{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__16-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"2 StR 16/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 16/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Fulda vom 30. Oktober 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\nAbgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nzwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den unter II. 1 und 2\n\nder Urteilsgründe festgestellten Taten und im Gesamtstra-\n\nfenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in drei Fällen) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen\n\nerklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs\n\nund zur Aufhebung von zwei Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das weiter-\n\ngehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellten Rauschgiftverkäufe im August/September und November 1999 hat kei-\n\nnen Bestand. Der Zeuge A. hat bei der Weiterveräußerung des ihm\n\nbei dem ersten Geschäft im August/September 1999 von dem Angeklagten\n\nkommissionsweise überlassenen Amphetamins 2.400,-- DM erzielt, die er bei\n\nAbschluß des zweiten Geschäfts im November 1999 dem Angeklagten überge-\n\nben hat. Damit treffen beide Verkäufe in einem Handlungsteil zusammen. Es ist\n\ndeshalb Tateinheit anzunehmen (BGHR BtMG § 29 Abs.1 Nr. 3 Konkurrenzen\n\n5; § 29 Strafzumessung 29).\n\nDie Würdigung der Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten als unerlaubte\n\nAbgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Sinne von § 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG (die auch die Veräußerung als die durch entgeltliches\n\nRechtsgeschäft qualifizierte Form der Abgabe erfaßt, BGHSt 37, 147f.; 42,\n\n162f.) beschwert den Angeklagten nicht. Daß der Angeklagte dabei keinen\n\nGewinn erzielt hat, würde allerdings - entgegen den insoweit mißverständlichen\n\nUrteilsausführungen - der Annahme von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nnicht entgegenstehen, da es allein auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommt.\n\nNeben dem als Abgabe erfaßten strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln\n\nkommt dem Besitz an ihnen keine eigenständige Bedeutung zu (BGHSt 42, 162\n\nf.).\n\nDer Schuldspruch war danach wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu\n\nändern, § 265 StPO steht nicht entgegen.\n\nDie geänderte rechtliche Bewertung der unter II. 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe festgestellten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nführt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren. Eine\n\ndieser Strafen als neue Einzelstrafe für beide – tateinheitlich zusammentref-\n\nfenden – Verkäufe bestehen zu lassen, würde dem veränderten Unrechts- und\n\nSchuldgehalt nicht gerecht. Die Einzelstrafe von zwei Jahren kann bestehen\n\nbleiben. Der Senat schließt aus, daß sie von der Höhe der aufgehobenen Ein-\n\nzelstrafen beeinflußt ist.\n\nDie Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafe. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und\n\nkönnen aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.\n\nBode Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__16-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/2-str-16-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__16-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__16-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-21/2-str-16-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR__16-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:25.488949+00:00"}}