{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__43-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"2 StR 43/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 43/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 18. Oktober 2000 insoweit aufgehoben,\n\nals eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen,\n\ndie im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten\n\nStrafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unter-\n\nblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Meiningen vom 29. Juni 1999 zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nIm übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird\n\nauf Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n\n12. Februar 2001 Bezug genommen.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\n\nMeiningen vom 29. Juni 1999, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\n\nworden war, rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe einbezogen. Hierdurch ist die ursprünglich gewährte Strafausset-\n\nzung zur Bewährung entfallen, so daß gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3\n\nSatz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden war, die der\n\nAngeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluß des\n\nAmtsgerichts erbracht hat. Diese Entscheidung hat der Tatrichter rechtsfehler-\n\nhaft unterlassen.\n\nDie fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten\n\n(vgl. dazu BGHSt 35, 238, 241), da das Urteil des Landgerichts sowohl Anga-\n\nben über die Bewährungsauflagen als auch über die Behauptung des Ange-\n\nklagten enthält, er habe die Auflagen erfüllt. Die Kammer hätte daher nach-\n\nprüfen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich die von ihm dargestellten Lei-\n\nstungen erbracht hat. Diese waren zudem nicht bei der Bemessung der Ge-\n\nsamtstrafe zu berücksichtigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine die\n\nVollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszu-\n\ngleichen (vgl. BGHSt 36, 378, 382; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 58\n\nRdn. 6). Darüber hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden, wo-\n\nbei von ihr allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß die Leistungen des An-\n\ngeklagten bereits rechtsfehlerhaft bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen\n\nGunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Mai 1992 – 4\n\nStR 207/92).\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/2-str-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/2-str-43-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:59:22.194496+00:00"}}