{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_531-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"2 StR 531/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 531/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. vom Vorwurf der Untreue in\n\nTateinheit mit Betrug, die Angeklagten H. und N. vom Vorwurf\n\nder Anstiftung zur Untreue freigesprochen. Die hiergegen eingelegte, vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt mit der\n\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloß der Angeklagte\n\nM. als damaliger Landrat des ehemaligen Landkreises B. am\n\n24. Februar 1993 mit den Angeklagten H. und N. einen soge-\n\nnannten \"Betreibervertrag\" mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die Nut-\n\nzung einer von der H. und N. GbR zu erwerbenden Liegenschaft\n\n(\"Objekt A. \") als Gemeinschaftsunterkunft für Aussiedler und ausländi-\n\nsche Flüchtlinge. Darin verpflichtete sich die Gesellschaft als Betreiber, insge-\n\nsamt 620 Plätze zur Verfügung zu stellen; die Belegung sollte nach Erwerb und\n\nUmbau des Objekts beginnen. Als Entgelt wurde pro untergebrachte Person\n\nund Tag ein Betrag von 25,99 DM vereinbart. Dem lag ein \"Finanzierungskon-\n\nzept\" zugrunde, welches u.a. einen Aufwand für \"Kauf einsch. Zinsen und Um-\n\nbau der Gebäude sowie Schaffung Außenanlagen einschl. Bearbeitungsge-\n\nbühr\" in Gesamthöhe von ca. 16,1 Millionen DM vorsah. Unabhängig von der\n\ntatsächlichen Belegung sollte der Betreiber den Unterkunftssatz für 80 % der\n\njeweils belegbaren Plätze abrechnen können. Bei einer Über- oder Unter-\n\nschreitung \"der Investitionssumme\" waren Betreiber und Nutzer berechtigt, ei-\n\nne Anpassung des Tagessatzes pro Person um 0,15 DM je 100.000 DM zu\n\nverlangen; der Betreiber war verpflichtet, \"über die Investitionssumme dem\n\nNutzer Nachweis zu führen\". Die Parteien gingen davon aus, daß die volle Be-\n\nlegungskapazität am 1. April 1994 hergestellt sein würde. Die Aufwendungen\n\nfür die Unterbringung der genannten Personen waren vom Freistaat Thüringen\n\nzu tragen. Die Titelverwaltung oblag dem Landesamt für Soziales und Familie;\n\ndie Angelegenheiten der Unterbringung waren den kreisfreien Städten und\n\nLandkreisen übertragen. Die erforderliche Zustimmung des Landes zu dem\n\nVertrag vom 24. Februar 1993 wurde erteilt.\n\nNachdem der Betreiber das Grundstück im April 1993 für einen Kauf-\n\npreis von 8,5 Millionen DM von dem Landkreis erworben hatte, kam es in der\n\nFolge zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten beim Umbau und Ausbau des\n\nObjekts, so daß eine Fertigstellung zum 1. April 1994 nicht möglich war. Als\n\nsich bei einer Begehung am 16. März 1994 erwies, daß ab 1. April 1994 \"al-\n\nlenfalls 500\" Plätze zur Verfügung stehen würden, verlangten die Angeklagten\n\nH. und N. von dem Angeklagten M. , gleichwohl bereits ab\n\n1. April 1994 80 % der vollen Kapazität, also 496 Plätze abrechnen zu können.\n\nDer Angeklagte M. war hiermit einverstanden, \"erwartete\" aber im Gegenzug\n\neinen Verzicht der Mitangeklagten auf eine mögliche Anhebung des Tagessat-\n\nzes. Hierauf einigten sich die Angeklagten mündlich; Dritte wurden hierüber\n\nnicht in Kenntnis gesetzt. Ebenfalls am 16. März 1994 teilte der Angeklagte\n\nM. bewußt wahrheitswidrig dem Landesamt für Familie und Soziales des\n\nFreistaats Thüringen mit, eine Belegungskapazität von 620 Plätzen sei ab\n\n1. April 1994 gewährleistet.\n\nVom 1. April bis zum 31. Dezember 1994 rechneten die Angeklagten\n\nH. und N. daraufhin jeweils 80 % von 620 Plätzen ab, obgleich die-\n\nse Anzahl tatsächlich nicht zur Verfügung stand; vielmehr wurde die Kapazität\n\nvon 620 Plätzen erst nach Abschluß der Bauarbeiten im Januar 1995 erreicht.\n\nDer Landkreis erstattete den Angeklagten H. und N. auf\n\nVeranlassung des Angeklagten M. jeweils die abgerechneten Sätze für 496\n\nPlätze und erhielt diese Aufwendungen wiederum vom Freistaat Thüringen\n\n(Landesamt für Soziales und Familie) erstattet; Grundlage hierfür war die un-\n\nzutreffende Freimeldung des Angeklagten M. vom 16. März 1994. Als unbe-\n\nrechtigte Zuvielleistung für diesen Zeitraum hat das Landgericht - auf der Basis\n\nvon 500 zur Verfügung stehenden Plätzen - einen Betrag von ca. 686.000 DM\n\nfestgestellt, weiterhin, daß die Gesamtsumme der Um- und Neubaukosten ein-\n\nschließlich der Zinsaufwendungen hierfür um 564.000 DM überschritten wurde.\n\nEine Anhebung des Tagessatzes gemäß § 13 a des Betreibervertrags machten\n\ndie Angeklagten H. und N. nicht geltend.\n\n2. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen sowohl\n\ndas Vorliegen einer Untreue als auch eines Betrugs durch den Angeklagten\n\nM. verneint, weil es an einem Vermögensschaden fehle; dem Freistaat Thü-\n\nringen sei nämlich infolge der Vermögensverfügung über Haushaltsmittel, wel-\n\nche dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprochen hätten, zugleich ein\n\nVermögensvorteil durch den Verzicht auf die mögliche Tagessatzerhöhung zu-\n\ngeflossen. Dieser Vorteil habe etwa 1,1 Millionen DM betragen. Auch eine\n\nschadensgleiche Vermögensgefährdung sei nicht eingetreten, da es bei der\n\nVereinbarung am 16. März 1994 keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, die\n\nAngeklagten H. und N. würden sich an die Vereinbarung nicht hal-\n\nten. Diese Erwägungen rechtfertigen den Freispruch nicht.\n\na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es hier nicht an ei-\n\nnem Vermögensschaden. Das Landgericht hat unter Berufung auf BGHSt 43,\n\n293, 297 f. angenommen, die Verfügung des Angeklagten M. über Haus-\n\nhaltsmittel in Höhe von 686.000 DM im Jahr 1994 zugunsten der Angeklagten\n\nH. und N. sei nicht zweckwidrig erfolgt, weil der Angeklagte die\n\nMittel \"für den vorgegebenen Zweck, nämlich die Entlohnung der Angeklagten\n\nH. und N. \" eingesetzt habe (UA S. 13). Dies trifft, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht zu, weil\n\n- anders als in dem BGHSt 43, 293 zugrunde liegenden Fall - vorliegend ein\n\nAnspruch der Mitangeklagten auf Bezahlung nach Maßgabe der fingierten Be-\n\nlegungszahl gar nicht bestand und daher kein Bedarf für die Mittelverwendung\n\ngegeben war.\n\nSoweit von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung die\n\nMöglichkeit angesprochen wurde, die Angeklagten N. und H. könn-\n\nten einen Schadensersatzanspruch wegen der von ihnen nicht zu vertretenden\n\nVerzögerung bei der Fertigstellung des Objekts gehabt haben, welcher durch\n\ndie Leistung aufgrund der vorgetäuschten Belegungszahl erfüllt worden sei,\n\nliegt dies nach den bisherigen Feststellungen nicht nahe. Daß die Planung und\n\nFinanzierung der Angeklagten N. und H. \"darauf angelegt\"\n\nwar, daß eine Belegungskapazität von 620 Plätzen zum 1. April 1994 herge-\n\nstellt sein sollte (UA S. 9), hat im Betreibervertrag vom 24. Februar 1993 kei-\n\nnen Ausdruck gefunden. Vielmehr begann die Laufzeit des Vertrags vier Wo-\n\nchen nach Fertigstellungsanzeige; die Nutzung sollte \"nach Fertigstellung\n\nnachdem der Betreiber über das Objekt verfügen und mit Umbau- und Renovie-\n\nrungsarbeiten bzw. der Neuerrichtung beginnen kann\" beginnen, die Entgelts-\n\nverpflichtung in Höhe der \"jeweils möglichen Belegungskapazität\" bestehen.\n\nHieraus ergibt sich, daß schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Neubau-\n\nmaßnahmen vorgesehen waren; überdies ging der Vertrag ersichtlich von einer\n\nsukzessiven Erreichung der Gesamtkapazität aus. Schließlich waren am\n\n16. März 1994 nicht nur der Teilneubau, sondern auch Kläranlage und Brand-\n\nschutzmaßnahmen nicht abgeschlossen. Es ist daher nicht naheliegend, daß\n\nzu diesem Zeitpunkt ein Schadensersatzanspruch der Betreiber überhaupt\n\noder gerade in der Höhe bestanden haben könnte, in welcher der Kostenträger\n\nvom Angeklagten M. durch die täuschende Erklärung zu Zahlungen veran-\n\nlaßt wurde.\n\nBei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist\n\nnicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine \"letzten En-\n\ndes\" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuen-\n\nde Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl.\n\nBGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für\n\ndie Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt\n\ndes Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausglei-\n\nchender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543). Ein solcher\n\nAusgleich kann bei pflichtwidrigen Entgeltleistungen an Dritte insbesondere in\n\nder Gleichwertigkeit der erlangten Gegenleistung liegen (vgl. BGHSt 40, 293,\n\n298). Hieran mangelt es vorliegend ersichtlich, denn die Zuwendung an die\n\nAngeklagten H. und N. erfolgte gerade nicht als Gegenleistung\n\nfür von diesen vertraglich erbrachte Leistungen. Ein ausgleichender Vermö-\n\ngensvorteil lag entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht in dem\n\n\"Verzicht\" der Angeklagten H. und N. auf eine ihnen zustehende\n\nVergütungserhöhung. Selbst bei Annahme des vom Landgericht errechneten\n\nÜberschreitungsbetrags hatte der festgestellte - von den Beteiligten geheimge-\n\nhaltene - \"Verzicht\" zum Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung, auf\n\nwelchen allein es ankommt, keinen auch nur annähernd konkretisierbaren\n\nVermögenswert und war daher zur Saldierung nicht geeignet. Zu dem Zeitpunkt\n\nder Absprache am 16. März 1994 stand weder fest, ob und wann die geplante\n\nBelegungskapazität erreicht würde, noch war die Höhe der noch aufzuwenden-\n\nden Investitionssumme bestimmt; es war daher ungewiß, ob überhaupt jemals\n\nein Anspruch entstehen würde, auf dessen Geltendmachung die Angeklagten\n\nH. und N. verzichten konnten. Weitere Unsicherheitsfaktoren\n\nergaben sich schon daraus, daß der Verzicht nur mündlich vereinbart und vom\n\nAngeklagten M. weder gegenüber seinen Mitarbeitern noch gegenüber dem\n\nLandesamt für Soziales und Familie offenbart wurde. Aus der Vereinbarung\n\nergab sich daher allenfalls eine vage Chance zukünftiger Vermögensmehrung\n\nfür das vom Angeklagten M. zu betreuende Vermögen; diese stellte keinen\n\nden Nachteil unmittelbar ausgleichenden Vorteil dar (vgl. BGHSt 17, 147, 148;\n\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38).\n\nb) Dasselbe gilt auch für den Tatvorwurf des Betrugs; die an BGHSt 43,\n\n293, 299 orientierten Erwägungen des Landgerichts zur Dispositionsfähigkeit\n\ndes Freistaats Thüringen und zur fehlenden Notwendigkeit einer gewichtigen\n\nKreditaufnahme des Landes (UA S. 21 f.) gehen fehl, weil es schon an einer\n\ngleichwertigen Gegenleistung für die schädigende Vermögensverfügung fehlte.\n\nc) Aufgrund des unzutreffenden Ausgangspunkts mangelt es auch den\n\nErwägungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten M. an einer\n\nGrundlage, ohne daß es hierbei auf die von der Revision vorgetragenen Um-\n\nstände der weiteren geschäftlichen Beziehungen zwischen den Angeklagten\n\nankommt; Feststellungen hierzu trifft das Urteil nicht. Für die Annahme zumin-\n\ndest bedingten Vorsatzes stellt - was das Landgericht nicht erörtert - die Vor-\n\ngehensweise des Angeklagten M. ein gewichtiges Indiz dar. Kam es ihm, wo-\n\nvon das Landgericht nach seiner nicht näher begründeten Auffassung \"ausge-\n\nhen mußte\" (UA S. 22), darauf an, einen Schaden für das Land Thüringen ab-\n\nzuwenden, so lag es fern, dies unter Verstoß gegen die Genehmigungspflicht\n\nund unter Geheimhaltung gegenüber dem Landesamt für Soziales und Familie\n\ndurch wissentlich falsche, täuschende Erklärungen zu tun.\n\n3. a) Da der Freispruch sich somit schon auf der Grundlage der landge-\n\nrichtlichen Feststellungen als rechtsfehlerhaft erweist, kommt es auf die von\n\nder Revision erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung nicht an.\n\nDer Senat merkt hierzu an, daß jedenfalls die Feststellung, es sei am 16. März\n\n1994 die von den Angeklagten behauptete Verzichts-Vereinbarung geschlos-\n\nsen worden, einer tragfähigen Grundlage in den Urteilsgründen entbehrt. Wel-\n\ncher Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Einlassung sich aus der im Urteil\n\nwiedergegebenen Aussage der Zeugin Me. ergeben könnte, ist nicht ersicht-\n\nlich, denn die Zeugin war bei dem Gespräch nicht anwesend und hat auch\n\nspäter von seinem Inhalt nichts erfahren (UA S. 16).\n\nb) Soweit das Landgericht seiner Berechnung des die ursprünglich pro-\n\njektierte Gesamtinvestition übersteigenden Betrags eine Vertragsauslegung\n\nzugrunde gelegt hat, wonach auch eine mögliche Erhöhung der Zinslast zu ei-\n\nner Anpassung des Tagessatzes berechtigen sollte, versteht sich dies nicht\n\nvon selbst und wird vom neuen Tatrichter zu prüfen sein. Eine solche Ausle-\n\ngung des Betreibervertrags würde - wovon das Landgericht offenbar ausge-\n\ngangen ist - dazu führen, daß das den Angeklagten N. und H. \n\nzu leistende Entgelt um so höher würde, je weniger Kredite zurückgeführt wür-\n\nden. Eine solche vollständige Freistellung der Vertragspartner von allen Risi-\n\nken wäre so ungewöhnlich, daß die Annahme eines solchen Vertragsinhalts\n\nbesonderer Begründung bedurfte.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_531-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/2-str-531-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_531-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_531-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/2-str-531-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_531-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:34.737006+00:00"}}