{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"2 StR 509/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 509/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß\n\n§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 28. August 2001 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-\n\ntrugs zum Nachteil von Frau W. (Fall II, 12 der Ur-\n\nteilsgründe) verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse\n\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nBetrugs in 15 Fällen schuldig ist.\n\n2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur\n\nEinstellung des Verfahrens wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags im\n\nFall II, 12 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit\n\nwegen Betrugs zum Nachteil der Großmutter seiner Ehefrau verurteilt. Für Be-\n\ntrugstaten gilt § 247 StGB entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch den\n\nBetrug ein Angehöriger geschädigt worden, wird die Tat daher nur auf Antrag\n\nverfolgt. Die Großmutter der Ehefrau des Angeklagten ist eine Angehörige des\n\nAngeklagten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der Angeklagte\n\nist mit ihr über seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad (§§ 1590\n\nAbs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) - verschwägert (vgl. Rudolphi in SK-StGB\n\n§ 11 Rdn. 1; MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die Angehöri-\n\ngeneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe, welche die Beziehung\n\nbegründet hat, nicht mehr besteht, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Ehe\n\ndes Angeklagten inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die Ge-\n\nschädigte nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht aus ihrer Zeugenver-\n\nnehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung erfolgte aufgrund der\n\nSelbstanzeige des Angeklagten vom 15. Mai 2000. Der Inhalt der Zeugenaus-\n\nsage läßt nicht erkennen, daß die Geschädigte selbst Anzeige erstatten oder\n\nsonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der somit\n\nfehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die drei-\n\nmonatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der Anklageerhebung\n\n(2. März 2001) abgelaufen war. Das Verfahren wegen der Tat II, 12 ist daher\n\neinzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Der Strafausspruch kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe von\n\nzehn Monaten für die Tat II, 12 bestehen bleiben. Angesichts der Höhe und der\n\nVielzahl der anderen Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß das Landg e-\n\nricht den Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft hätte.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten\n\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Da die Verfahrensvoraussetzung des Strafan-\n\ntrags bereits bei der Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaß davon\n\nabzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\naufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 45. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung für das Revisi-\n\nonsverfahren ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Teileinstellung kann hier\n\nnicht als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom Landgericht verhängte Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe unverändert geblieben ist.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/2-str-509-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/2-str-509-01","retrieved":"2026-07-10 12:46:21.122474+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-20/2-str-509-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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