{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_486-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"2 StR 486/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 486/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in jeweils elf\n\nFällen in Tateinheit mit dem Sichverschaffen des Besitzes von kinderpornogra-\n\nphischen Schriften, sowie wegen Sichverschaffens des Besitzes von kinder-\n\npornographischen Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung ver-\n\nschiedener Gegenstände angeordnet.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet\n\nsich allein dagegen, daß das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte\n\nwährend eines vierwöchigen Besuchs seiner damals fünfjährigen Nichte J. in\n\n18 Fällen Film- und Fotoaufnahmen von dem nackten Mädchen. Unter ande-\n\nrem filmte der Angeklagte, wie er das Kind am Körper berührte und mit ihm\n\nnachstellte, es werde geschlachtet. Er hängte seine Nichte nackt und an den\n\nFüßen gefesselt, mit dem Kopf nach unten, an einer in der Wohnung ange-\n\nbrachten elektrischen Seilwinde auf, was ihn stark sexuell erregte. Auch in die-\n\nsem Zustand fotografierte und filmte er das Kind mit Hilfe der auf einem Stativ\n\nstehenden Videokamera. Dabei faßte er es an und stellte teilweise wiederum\n\nSchlachtszenen nach, indem er auch mit einem Küchenmesser an dem Körper\n\ndes Kindes hantierte, ohne es aber zu verletzen. Obwohl es mit zunehmender\n\nDauer und Häufigkeit dieser Behandlung immer heftiger protestierte, ließ der\n\nAngeklagte das Mädchen mehrfach einige Minuten lang laut schreiend und\n\nweinend an der Seilwinde hängen. Er kämpfte immer wieder mit der Idee, das\n\nMädchen umzubringen, damit sie ihn nicht verraten könnte, konnte diesen\n\nDrang aus Zuneigung zu dem Kind aber überwinden.\n\nWenige Wochen vor den geschilderten Vorfällen überredete der Ange-\n\nklagte seine damals 13jährige Nichte N. zu fünf Besuchen in seiner Wohnung,\n\nnach denen sie jeweils Geldbeträge zwischen 20 und 100 DM erhielt. Auch\n\nwährend dieser Besuche fertigte der Angeklagte Videoaufnahmen, wobei er\n\ndas nie völlig entkleidete Mädchen zum Teil fesselte und u.a. in dessen Geni-\n\ntal- und Analbereich manipulierte.\n\n2. Der Angeklagte weist eine schwere sexuelle Perversion in Form des\n\nSadismus mit geringfügigen masochistischen Zügen und kannibalistischen so-\n\nwie pädophilen Neigungen auf. Infolge dieser als schwere andere seelische\n\nAbartigkeit zu qualifizierenden Störung war er bei allen Taten in seiner\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ohne daß seine Schuldfähigkeit\n\ngänzlich aufgehoben war. Der Angeklagte, der eine von Gewalt und sexuellem\n\nMißbrauch geprägte Kindheit erlebte, hatte seit seinem zwanzigsten Lebens-\n\njahr abnorme sexuelle Phantasien entwickelt, die z.B. das Aufhängen und\n\nSchlachten von Frauen zum Gegenstand hatten. Er befriedigte seine Bedürf-\n\nnisse viele Jahre lang mit Hilfe einschlägiger pornographischer Videos. Auch\n\nsammelte er Zeitungsartikel über Kannibalen und Massenmörder von Kindern;\n\naus Werbeblättern mit Abbildungen aufgehängter Schweinehälften und Fotos\n\nkleiner blonder Mädchen fertigte er Collagen. Kurz vor den oben geschilderten\n\nGeschehnissen hatte der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte bereits\n\nunter einem Vorwand zwei kleine Mädchen zu sich nach Hause mitgenommen,\n\ndiese dann aber unbehelligt gehen lassen.\n\nDie angeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus hat die\n\nKammer damit begründet, daß sämtliche Taten in der sexuellen Abnormität des\n\nAngeklagten wurzeln und er auch zukünftig für die Allgemeinheit sehr gefähr-\n\nlich ist. Das Landgericht meint aber, bei dem Angeklagten liege kein Hang zur\n\nBegehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, da\n\nfür ihn nicht eine so schwere Störung prognostiziert werden müsse, daß die\n\nAllgemeinheit vor ihm nur im Wege der Sicherungsverwahrung geschützt wer-\n\nden könne. Es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in der Lage sein\n\nwerde, im Rahmen der Unterbringung seine positiven Charaktereigenschaften\n\ndauerhaft zu mobilisieren und in Zukunft bei genügend gefestigten Lebens-\n\nstrukturen seinen Sexualtrieb ausreichend zu beherrschen.\n\nII. Die Begründung, mit der das Landgericht die materiellen Vorausset-\n\nzungen der Sicherungsverwahrung verneint, ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDiese führen gleichwohl nicht zur Aufhebung des Urteils, weil die Anordnung\n\nvon Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Ergebnis zu Recht un-\n\nterblieben ist.\n\n1. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist die Wertung\n\ndes Landgerichts zu § 63 StGB einerseits und § 66 StGB andererseits in sich\n\nwidersprüchlich. Die Kammer geht bei dem Angeklagten aufgrund der sexuel-\n\nlen Perversion von einem seine Schuldfähigkeit dauernd beeinträchtigenden\n\nZustand aus und stellt fest, daß alle abgeurteilten Taten in seiner sexuellen\n\nAbnormität wurzeln, er daher auch in Zukunft für die Allgemeinheit sehr gefähr-\n\nlich ist. Mit dieser Beurteilung unvereinbar ist der dann gezogene Schluß, der\n\nAngeklagte weise keinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten auf.\n\nDas Merkmal \"Hang\" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen\n\neingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue\n\nStraftaten begehen läßt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten\n\nentschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wie-\n\nder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der\n\nwillensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerste-\n\nhen vermag. Entscheidend ist nur das Bestehen des verbrecherischen Hanges,\n\nnicht dessen Ursache, denn anders als bei dem die Gefährlichkeit begründen-\n\nden Zustand im Sinne der §§ 63, 64 StGB beschreibt das Gesetz seine mögli-\n\nchen Ursachen nicht (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH NStZ 1999,\n\n502; BGHSt 24, 160, 161). Die hier abgeurteilten Anlaßtaten stellen sich ohne\n\nweiteres als symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Angeklagten\n\ndar, da sich in ihnen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne\n\ndes § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bereits hinreichend manifestiert hat.\n\nAuch die weitere Argumentation in dem angefochtenen Urteil begegnet\n\nrechtlichen Bedenken. Denn die Strafkammer stellt im Rahmen der Gefährlich-\n\nkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf eine - allenfalls mögliche, mehr\n\nerhoffte als erwartete - weitere positive Entwicklung des Angeklagten ab. Für\n\ndie Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters sind aber die Verhältnisse zum\n\nZeitpunkt der Urteilsfindung entscheidend (st.Rspr., BGHSt 24, 160, 164; BGH\n\nNStZ-RR 1998, 206). Zwar können im Rahmen der Ermessensentscheidung\n\n(§ 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB) auch solche Gesichtspunkte beachtlich sein,\n\ndie sich auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung beziehen; die Ge-\n\nfährlichkeit eines Täters kann u.U. dann verneint werden, wenn schon bei Ur-\n\nteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß sie bei Ende des\n\nVollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird. Die bloße Möglichkeit künftiger\n\nBesserung oder die Hoffnung auf sich ändernde Lebensumstände können die\n\nGefährlichkeit eines Täters jedoch nicht ausräumen (vgl. BGH NStZ-RR 1998,\n\n206; Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00).\n\nDer Hangtäter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die Wahrschein-\n\nlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine\n\nerhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist\n\nregelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist.\n\nNur wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkün-\n\ndung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger\n\nStraftaten entfallen lassen, kann die Gefährlichkeit verneint werden; dabei\n\nmüssen diese Umstände feststehen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1,\n\n3 und 5 m.w.N.).\n\nDaß von dem Angeklagten zur Zeit der Urteilsfindung die Gefahr weite-\n\nrer, den Anlaßtaten vergleichbarer Straftaten ausging, ergibt sich aus den Ur-\n\nteilsgründen zu Entstehung, Verlauf, Ausbruch und Weiterentwicklung der se-\n\nxuellen Perversion des Angeklagten. Umstände, die die hieraus folgende Ge-\n\nfährlichkeitsprognose entkräften könnten, sind weder festgestellt noch sonst\n\nersichtlich. Unerheblich ist bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen des § 66 StGB, daß möglicherweise der Gefährlichkeit des Angeklagten\n\nauch durch eine Unterbringung nach § 63 StGB begegnet werden kann.\n\n2. Unbeschadet der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Landge-\n\nricht ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis aber nicht\n\nzu beanstanden. Denn bei der hier gegebenen Konstellation ist im Hinblick auf\n\n§ 72 StGB für die Verhängung von Sicherungsverwahrung kein Raum.\n\nLiegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66\n\nStGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich mög-\n\nlich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Si-\n\ncherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt\n\n(st.Rspr., vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35). Unter Beachtung des\n\nGrundsatzes, daß der Sicherungsverwahrung als \"letztes Mittel der Kriminalpo-\n\nlitik\" in starkem Maße ultima-ratio-Charakter zukommt (vgl. BGHSt 30, 220,\n\n222; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SexualdelBekG vom 14. No-\n\nvember 1997, BTDrucks. 13/8586, S. 8), wird eine Anordnung beider Maßre-\n\ngeln freilich nur ausnahmsweise erfolgen, sofern die Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus zur Erreichung des Maßregelzwecks - Abwehr\n\nder Gefährlichkeit des Täters - im Einzelfall nicht ausreicht und Gründe vorlie-\n\ngen, die ein Nebeneinander der beiden Maßregeln zweckmäßig erscheinen\n\nlassen. Ausschlaggebend für die Auswahl oder Häufung der Maßregeln sind\n\ndabei die besonderen Umstände des Einzelfalles (BGHSt 5, 315).\n\nWenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vor-\n\nausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht,\n\nwelcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist\n\ndie Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im\n\nRegelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ\n\n1998, 35; BGHSt 42, 306, 308). Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaus-\n\nsichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor\n\nkranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder\n\noder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995,\n\n588; 1998, 35). Daß die Unterbringung von schwer oder gar nicht therapiefähi-\n\ngen Sexualstraftätern im psychiatrischen Krankenhaus tatsächliche Schwierig-\n\nkeiten in der Vollzugspraxis mit sich bringt (vgl. Gutachten der unabhängigen\n\nExpertenkommission vom 31. Januar 1996, MSchrkrim 1996, 147, 156 f.; Ha-\n\nnack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 25), vermag an der rechtlichen Ausgangssituati-\n\non nichts zu ändern.\n\nAbweichend von dem dargelegten Grundsatz kann sich ein Bedürfnis für\n\ndie zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbrin-\n\ngung (§ 72 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise dann ergeben, wenn im konkreten\n\nFall zu besorgen ist, daß der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand des Tä-\n\nters - etwa nach erfolgreicher Therapie oder aus anderen Gründen - später\n\nentfällt, die Gefährlichkeit aufgrund eines weiterhin gegebenen Hanges aber\n\ngleichwohl fortbesteht. Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen\n\ndes § 63 StGB wäre diese Maßregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2\n\nS. 5 StGB für erledigt zu erklären, selbst wenn von dem Untergebrachten wei-\n\nterhin Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm\n\nNStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985,\n\n117). Anhaltspunkte für eine derartige Konstellation sind den Urteilsgründen\n\nnicht zu entnehmen. Bei der hier gegebenen Sachlage ist auch nicht ersicht-\n\nlich, daß weitere, in diese Richtung gehende Feststellungen zu treffen wären.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_486-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/2-str-486-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_486-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_486-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/2-str-486-01-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_486-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:07.501311+00:00"}}