{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_520-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"2 StR 520/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 520/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 4. Juli 2001 aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldlei-\n\nstungen unterblieben ist, die der Angeklagte zur Erfüllung\n\nder ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom\n\n4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, wo-\n\nvon es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der\n\nFreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998\n\nund vom 28. September 1998 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem\n\nBeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen\n\nfreigesprochen. Es hat weiter bestimmt, daß der Verwaltungsbehörde untersagt\n\nwird, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu\n\nerteilen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit\n\nder er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem\n\naus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.\n\nDer Tatrichter hat zur Begründung der Gesamtstrafe unter anderem\n\nausgeführt: \"Weiter hat die Kammer die bei den einzubeziehenden Vorverur-\n\nteilungen angestellten Strafzumessungserwägungen mit herangezogen.\" Diese\n\nStrafzumessungserwägungen hat der Tatrichter im angefochtenen Urteil nicht\n\nmitgeteilt. Er hat damit in unzulässiger Weise auf Erkenntnisquellen außerhalb\n\ndes eigenen Urteils verwiesen (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Ge-\n\nsamtstrafe 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208). Bei der Bildung einer\n\nGesamtstrafe nach § 55 StGB darf nicht auf die Strafzumessungsgründe des\n\neinbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO, Rdn. 2 zu § 267 StPO). Der Senat kann anhand des vorliegen-\n\nden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang über-\n\nprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumes-\n\nsungserwägungen in anderen Urteilen rechtsfehlerfrei sind. Der Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe war somit aufzuheben, da der Senat - trotz der maßvol-\n\nlen Gesamtfreiheitsstrafe - nicht sicher ausschließen kann, daß diese auf dem\n\nRechtsfehler beruht.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß es sich bei der\n\nneben der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Aachen vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vier\n\nMonaten (UA S. 55; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren Urteils-\n\nfeststellungen (UA S. 11) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelöst\n\nwurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehen-\n\nden Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl.\n\nhierzu u.a. BGH NStZ 1987, 183).\n\n2. Das Urteil war auch aufzuheben, soweit der Tatrichter eine Entschei-\n\ndung gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b StGB nicht getroffen\n\nhat. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 war zur Bewährung aus-\n\ngesetzt worden. Der Tatrichter hat festgestellt, daß \"die gleichzeitig festge-\n\nsetzte Geldbuße von 1.000 DM bezahlt wurde.\" Er hätte daher, worauf der Ge-\n\nneralbundesanwalt zutreffend hinweist, erkennbar prüfen müssen, ob nicht zum\n\nAusgleich für die Nichterstattung der geleisteten Bewährungsauflage eine die\n\nStrafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe vor-\n\nzunehmen ist (vgl. u.a. BGHSt 36, 378 ff). Die vom Generalbundesanwalt be-\n\nantragte Bestimmung einer Anrechnung durch den Senat selbst in entspre-\n\nchender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO war im vorliegenden Fall nicht\n\nveranlaßt. Diese Entscheidung ist vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten.\n\n§ 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB erfordert eine Entscheidung nach pflichtgemäßem\n\nErmessen, die das Revisionsgericht nur bei vollständiger Tatsachengrundlage\n\nselbst vornehmen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Anrechnung ist unter\n\nanderem dann abzulehnen, wenn der Verurteilte eine Geldleistung mit Hilfe\n\nvon Vermögensdelikten erbracht hat (vgl. hierzu u.a. Tröndle/Fischer, StGB,\n\nRdn. 10 zu § 56 f mit Hinweis auf die Protokolle des Sonderausschusses des\n\nDeutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 861-\n\n864). Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen zu den Ver-\n\nmögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und seinen Vermögensdelik-\n\nten andererseits kommt durchaus in Betracht, daß von einer Anrechnung abzu-\n\nsehen ist. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden haben.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/2-str-520-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-23/2-str-520-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:20.225000+00:00"}}