{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_569-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"2 StR 569/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 569/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre\n an eine Person unter 18 Jahren\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom\n\n20. März 2002 in der Sitzung vom 22. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Gießen vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte im Fall 15 der Anklage freigespro-\n\nchen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dem zahlreiche Straftaten zur\n\nLast gelegt wurden, in vollem Umfang freigesprochen.\n\nDie wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertreten wird, richtet sich mit der Sachrüge gegen den\n\nFreispruch im Fall 15 der Anklage. Sie hat Erfolg.\n\n1. Dem Angeklagten wird in diesem Fall zur Last gelegt, im September\n\n2000 in P. an die zu diesem Zeitpunkt 15-jährige C. \n\n0,5 g Kokain zu deren Verbrauch als \"Entschädigung\" dafür übergeben zu ha-\n\nben, daß er sie zuvor sexuell bedrängt hatte. In der Anklageschrift wird dies als\n\nVerbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet. Das Landgericht teilt in\n\ndem angefochtenen Urteil hierzu mit, daß die Zeugin C. zwar bekundet\n\nhat, daß sie den Angeklagten um \"Koks\" gebeten und von diesem auch 0,5 g\n\nals Entschädigung dafür erhalten habe, daß er sie zuvor sexuell bedrängt hät-\n\nte. Die Zeugin habe jedoch auch ausgesagt, daß sie - obwohl dies der erste\n\nKonsum von \"Koks\" gewesen sei - außer einer laufenden Nase keinerlei Aus-\n\nwirkungen verspürt habe. Nach Anhörung eines Sachverständigen hierzu ist\n\ndie Strafkammer der Auffassung, daß für eine Strafbarkeit nach § 29 a Abs. 1\n\nNr. 1 BtMG keine ausreichend sicheren Feststellungen zu Art und Menge der\n\nabgegebenen Substanz getroffen werden können. Eine Strafbarkeit nach § 29\n\nAbs. 6 BtMG scheide aus, da dem Angeklagten Kenntnis und Vorsatz hinsicht-\n\nlich eines möglichen Imitats nicht nachweisbar seien.\n\n2. Der Freispruch hat insoweit rechtlich keinen Bestand.\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß nach den\n\ngetroffenen Feststellungen die Prüfung eines Versuchs der Abgabe (§ 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG, § 23 Abs. 1 StGB) sich für den Tatrichter aufdrängte. Denn\n\nes lag nahe, daß der Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der\n\nBeschaffenheit als Betäubungsmittel hatte. Diese Erörterung hat der Tatrichter\n\nhier rechtsfehlerhaft unterlassen. Insoweit war das freisprechende Urteil aufzu-\n\nheben.\n\nSollte der neue Tatrichter sich keine Überzeugung vom Vorsatz des An-\n\ngeklagten hinsichtlich der Betäubungsmittelqualität verschaffen können, wird er\n\nnäher zu begründen haben, warum er sich dann nicht zu einer Verurteilung\n\nnach § 29 Abs. 6 BtMG verstehen kann. Die bloße Behauptung, dem Ange-\n\nklagten seien Kenntnis und Vorsatz hinsichtlich eines möglichen Imitats nicht\n\nnachweisbar, reicht nicht aus, wenn man jetzt davon ausgeht, daß der Ange-\n\nklagte einerseits noch nicht einmal bedingten Vorsatz hinsichtlich der Betäu-\n\nbungsmittelqualität hatte und andererseits den Stoff als \"Koks\" an die Minder-\n\njährige abgab, was die Ausgabe als Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 6\n\nBtMG nahelegt.\n\n3. Durch die Teilaufhebung des freisprechenden Urteils wird die Ent-\n\nschädigungsentscheidung - auch wenn sie hier unzutreffender Weise nicht im\n\nangefochtenen Urteil (vgl. § 8 StrEG) sondern in einem Beschluß getroffen\n\nwurde - genauso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde der Staatsanwaltschaft.\n\nJähnke Detter Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/2-str-569-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/2-str-569-01","retrieved":"2026-07-10 12:58:12.937040+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-22/2-str-569-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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