Begehungsweise konkretisiert aufgewiesen. Dies ist\n\nbei der Vielzahl der Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle mit\n\ngleichartigen Waren zwingend geboten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-\n\nspruch 3). Eine Bezugnahme auf die Anklagepunkte ist insoweit nicht zulässig.\n\nDas Urteil muß aus sich selbst heraus verständlich sein.\n\n2. Die Urteilsgründe beschränken sich hier zu den jeweiligen bloß nume-\n\nrisch aufgeführten Anklagepunkten im wesentlichen auf die Mitteilung, daß der\n\nbestreitende Angeklagte durch die benutzten Beweismittel nicht überführt wer-\n\nden konnte. Es mag zwar sein, daß in der Hauptverhandlung zum eigentlichen\n\nTatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden können. Dann muß aber\n\ndie Begründung so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob\n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl.\n\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7).\n\n3. Auch läßt das Urteil eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die über-\n\nwachten Telefongespräche und die Aussagen des Zeugen S. vermissen.\n\nDas Landgericht begnügt sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung,\n\nder Zeuge S. habe den Ankauf, Verkauf bzw. Handel nicht bestätigt. Mit\n\nder Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und seiner Beziehung zum Angeklagten\n\nsetzt sich der Tatrichter nicht auseinander. Dazu war er schon deshalb ge-\n\ndrängt, weil er den entlastenden Bekundungen dieses Zeugen im Falle der\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Glauben geschenkt hat.\n\nVizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten\n\nist infolge Urlaubs ver-\n\nhindert, seine Unterschrift\n\nbeizufügen.\n\n Detter\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-50-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/2-str-50-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:19.432924+00:00"}}