{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__32-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"2 StR 32/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 32/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-\n\nge der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-\n\nund Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur\n\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-\n\nblieben ist.\n\nDie Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen\n\nfür die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64\n\nStGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststel-\n\nlungen hierzu drängten. Danach ist der Angeklagte seit ca. zwei Jahren ko-\n\nkainabhängig. Er konsumiert regelmäßig auch größere Mengen Alkohol als\n\nMittel zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen und zur subjektiven Besse-\n\nrung seines allgemeinen Befindens. Die Tat wurde begangen zur Mittelbe-\n\nschaffung, weil er \"knapp bei Kasse\" war und Drogen besorgen wollte. Von\n\nseinem Beuteanteil besorgte er sich noch in derselben Nacht Kokain. Ange-\n\nsichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem\n\nRauschmittelkonsum sowie einen ursächlichen und symptomatischen Zusam-\n\nmenhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit sicher ergeben, hätte der\n\nTatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr\n\nbesteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige\n\nTaten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-\n\nnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl.\n\nBGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). § 64 StGB hat auch Vorrang\n\nvor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstrek-\n\nkungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren kei-\n\nnen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Daß keine hin-\n\nreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht er-\n\nsichtlich, zumal der Tatrichter eine in der Hauptverhandlung bekundete Ein-\n\nsicht des Angeklagten in seine Drogenproblematik festgestellt hat.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei Anordnung der\n\nUnterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.\n\nBode Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/2-str-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-14/2-str-32-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:54:02.835515+00:00"}}