{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_504-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"2 StR 504/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 504/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Köln vom 8. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zweifachen Ver-\n\ngewaltigung seiner Ehefrau, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit\n\nder Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO\n\nErfolg.\n\nDas Urteil vom 8. Juni 2001 wurde nach eintägiger Verhandlung verkün-\n\ndet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die\n\nUrteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, fünf Wochen und endete mit dem\n\n13. Juli 2001. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle gelangte das\n\nschriftliche Urteil jedoch erst am 20. Juli 2001 zu den Akten. Damit war die\n\nfünfwöchige Frist überschritten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von\n\n§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Durch den Vermerk des Vorsit-\n\nzenden der Strafkammer wird lediglich ein Irrtum bei der Notierung der Ur-\n\nteilsabsetzungsfrist belegt. Eine unrichtige Berechnung und fehlerhafte Notie-\n\nrung der Frist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGHR StPO\n\n§ 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3 m.w.N.).\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der auch von der\n\nStaatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 184),\n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Vorliegen dieses Revisi-\n\nonsgrunds besteht die unwiderlegbare Vermutung, daß das Urteil auf einer\n\nVersäumung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO beruht. Er führt da-\n\nher ohne weiteres zur Urteilsaufhebung (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 7\n\nFristüberschreitung 3).\n\nDas Vorbringen der Verteidigung, im Hinblick auf die Beweislage in der\n\nHauptverhandlung vor dem Landgericht könne im vorliegenden Fall ein Beru-\n\nhen des Urteils auf der Fristversäumung denkgesetzlich ausgeschlossen wer-\n\nden, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 7 StPO zu\n\nwiderlegen. Die Fristversäumung kann zwar keinen Einfluß auf den Urteilsaus-\n\nspruch haben, weil sie immer erst nach der Urteilsverkündung eintritt. Die ver-\n\nspätete Urteilsabsetzung kann jedoch ohne weiteres Einfluß auf die Richtigkeit\n\nund Vollständigkeit der Urteilsgründe haben. Gerade diese sollen aber durch\n\ndie gesetzliche Frist für die Urteilsabsetzung sichergestellt werden.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_504-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/2-str-504-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_504-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_504-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-30/2-str-504-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_504-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:42.968985+00:00"}}