{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"2 StR 456/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 456/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November\n\n2001 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 16. Mai 2001 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\n\ndes Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des\n\nTotschlags gegeben ist - den es im Ergebnis verneint hat -, eine Reihe gewich-\n\ntiger Milderungsgründe aufgeführt, wie die Tatvorgeschichte, daß der Tatent-\n\nschluß spontan und in affektiver Erregung gefaßt wurde, das Alter des Ange-\n\nklagten und die dadurch und durch seinen altersbedingten Hirnabbauprozeß\n\nbesondere Haftempfindlichkeit, sein frühzeitiges Geständnis und daß er sich\n\nselbst sogleich gestellt hat. Als Straferschwerungsgrund hat es neben einer\n\nVorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und die gleichzei-\n\ntige Verwirklichung dieses Delikts lediglich angegeben, daß der mit direktem\n\nTötungsvorsatz handelnde Angeklagte, der unmittelbar hintereinander zwei\n\n- jeweils tödliche - Schüsse auf das Opfer abgegeben hat, \"dem Opfer keine\n\nChance zu überleben und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt habe\".\n\nAbgesehen davon, daß diese Erwägung im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB\n\nschon für sich gesehen nicht unbedenklich ist (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tö-\n\ntungsvorsatz 1; § 21 Strafzumessung 4), läßt die Wertung des Landgerichts\n\njedenfalls nicht erkennen, warum es angesichts der erheblich überwiegenden\n\nstrafmildernden Umstände, wenn schon ein minder schwerer Fall nicht in Be-\n\ntracht kommt, eine Strafe in der Mitte des Strafrahmens des § 212 StGB für\n\nangemessen erachtet hat.\n\nÜber die Bemessung der Strafe muß deshalb neu verhandelt und ent-\n\nschieden werden.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/2-str-456-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-23/2-str-456-01","retrieved":"2026-07-10 12:37:13.065962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-23/2-str-456-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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