{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_517-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"2 StR 517/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n22. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 517/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n20. März 2002 in der Sitzung am 22. März 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 12. Juli 2001 werden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten G. wird von der Auferle-\n\ngung von Kosten abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes in Tatmehr-\n\nheit mit Aussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu\n\nlebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Mordes\n\nin Tatmehrheit mit Aussetzung und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperver-\n\nletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und\n\nbeide Angeklagte vom weitergehenden Vorwurf des versuchten schweren\n\nRaubs freigesprochen.\n\nDie gegen diese Verurteilung gerichteten, vom Angeklagten G. \n\nauf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge, vom Angeklagten M. auf die\n\nSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten\n\nzusammen mit etwa 30 weiteren jungen Rußland-Deutschen am Tattag am ei-\n\nnem Grillfest teil, welches ein Cousin des Angeklagten M. aus Anlaß seines\n\nGeburtstags in einer zu diesem Zweck gemieteten gemeindlichen Grillhütte\n\nveranstaltete. Der Angeklagte G. sah in dem ihm intellektuell deutlich unterle-\n\ngenen, aber älteren Angeklagten M. ein Vorbild, zu dem er aufschaute; beide\n\nfühlten sich aufgrund verschiedener Probleme als \"Verlierer\" der Übersiedlung\n\nihrer Familien von Rußland nach Deutschland; sie befanden sich in gereizter\n\nStimmung.\n\nDas spätere Tatopfer, der 30-jährige T., der sich bereits am Nachmittag\n\nzusammen mit Freunden an dem Grillplatz aufgehalten hatte, begab sich ge-\n\ngen Mitternacht in die Hütte, um dort mitzufeiern. Er wies zu diesem Zeitpunkt\n\neine Blutalkoholkonzentration von 1,92 %o auf und war stark angetrunken. Er\n\nwurde von den Anwesenden weggeschickt; daraufhin setzte er sich in der Nähe\n\nder Hütte auf einen Holzstapel. Die beiden Angeklagten gingen zu ihm hin; der\n\nAngeklagte M. stellte den T. nochmals zur Rede und erklärte ihm, er habe bei\n\nder Feier nichts zu suchen. T., der sich vor dem Angeklagten M. fürchtete, er-\n\nhob sich kurze Zeit später, um nach Hause zu gehen; der Angeklagte M. be-\n\ngleitete ihn ein Stück durch den Wald bis zu einer in der Nähe vorbeiführenden\n\nStraße; hierbei bemerkte er, daß T. hilflos und ängstlich war. Auf dem Rückweg\n\nzur Hütte traf er den Angeklagten G.; er forderte diesen auf, mit ihm zu T. zu-\n\nrückzugehen. Er kündigte an, er werde T. schlagen, und fragte den G., ob die-\n\nser ein Messer habe. Er handelte dabei aufgrund seiner allgemein gereizten\n\nGrundstimmung und um G. zu imponieren. Der Angeklagte G. war sofort ein-\n\nverstanden; beide begaben sich wieder zu T. Der Angeklagte M. stellte sich\n\nneben diesen; ohne Vorwarnung schlug er dem völlig ahnungslosen T. mit ei-\n\nner Drehbewegung seinen Ellbogen wuchtig gegen den Kopf, so daß T. sofort\n\nzu Boden fiel. Dann trat er ihm mit seinen schweren Schuhen mehrmals wuch-\n\ntig an den Kopf, in Gesicht und Bauch und schlug ihm mit der Faust mehrmals\n\nso stark in das Gesicht, daß seine Hand anschwoll; T. wurde hierdurch be-\n\nwußtlos. Der Angeklagte G. stand hierbei etwa 2 m entfernt; beide Angeklagten\n\nwußten, daß die Mißhandlungen lebensgefährlich waren.\n\nAufgrund eines neuen Entschlusses schleppten sie den bewußtlosen T.\n\nnun von der Straße weg zu einem nahegelegenen Gartengrundstück; dann\n\nschleiften sie ihn durch den Garten und legten ihn am hinteren Ende des Gar-\n\ntens ab. Sie wußten hierbei, daß aufgrund der vorangegangenen Mißhandlu n-\n\ngen eine konkrete Gefahr für T. bestand, eine dauerhafte Hirnschädigung zu\n\nerleiden, und daß es ausgeschlossen war, daß T. zur Nachtzeit in dem dunklen\n\nGarten von Dritten gefunden werden würde; dies bezweckten sie.\n\nDie Angeklagten begaben sich daraufhin zu der Grillhütte zurück und\n\nfeierten weiter. Nach zehn Minuten gingen beide auf Vorschlag des M. erneut\n\nzu T. zurück, um dessen Mobiltelefon zu holen. Nicht geklärt werden konnte,\n\nob sie sich dies zueignen oder nur T. daran hindern wollten, unter Umständen\n\nHilfe herbeizurufen. Als sie bei T. ankamen, bemerkten sie, daß dieser soeben\n\nzu sich kam und sich aufrichten wollte. M. trat ihm daraufhin mit Einverständnis\n\ndes G. zweimal mit voller Wucht ins Gesicht, so daß er erneut bewußtlos wu r-\n\nde.\n\nNun beschlossen die Angeklagten, T. zu töten, um die Aufdeckung der\n\nfrüheren Mißhandlungen zu verhindern. Auf den Vorschlag des M. zogen sie T.\n\ndurch eine Öffnung des Zaunes, der den Garten von dem dahinter verlaufen-\n\nden Bahnkörper trennte, und schleiften ihn über das Schotterbett bis auf die\n\nSchienen, wobei T. massive Schürfwunden an Brust und Bauch erlitt. Die An-\n\ngeklagten legten den bewußtlosen T. sodann so auf die Schienen, daß sein\n\nHals auf einer Schiene, ein Fuß auf der anderen Schiene lag. Da M. nicht ab-\n\nwarten wollte, bis ein Zug kam, fragte er G., ob dieser ein Messer habe, da er\n\nT. in Stücke schneiden wolle. Hiervon sah er mit der Bemerkung ab, es komme\n\nsowieso bald ein Zug. Der Angeklagte M. trat nun das bäuchlings auf den\n\nSchienen liegende Opfer dreimal mit voller Wucht von oben auf das Genick;\n\nhierbei wurde der auf der Schiene liegende Hals des Opfers fast um ein Drittel\n\nverlängert; T. erlitt schwerste Verletzungen des Halses und des Gesichts. Der\n\nAngeklagte G., der Turnschuhe trug, trat gleichfalls, wenngleich mit weniger\n\nWucht, auf den Rücken des Opfers, um dem Angeklagten M. zu zeigen, daß er\n\nsich an der Tat beteilige. Während er die Taschen des sterbenden T. durch-\n\nsuchte, stieß er mehrmals mit dem Fuß gegen das Opfer, um zu prüfen, ob T.\n\nnoch lebte.\n\nDie Angeklagten wuschen sich daraufhin in einem Bach; M. zog sein\n\nblutverschmiertes Hemd aus; dann begaben sie sich zur Grillhütte zurück, wo\n\nsie weiter ausgelassen feierten und tanzten. Gegen 1.30 Uhr wurden sie von\n\ndem Gastgeber zu den Eltern des Angeklagten M. gefahren, wo dieser wohnte.\n\nSie erklärten der Mutter des M. ihre blutverschmierte Kleidung mit angeblichen\n\nStürzen im Wald; anschließend aßen sie noch und tranken Tee; um 3.00 Uhr\n\nversuchte M. telefonisch, das Handy des T. zu verkaufen.\n\nDas Tatopfer verstarb wenige Minuten, nachdem die Angeklagten den\n\nTatort verlassen hatten, an seinen schweren Verletzungen. Am Folgetag wurde\n\nder Angeklagte G. von anderen Partygästen, die Verdacht geschöpft hatten,\n\nbefragt und schließlich der Polizei übergeben.\n\nDas Landgericht hat angenommen, beide Angeklagten seien zur Tatzeit\n\nuneingeschränkt schuldfähig gewesen. Konkrete Trinkmengen der Angeklagten\n\nkonnte das Landgericht nicht feststellen; eine aufgrund deutlicher Alkoholisie-\n\nrung eingetretene Enthemmung hat es zu ihren Gunsten berücksichtigt.\n\n2. Revision des Angeklagten M. :\n\na) Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landge-\n\nricht hat zutreffend die erste Mißhandlung auf der Straße sowie die weiteren\n\nTritte gegen das Tatopfer nach Rückkehr in den Garten jeweils als gefährliche\n\nKörperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 gewertet, das Verbringen\n\nin den Garten als Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie das Ver-\n\nbringen auf den Bahndamm und die dortigen Gewalthandlungen als Mord zur\n\nVerdeckung der vorausgegangenen anderen Straftaten.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen diese Beurteilung des Konkur-\n\nrenzverhältnisses greifen im Ergebnis nicht durch. Der Annahme einer natürli-\n\nchen Handlungseinheit zwischen der Aussetzung und dem nachfolgenden Ge-\n\nschehen steht die Zäsur entgegen, welche dadurch eintrat, daß die Angeklag-\n\nten die Mißhandlung des Opfers zunächst als beendet betrachteten und sich zu\n\nder Hütte zurückbegaben; ihr erneuter Aufbruch nach zehn Minuten erfolgte\n\naufgrund eines völlig neuen Tatentschlusses. Mit dem Verlassen des Opfers,\n\ndas die Angeklagten in Kenntnis der hierdurch eingetretenen konkreten Ge-\n\nfährdung auf das Gartengrundstück verbracht hatten, war der Tatbestand der\n\nAussetzung vollendet; auf die Dauer der hilflosen Lage kommt es hierbei nicht\n\nan, wenn die von § 221 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefahr eingetreten ist;\n\ndies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nZu einem rechtlich einheitlichen Gesamtgeschehen - mit der Folge eines\n\nZurücktretens sowohl der Aussetzung als auch der zweiten Körperverletzung\n\nhinter den Tatbestand des Mords - wurden die Taten entgegen der Ansicht der\n\nRevision auch nicht dadurch, daß die hilflose Lage bis zur Rückkehr der Ange-\n\nklagten und bis zum Beginn der erneuten Mißhandlungen noch andauerte;\n\nauch dem steht entgegen, daß diese Handlungen auf einem neuen Tatent-\n\nschluß beruhten. Schließlich sind auch die zweite gefährliche Körperverletzung\n\nsowie die nachfolgenden Tötungshandlungen nicht zur natürlichen Handlungs-\n\neinheit verbunden. Anders als in den von der Revision angesprochenen Fällen,\n\nin welchen innerhalb eines zusammenhängenden Geschehens der zunächst\n\nnur auf Verletzung des Opfers gerichtete Vorsatz des Täters in einen Tötungs-\n\nvorsatz \"umschlägt\", war auch hier das äußerliche Geschehen - wenn auch nur\n\nkurz - unterbrochen. Die Angeklagten waren zu dem Opfer zurückgekehrt, um\n\ndiesem sein Mobiltelefon wegzunehmen; die Fußtritte durch den Angeklagten\n\nM. erfolgten zur Umsetzung dieser Absicht und alsbald bei der Ankunft bei T.,\n\nals die Angeklagten bemerkten, daß dieser gerade wieder zu sich kam (UA\n\nS. 18). Erst danach gab der Umstand, daß T. schon so rasch wieder zum Be-\n\nwußtsein gekommen war, \"den beiden Angeklagten zu denken und ließ ihnen\n\nkeine Ruhe\" (UA S. 18); erst jetzt entschlossen sie sich, den T. zu töten, um\n\neine Aufdeckung der vorausgegangenen Taten zu verhindern. Diese neue Tat\n\nberuhte überdies auf dem Entschluß mittäterschaftlicher Tatbegehung, wäh-\n\nrend zuvor der Angeklagte G. nur als Gehilfe an der Körperverletzung\n\nbeteiligt war. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht hier\n\n- entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - zutref-\n\nfend zur Annahme von Tatmehrheit gelangt.\n\nDasselbe gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch\n\nfür das Verhältnis der ersten Körperverletzung zur nachfolgenden Aussetzung;\n\nauch diese beruhte auf einem neuen, nunmehr mittäterschaftlichen Tatent-\n\nschluß. Daß das Verbringen des Opfers in den Garten seinerseits gleichfalls\n\neine (weitere) Körperverletzung darstellte, worauf der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend hingewiesen hat, verbindet diese mit der vorausgegangenen nicht\n\nzur Tateinheit.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die An-\n\nnahme, der Angeklagte habe im Zustand uneingeschränkter Steuerungsfähig-\n\nkeit gehandelt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nGenaue Trinkmengen des Angeklagten M. vermochte das Landgericht\n\nnicht festzustellen. Dieser hatte gegenüber dem Sachverständigen erklärt, er\n\nwisse nicht mehr, wieviel er getrunken habe. In der Hauptverhandlung gab er\n\n- wie bei seiner richterlichen Vernehmung - an, er habe fünf bis sechs Flaschen\n\nBier und fünf bis sechs Becher mit Wodka sowie \"etwas Sekt\" ab 20.30 Uhr\n\ngetrunken. Weder der Mitangeklagte G. noch die Zeugen konnten verläßliche\n\nAngaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen; mehrere Zeugen so-\n\nwie der Mitangeklagte erklärten, der Angeklagte M. sei zwar alkoholisiert\n\ngewesen, habe sich jedoch \"normal\" verhalten. Hiernach war der Angeklagte\n\ndurchweg voll orientiert; eine Zeugin berichtete, er habe (nach der Tat) getanzt,\n\n\"als ob er fliege\".\n\nDas Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten als ins-\n\ngesamt nicht glaubhaft angesehen und sich hierbei auch auf eine Berechnung\n\ndurch den Sachverständigen Prof. Dr. B. gestützt (UA S. 48). Diese Berech-\n\nnung durch den Sachverständigen, der das Landgericht sich angeschlossen\n\nhat, war jedoch unvollständig. Das Landgericht hätte zusätzlich zu der Errech-\n\nnung einer höchstmöglichen BAK die gebotene Kontrollrechnung vornehmen\n\nmüssen.\n\nDie Ausführungen des Tatrichters schließen jedoch aus, daß auf diesem\n\nFehler die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beruht. Bei zutref-\n\nfender Kontrollrechnung hätte sich eine mögliche Alkoholisierung des Ange-\n\nklagten in einer Spanne von ca. 2,0 bis 4,0 %o ergeben. Hieraus folgte jedoch\n\nnicht eine Pflicht des Tatrichters, die angegebene Trinkmenge nun - mit den\n\nhöchstmöglichen Blutalkoholkonzentration-Werten - zugunsten des Angeklag-\n\nten zu unterstellen. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend eine umfassende\n\nWürdigung aller anderen Beweisanzeichen - eigene Einlassung des Ange-\n\nklagten beim Sachverständigen sowie des Mitangeklagten, Aussagen der Zeu-\n\ngen, Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat sowie sein Nachtatver-\n\nhalten - vorgenommen; es ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß die Trinkmengenangaben des Angeklagten zu hoch und daher unglaubhaft\n\nwaren. Auf dieser Grundlage und unter Heranziehung des psychiatrischen\n\nGutachtens des zweiten Sachverständigen hat das Landgericht im Ergebnis\n\nohne durchgreifenden Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte sei zwar\n\ndeutlich alkoholisiert und zur Tatzeit daher auch enthemmt gewesen; eine zur\n\nerheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung\n\nhabe jedoch bei dem trinkgewohnten Angeklagten ebenso wie beim Mitange-\n\nklagten nicht vorgelegen. Hierbei hat sich das Landgericht eingehend sowohl\n\nmit dem vor und bei der Tat gezeigten Leistungsverhalten als auch mit seinem\n\nVerhalten nach der Tat - sowohl während der Feier als auch kurz darauf in der\n\nelterlichen Wohnung - und den vom Sachverständigen Prof. Dr. R. untersuch-\n\nten, später aufgetretenen psychischen Reaktionen auf die Tat auseinanderge-\n\nsetzt. Diese tatrichterliche Würdigung weist Rechtsfehler nicht auf, so daß die\n\nEinwendungen der Revision im Ergebnis nicht durchgreifen.\n\n3. Revision des Angeklagten G. :\n\na) Die Verfahrensrüge ist unbegründet, soweit sie unter dem Gesichts-\n\npunkt des § 244 Abs. 2 StPO meint, das Landgericht habe ein - nicht bean-\n\ntragtes - zweites Spurengutachten einholen müssen, um die Frage zu klären,\n\nob eine auf dem Rücken des Tatopfers gefundene Trittspur von dem Turn-\n\nschuh des Angeklagten G. stamme. Die Jugendkammer ist zur ihrer Überzeu-\n\ngung, der Angeklagte G. habe das Opfer einmal getreten, aufgrund seiner\n\nEinlassung gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R. und der Einlassung\n\ndes Mitangeklagten M. gelangt (UA S. 35, 37); dieses Beweisergebnis hat sie\n\ndurch die Ausführungen des Sachverständigen F. zur Spurenverursachung\n\nbestätigt gesehen. Mit dem Umstand, daß dessen in der Hauptverhandlung\n\nerstattetes Gutachten vom Ergebnis seines - nicht verlesenen - vorbereitenden\n\nschriftlichen Gutachtens abwich, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt\n\n(UA S. 37); dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Einholung eines weite-\n\nren Sachverständigengutachtens drängte sich daher nicht auf. Auch unter dem\n\nGesichtspunkt des § 261 StPO zeigt die Rüge Rechtsfehler nicht auf. Soweit\n\ndie Revision meint, die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. R., er habe \"auch ein bißchen getreten\" (UA S. 37),\n\nhätte im Hinblick auf mögliche Sprachschwierigkeiten anders gewürdigt werden\n\nmüssen, setzt sie nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen\n\ndes Landgerichts.\n\nIm übrigen könnte der Schuldspruch auf der von der Revision gerügten\n\nVerletzung der Aufklärungspflicht nicht beruhen. Der Tötungsvorsatz des An-\n\ngeklagten G. ergab sich ohne weiteres schon daraus, daß er im vom gemein-\n\nsamen Vorsatz getragenen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. das Ta-\n\ntopfer aus dem Gartengrundstück auf den Bahndamm schleppte und dort so\n\nauf die Schienen legte, daß es von dem nächsten - von beiden Angeklagten\n\nerwarteten - Zug getötet würde. Darauf, ob der Angeklagte diesen Vorsatz\n\nnoch durch einen Tritt gegen das bewußtlose Opfer \"dokumentierte\" (UA\n\nS. 62), kam es daher nicht an. Daß der Tod des Opfers nicht durch einen Zug\n\nverursacht wurde, sondern alsbald schon aufgrund der vorausgehenden\n\nschweren Verletzungen eintrat, stellt sich als unerhebliche Abweichung des\n\nKausalverlaufs dar.\n\nb) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung keine den\n\nAngeklagten G. beschwerenden Rechtsfehler auf. Für die Beurteilung der Kon-\n\nkurrenzfrage gilt das oben zur Revision des Angeklagten M. Ausgeführte.\n\nJähnke Detter Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_517-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/2-str-517-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_517-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_517-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/2-str-517-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_517-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:21.138646+00:00"}}