{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_489-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"2 StR 489/01","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 489/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-\n\nheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\n\ndie Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die\n\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite und den Strafausspruch. Das Rechts-\n\nmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-\n\ngericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen und sozia-\n\nlen Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht, für das verletzte\n\nRechtsgut, nämlich Leben und Gesundheit, einzustehen ....\"\n\nDamit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Apotheker\n\nstrafschärfend angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb\n\nder Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein\n\ninnerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand\n\n(vgl. BGH StV 1998, 467, 469; NStZ 2000, 137; 1981, 258; BGH, Beschlüsse\n\nvom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom\n\n16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 103 ff.\n\nm.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Beach-\n\ntung dieses Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.\n\nDa die Strafzumessung lediglich an einem Wertungsfehler leidet, kön-\n\nnen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird den Anrechnungsmaßstab für die im Ausland\n\nerlittene Freiheitsentziehung in die Urteilsformel aufzunehmen haben (vgl. Se-\n\nnatsbeschl. vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 51 Rdn. 18).\n\nBode Detter Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_489-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/2-str-489-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_489-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_489-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-06/2-str-489-01-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_489-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:02.998887+00:00"}}