{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_441-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-05-15","aktenzeichen":"2 StR 441/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 441/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 beschlossen:\n\nDie Sache wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für\n\nStrafsachen zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der\n\nTäter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer mit\n\nPlatzpatronen geladenen Schreckschußpistole bedroht, bei wel-\n\ncher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn diese inner-\n\nhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz\n\ngebracht werden kann?\n\nGründe:\n\n I.\n\nDem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren angeordnet.\n\nNach den Feststellungen betrat der Angeklagte mit einer geladenen\n\nSchreckschußpistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von\n\nden beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten \"Geld her, das\n\nist ein Überfall, sofort Geld her, sonst schieße ich\" die Herausgabe von Bar-\n\ngeld. Eine der Mitarbeiterinnen befand sich in der gesicherten Kassenbox, die\n\nzweite zunächst im Schalterraum; sie flüchtete später ebenfalls in den Kassen-\n\nraum. Im angrenzenden Besprechungsraum führte der Filialleiter ein Kunden-\n\ngespräch. Der Angeklagte drohte, als ihm nicht sogleich Bargeld ausgehändigt\n\nwurde, mehrfach damit, \"alle zu erschießen\"; hierbei deutete er auf die Tür des\n\nBesprechungsraums. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen,\n\nübergaben ihm daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit\n\nwelchem der Angeklagte flüchtete. Da sich nicht feststellen ließ, ob die von\n\ndem Angeklagten verwendete Pistole mit Gas- oder Schreckschußmunition\n\ngeladen war, ist das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß\n\nnur Schreckschußmunition verwendet wurde. Eine Bedrohung einer Person mit\n\nder Schreckschußpistole aus kürzester Entfernung hat das Landgericht nicht\n\nfestgestellt. Es hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nunter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ver-\n\nurteilt; das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3\n\nStGB hat es verneint.\n\nDer Senat will die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten im\n\nSchuldspruch sowie im Strafausspruch verwerfen und entgegenstehende eige-\n\nne Rechtsprechung aufgeben, wonach es sich bei einer beim Raub zur Bedro-\n\nhung verwendeten geladenen Schreckschußpistole nicht um eine Waffe oder\n\nein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt,\n\nwenn der drohende Einsatz nicht unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolgt.\n\nNach der bisherigen Rechtsprechung auch des Senats (vgl. etwa NStZ 2002,\n\n31, 33) stellt eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußwaffe, bei welcher\n\nder Explosionsdruck nach vorne austritt, ein gefährliches Werkzeug im Sinne\n\ndes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann dar, wenn sie dem Opfer so nahe an den\n\nKopf oder an den Körper gehalten wird, daß beim (bloßen) Abfeuern die Wah r-\n\nscheinlichkeit erheblicher Verletzungen besteht. Wird eine Schreckschußpi-\n\nstole - wie im vorliegenden Fall - aus größerer oder nicht näher festgestellter\n\nEntfernung zum Tatopfer zur Drohung eingesetzt, so ist sie nach bisheriger\n\nRechtsprechung weder als Waffe noch als gefährliches Werkzeug zu qualifizie-\n\nren, sondern nur als \"sonstiges Werkzeug\" anzusehen, dessen Verwendung\n\nvon § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfaßt ist.\n\nAn dieser Differenzierung will der Senat nicht festhalten. Er ist vielmehr\n\nder Ansicht, daß eine zur Bedrohung des Raubopfers eingesetzte geladene\n\nSchreckschußpistole jedenfalls dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist, wenn sie vom Täter innerhalb kürzester\n\nZeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Körper der bedrohten Per-\n\nson zum Einsatz gebracht werden kann. An der beabsichtigten Änderung sei-\n\nner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des\n\n1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß\n\nvom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom\n\n23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR\n\n333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom\n\n19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November\n\n2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998\n\n- 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert. Er hat daher mit Beschluß vom\n\n7. Dezember 2001 gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten\n\nangefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten werde.\n\nHierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -,\n\nder 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafse-\n\nnat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an\n\nder beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festge-\n\nhalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 -\n\nmitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Ent-\n\nscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs erscheine jedoch wenig sinnvoll.\n\nDer Senat vermag den in den genannten Entscheidungen dargelegten\n\nArgumenten für ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung nicht beizu-\n\ntreten; er legt die Rechtsfrage daher gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen\n\nSenat für Strafsachen zur Entscheidung vor.\n\n II.\n\n1. Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz ist der Begriff der \"Schußwaffe\"\n\nin § 244 a.F. und § 250 a.F. StGB durch das Begriffspaar \"Waffe oder anderes\n\ngefährliches Werkzeug\" ersetzt worden. Aus Wortlaut und Entstehungsge-\n\nschichte der genannten Normen ist zu schließen, daß Waffen oder gefährliche\n\nWerkzeuge im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nur solche Gegenstände sein können,\n\ndie objektiv gefährlich, d.h. geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursa-\n\nchen. Objektiv ungefährliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach dem\n\nWillen des Täters nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen,\n\nunterfallen danach den Auffangtatbeständen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.\n\nb), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa BGHSt 44, 103, 105; BGH\n\nNStZ-RR 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des Rechts-\n\nausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18).\n\nDer Begriff der Waffe - als tatbestandlich herausgehobenes Beispiel\n\ngefährlicher Werkzeuge (vgl. BGHSt 44, 103, 105; Geppert, Jura 1999, 599,\n\n600; Küper in Festschrift für Hanack, 1999, S. 569, 572; ders., Strafrecht BT, 4.\n\nAufl. 2000, S. 413; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 6) - erfaßt nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht\n\nin der Literatur solche Gegenstände, die ihrer Art und Bestimmung nach zur\n\nHerbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind, insbesondere also die\n\nin § 1 WaffG bezeichneten Waffen im technischen Sinn. Eine mit Schreck-\n\nschußmunition geladene Pistole unterfällt diesem Begriff auch dann nicht,\n\nwenn beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne aus dem\n\nLauf austritt (vgl. Eser aaO m.w.Nachw.). Soweit der 3. Strafsenat hiervon ab-\n\nweichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe be-\n\nzeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom\n\n23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des\n\nSenats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festge-\n\nhalten. Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs\n\n5/02 - die Ansicht vertreten, eine geladene Schreckschußpistole - die nach\n\nAuffassung des 1. Strafsenats grundsätzlich als \"sonstiges Werkzeug\" im Sin-\n\nne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB anzusehen ist - werde beim Abfeuern\n\naus kurzer Distanz oder bei einer Drohung, dies zu tun, zu einer \"Waffe\" (BA\n\nS. 7). Diese Ansicht führt zu einer mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren\n\nUnterscheidung zwischen \"gefährlichen\" und \"ungefährlichen\" Waffen und da-\n\nmit zu weiterer Unklarheit, denn jedenfalls für die Auslegung von § 250 Abs. 2\n\nNr. 2 StGB steht das vom 1. Strafsenat herangezogene Unterscheidungskrite-\n\nrium der \"konkreten Verwendung\" nicht zur Verfügung.\n\n2. Es kommt daher darauf an, ob die von dem Angeklagten verwendete\n\nSchreckschußpistole als \"anderes gefährliches Werkzeug\" im Sinne von § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 2. Variante, Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Nach\n\ndem Willen des Gesetzgebers des 6. Strafrechtsreformgesetzes soll für eine\n\nAuslegung des Begriffs auf die zur Auslegung des § 223 a Abs. 1 StGB a.F. (=\n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden\n\n(vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz,\n\nBTDrucks. 13/9064, S. 18), wonach ein gefährliches Werkzeug im Sinne des\n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein körperlicher Gegenstand ist, der nach seiner ob-\n\njektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall ge-\n\neignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 224 Rdn. 9, § 244 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Auf diese Definition hat der\n\nBundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwie-\n\nsen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135;\n\nBGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2). Hierbei han-\n\ndelte es sich freilich jeweils um Fälle, in welchen eine tatsächliche Verwendung\n\ndes Werkzeugs vorlag, das Merkmal der Gefährlichkeit daher aufgrund der\n\nFeststellung einer konkreten Gefährdung oder Verletzung des Opfers beurteilt\n\nwerden konnte.\n\na) Während § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen \"mittels\" des gefährlichen\n\nWerkzeugs verursachten Verletzungserfolg voraussetzt, enthalten die Vor-\n\nschriften, die in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes das Merkmal\n\naufführen, jeweils auch tatbestandliche Handlungsvarianten, in welchen es we-\n\nder auf eine konkret gefährliche Verwendung noch auf eine entsprechende\n\nVerwendungsabsicht ankommt (vgl. § 177 Abs. 3 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a), § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB); soweit eine Verwendung des\n\nWerkzeugs bei der Tat gegenüber dem bloßen Beisichführen mit höherer\n\nStrafe bedroht ist (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB), kann diese\n\nVerwendung auch in einer nötigenden Bedrohung des Tatopfers bestehen. Da\n\ndas nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 als Mittel der Gewaltanwendung oder der Bedro-\n\nhung eingesetzte gefährliche Werkzeug ein solches ist, dessen bloßes Bei-\n\nsichführen ohne die Absicht der Verwendung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)\n\nStGB mit Strafe bedroht ist, kann zu seiner Bestimmung nicht, wie in § 224\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB, auf die konkrete Art seiner Verwendung zurückgegriffen\n\nwerden. In der strafrechtlichen Literatur wird daher die vom Gesetzgeber erwo-\n\ngene (vgl. BTDrucks. 13/9064, S. 18) Abgrenzung des \"gefährlichen\" vom\n\n\"sonstigen\" Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b) anhand der konkreten Verwendung - soweit ersichtlich einhel-\n\nlig - als verfehlt und systematisch widersprüchlich angesehen (vgl. etwa Eser in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK-StGB § 244\n\nRdn. 10; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 7; Lackner/Kühl, StGB\n\n24. Aufl. § 244 Rdn. 3; Kindhäuser LPK § 244 Rdn. 7; Laufhütte/Kuschel in LK\n\n11. Aufl., Nachtrag zu § 250 Rdn. 6; Küper in Festschrift für Hanack 1999,\n\nS. 569, 578 ff.; ders. JZ 1999, 187 ff.; Arzt/Weber, BT, § 14 Rdn. 57; Otto, BT\n\n6. Aufl. § 41 Rdn. 52; Graul Jura 2000, 204, 205; Jäger JuS 2000, 651, 653;\n\nKargl StraFo 2000, 7, 9; Maatsch GA 2001, 75, 76; Streng GA 2001, 359, 360;\n\njeweils m.w.Nachw.). Auch der 3. Strafsenat hat die Anknüpfung an § 224\n\nAbs. 1 Nr. 2 in seiner Stellungnahme zu einer Anfrage des 4. Strafsenats als\n\nungeeignet (NStZ 1999, 301, 302) und in dem auf die Anfrage des Senats er-\n\ngangenen Beschluß vom 5. März 2002 als dogmatisch verfehlt bezeichnet.\n\nb) Nach Ansicht des Senats liegen § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2\n\nNr. 1 StGB einheitliche Begriffe der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs\n\nzugrunde; es kann daher nicht für die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nohne weiteres auf die Rechtsprechung zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückge-\n\ngriffen, für die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB aber ein\n\nhiervon unabhängiger Begriff verwendet werden. Eine solche einheitliche Aus-\n\nlegung entspricht, soweit ersichtlich, auch dem Willen des Reformgesetzgebers\n\n(BTDrucks. 13/9064 S. 18). Die gegenteilige Auffassung des 1. Strafsenats\n\n(Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), die sich auf einzelne Stimmen in\n\nder Literatur stützen kann (vgl. insbesondere Küper in Festschrift für Hanack\n\n1999, S. 569, 579 ff. m.w.Nachw.), führt zu einer nicht sachgerechten Vermi-\n\nschung objektiv gefährlicher (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB)\n\nund \"sonstiger\" Werkzeuge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB).\n\nEine Anknüpfung an die Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schei-\n\ntert, wenn der Täter ein von ihm mitgeführtes Werkzeug, das keine Waffe im\n\ntechnischen Sinn ist, bei der Tat zur Bedrohung verwendet. In diesem Fall muß\n\nzwischen \"gefährlichen\" und \"sonstigen\" Werkzeugen unterschieden werden,\n\nohne daß für die Differenzierung auf eine über die Drohung selbst hinausge-\n\nhende konkrete Art der (verletzungsgeeigneten) Verwendung abgestellt werden\n\nkann. In diesem Fall muß es nach Ansicht des Senats auf die objektive Gefähr-\n\nlichkeit des Werkzeugs ankommen, mit dessen Einsatz der Täter droht. Es ist\n\ndaher nicht - in Anknüpfung an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf die Erheblichkeit\n\neiner mit einem beliebigen Gegenstand (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB)\n\nmöglicherweise zufügbaren Verletzung abzustellen, welche der Täter (aus-\n\ndrücklich oder konkludent, ernstlich oder täuschend) androht, sondern auf die\n\nabstrakte Gefährlichkeit des von ihm verwendeten Werkzeugs. Es schiene\n\nnicht verständlich, die Drohung, das Opfer einer räuberischen Erpressung zu\n\nerwürgen oder aus einem hoch gelegenen Fenster zu stürzen, mit einer Min-\n\ndeststrafe von einem Jahr zu ahnden, die Drohung, es mit Klebeband zu fes-\n\nseln oder mit einer brennenden Zigarette zu verletzen (vgl. BGH NStZ 2002, 86\n\n- 4 StR 245/01), dagegen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.\n\nc) Für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines zur Drohung verwende-\n\nten Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist daher nach Ansicht\n\ndes Senats nicht an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern an den Begriff des ge-\n\nfährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB anzu-\n\nknüpfen (vgl. BGH NJW 1998, 3130; NStZ 1999, 448, 449; Kindhäuser in LPK\n\n§ 250 Rdn. 23). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa\n\nKüper JZ 1999, 187, 192 und in Festschrift für Hanack 1999, 569, 585 ff.; Gep-\n\npert Jura 1999, 602; Zopfs JR 1999, 1062, 1063; Graul Jura 2000, 204, 205;\n\nHilgendorf ZStW 112 [2000] 811, 813; Erb JR 2001, 207; Rengier BT I, 5. Aufl.,\n\n§ 4 Rdn. 25 ff.; Wessels/Hillenkamp BT II, Rdn. 262 a ff.; ähnlich SK-Günther\n\n§ 250 Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 3) kann die Abgrenzung\n\nabstrakt gefährlicher, also den Waffen im technischen Sinn gleichstehender\n\nWerkzeuge von sonstigen Werkzeugen und Mitteln im Sinne von § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b StGB nicht nach Maßgabe eines \"Verwendungsvorbehalts\"\n\noder einer \"konkreten Gebrauchsabsicht\" erfolgen, also anhand einer Verwen-\n\ndungsabsicht, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a) StGB gerade nicht erforderlich ist. Das gilt namentlich auch im Fall\n\nder Verwendung zur Drohung, denn ein ungefährliches Werkzeug wird nicht\n\ndadurch objektiv gefährlich, daß der Täter sich vornimmt, das Opfer unter Täu-\n\nschung über die Verletzungstauglichkeit mit ihm zu bedrohen.\n\nEine Abgrenzung gefährlicher von sonstigen Werkzeugen muß vielmehr\n\nnach Auffassung des Senats anhand objektiver Kriterien erfolgen. Eine solche\n\nAuslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999,\n\n33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW\n\n111 [1999] 65, 79; Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhäuser/Wallau StV 2001,\n\n18; Kindhäuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23; ders. in NK § 244\n\nRdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch\n\nLaufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlothau-\n\ner/Sättele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621; Maatsch GA 2001,\n\n75, 83); hierbei wird überwiegend auf eine \"objektive Waffenähnlichkeit\", eine\n\n\"Waffenersatzfunktion\" oder eine \"objektive Zweckbestimmung\" abgestellt; der\n\n3. Strafsenat hat im Beschluß vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302)\n\nneben der objektiven Beschaffenheit \"eine generelle, von der konkreten Tat\n\nlosgelöste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung\"\n\nals Abgrenzungskriterium für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.\n\nDieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs\n\nfolgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der\n\nTäter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Recht-\n\nsprechung als abstrakt \"gefährliches\" Werkzeug angesehen, dessen drohender\n\nEinsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ\n\n1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1;\n\nvgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.). Hier-\n\nvon löst sich die Behandlung einer zur Drohung verwendeten geladenen\n\nSchreckschußpistole, die nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nur dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB anzusehen ist, wenn sie unmittelbar am Körper des Opfers zum (drohen-\n\nden) Einsatz gebracht wird.\n\nd) Eine geladene Schreckschußpistole ist ein waffenähnliches Werk-\n\nzeug mit hohem Gefährdungspotential. Zwar ist sie nicht im technischen Sinne\n\nzur Verletzung von Menschen bestimmt; sie ist aber objektiv geeignet, erhebli-\n\nche Verletzungen hervorzurufen. In der kriminaltechnischen und rechtsmedizi-\n\nnischen Literatur ist wiederholt auf ihre Gefährlichkeit hingewiesen worden. Art\n\nund Umfang möglicher Verletzungen hängen von äußeren Bedingungen und\n\ndem Waffentyp ab und sind so um so erheblicher, je näher sich die Waffe am\n\nKörper des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuß mit einer Platzpatrone\n\nführt regelmäßig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schwe-\n\nren Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an\n\nKopf, Schläfe, Augen oder Hals kann ein Schuß auch tödliche Wirkung haben\n\n(vgl. etwa Apel Gewerbearchiv 1985, 295; Sattler/Wagner, Kriminalistik 1986,\n\n485; Rothschild/Krause ArchKrim 1996, 65; Rothschild NStZ 2000, 406).\n\nBei der Tatbegehung unter drohender Verwendung eines derart verlet-\n\nzungsgeeigneten Gegenstands kann es für die Einordnung als gefährliches\n\nWerkzeug ebenso wie beim Einsatz eines Messers nach Auffassung des Se-\n\nnats nicht maßgeblich darauf ankommen, ob sich der Täter in einer räumlichen\n\nEntfernung zu dem Opfer befindet, welche die Zufügung einer erheblichen\n\nKörperverletzung (gerade) noch nicht gestattet, wenn sich die von dem Werk-\n\nzeug ausgehende Gefahr innerhalb kürzester Zeit und im unmittelbaren Fort-\n\ngang des Geschehens tatsächlich realisieren kann, also nicht etwa weitere\n\nVorbereitungshandlungen zur Herbeiführung der Einsatzbereitschaft erfordert.\n\nEin Täter, der eine durchgeladene und schußbereite Schreckschußpistole z u-\n\nnächst nur aus der Entfernung von wenigen Metern auf sein Opfer richtet, um\n\neine echte Waffe vorzutäuschen, kann mit wenigen Schritten und in Sekunden-\n\nschnelle das Opfer erreichen und ihm erhebliche Verletzungen zufügen. Um\n\ngegebenenfalls die Drohungswirkung zu verstärken, wird eine weitere Annähe-\n\nrung an das Opfer in diesen Fällen regelmäßig näher liegen als etwa die Ab-\n\ngabe eines folgenlosen Schreckschusses aus größerer Entfernung. Es er-\n\nscheint wenig sachgerecht, die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB hier von der Unterschreitung einer - gegebenenfalls in Zentimetern\n\nzu bemessenden - Mindestdistanz abhängig zu machen. Die Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs hat eine ähnliche Differenzierung zu Recht auch nicht\n\nbei der Verwendung anderer objektiv gefährlicher Werkzeuge (vgl. etwa BGHR\n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1 [Messer] - BGH NStZ-RR 1999, 174\n\n[Kampfhund]) vorgenommen. Für den Begriff der (einen Unterfall des gefährli-\n\nchen Werkzeugs darstellenden) Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nhat auch die in BGHSt 45, 92, 94 abgedruckte Entscheidung des 4. Strafsenats\n\nmit überzeugenden Gründen von einer Berücksichtigung eines konkreten Ein-\n\nsatzes oder einer Einsatzabsicht abgesehen. Soweit der 1. Strafsenat in\n\nBGHSt 45, 249, 251 entschieden hat, ein Täter, der eine ungeladene Pistole\n\nzur Drohung gegenüber dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition ge-\n\nladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich führe, verwende kein objektiv\n\ngefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese Ab-\n\ngrenzung hier dahinstehen, denn anders als dort ließ sich im vorliegenden Fall\n\ndie von der durchgeladenen Schreckschußpistole ausgehende Gefahr inner-\n\nhalb von Sekundenbruchteilen realisieren. Die Schaffung einer Gefahr, welche\n\nsich nach Kenntnis des Täters in der tattypischen Belastungs- und Streßsitua-\n\ntion ohne weiteres - etwa bei Bewegungen des Opfers, Hinzukommen weiterer\n\nPersonen, u.s.w. - in schwerwiegenden Verletzungen realisieren kann, mag\n\nanders zu beurteilen sein als die Schaffung eines Verletzungspotentials, wel-\n\nches zu seiner Realisierung weiterer bewußter Entscheidungen des Täters und\n\ntechnischer Vorbereitungen bedarf.\n\n3. Soweit der 1., 3., 4. und 5. Strafsenat in ihren Antworten auf die An-\n\nfrage des Senats für die unterschiedliche Behandlung von Messern und gela-\n\ndenen Schreckschußpistolen auf den Inhalt der Täterdrohung abstellen, ver-\n\nmischt dies objektive und subjektive Gesichtspunkte sowie die Verwendung\n\nvon Werkzeugen zur Verletzung und zur Drohung und greift auf die frühere\n\nRechtsprechung zur Verwendung sog. Scheinwaffen zurück; es ist nicht er-\n\nsichtlich, wie damit dem vom 1. Strafsenat gegen den Anfragebeschluß hervor-\n\ngehobenen \"Erfordernis der objektiven Gefährlichkeit bei solchen Gegenstän-\n\nden, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefährlich sind\" (Beschluß\n\nvom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02), genügt werden soll. Der 3. Strafsenat hat aus-\n\ngeführt, ein Täter, der mit einer (geladenen) Schreckschußpistole aus größerer\n\nDistanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf\n\ndas Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuß versetzen; vielmehr\n\ndrohe er an, aus der Distanz zu schießen, dies sei aber objektiv ungefährlich\n\n(BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; ähnlich 1. Strafse-\n\nnat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3). Dagegen werde\n\nbei Bedrohung mit einem Messer aus größerer Distanz die Drohung zum Aus-\n\ndruck gebracht, sich dem Opfer anzunähern und es aus naher Distanz zu ver-\n\nletzen, das Werkzeug also objektiv gefährlich einzusetzen.\n\nDiese Differenzierung wird nach Ansicht des Senats weder der objekti-\n\nven Gefährlichkeit der genannten Gegenstände noch der subjektiven Bedro-\n\nhungssituation des Opfers gerecht, auf welche die Strafsenate mittelbar ab-\n\nstellen. Hinsichtlich ihrer abstrakten Gefährlichkeit besteht der behauptete\n\nUnterschied zwischen Messern und geladenen Schreckschußpistolen nicht; ein\n\naus einer Entfernung von mehreren Metern vorgehaltenes Messer ist objektiv\n\nnur abstrakt, nicht aber konkret gefährlich. Es wird dies auch nicht dadurch,\n\ndaß der Täter - täuschend oder nicht - androht, er werde es unter Umständen\n\nkonkret gefährlich verwenden. Es gilt insoweit nichts anderes als für andere\n\nvom Bundesgerichtshof als \"gefährlich\" angesehene Werkzeuge (vgl. etwa\n\nBGH StV 1999, 91 [Holzknüppel]; NStZ-RR 1999, 355 [Besenstiel]; NStZ 1999,\n\n174 [Hund]; NStZ 2000, 530 [Kraftfahrzeug]; NStZ 2002, 86 [Zigarette]; Be-\n\nschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 [Schranktür]; vom 15. Februar 2001\n\n- 3 StR 6/02 [Kugelschreiber]; vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01 [Injektionssprit-\n\nze]; vom 22. November 2001 - 2 StR 400/01 [Winkeleisen]). Wer dagegen aus\n\neiner Entfernung von einigen Metern mit einer geladenen Schreckschußpistole\n\ndroht, die das Opfer für eine echte Schußwaffe hält, droht mit einem gerade\n\nauch aus der Distanz unmittelbar lebensgefährlichen oder tödlichen Einsatz,\n\nübt also eine ungleich höhere Bedrohungswirkung aus. Die Ansicht, die hierin\n\nzusätzlich liegende Täuschung müsse zu einer Privilegierung des Täters füh-\n\nren, hat eine willkürlich wirkende Ungleichbehandlung zur Folge, für welche\n\nsachliche Gründe, nämlich Unterschiede in der vom Gesetz verlangten objekti-\n\nven Gefährlichkeit der verwendeten Gegenstände, nicht erkennbar sind.\n\nAuch die tatsächlichen Annahmen der Senate überzeugen insoweit\n\nnicht: In der Mehrzahl der Fälle wird der Täter, der aus der Entfernung mit ei-\n\nnem Messer droht, seine Entschlossenheit, das Opfer gegebenenfalls zu erste-\n\nchen, ebenso vortäuschen wie der mit einer Schreckschußpistole drohende\n\nTäter seinen Willen, das Opfer zu erschießen. Kommt das Opfer einer Bedro-\n\nhung mit einer Schreckschußpistole dem Verlangen des Täters nicht ohne\n\nweiteres nach, so liegt es aus dessen Sicht fern, zur Verstärkung der Bedro-\n\nhung aus größerer Distanz einen (Schreck-)Schuß abzugeben; vielmehr liegt\n\nes nach aller Erfahrung nahe, daß er, wenn seiner Forderung nicht bei der er-\n\nsten Drohung Folge geleistet wird, nicht alsbald unverrichteter Dinge fliehen,\n\nsondern eine Verstärkung seiner Drohung unternehmen wird, indem er die Pi-\n\nstole unmittelbar am Körper zum (drohenden und ggf. verletzenden) Einsatz\n\nbringt. Auch insoweit ist daher der behauptete Unterschied zur Drohung mit\n\neinem Messer nicht gegeben. Wird statt dessen in der genannten Weise auf\n\nden (mehr oder minder zutreffenden) Erklärungsinhalt der (konkludenten) Dro-\n\nhung abgestellt, so wird die vom Gesetzgeber beabsichtigte Differenzierung\n\nanhand der objektiven Gefährlichkeit des Werkzeugs gerade aufgegeben; es\n\nwird damit an die Rechtsprechung zum \"sonstigen Werkzeug\" im Sinne von\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB angeknüpft, diese aber in unklarer Weise mit der\n\nProblematik sog. \"Scheinwaffen\" vermengt.\n\n4. Die Differenzierung kann entgegen der Ansicht des 5. Strafsenats (BA\n\nS. 3) auch nicht darauf gestützt werden, daß der Gesetzgeber bislang keinen\n\nAnlaß gesehen habe, den Verkauf von Schreckschußpistolen einzuschränken.\n\nAuch Messer unterfallen - bis auf Ausnahmen - ebenso wie zahlreiche andere\n\ngenerell gefährliche Gegenstände den Regelungen des Waffengesetzes nicht;\n\ndas am 10. Mai 2002 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung\n\ndes Waffenrechts \n\n(vgl. \n\nGesetzentwurf \n\nder \n\nBundesregierung,\n\nBTDrucks. 14/7758; Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses,\n\nBTDrucks. 14/8933) sieht dagegen für Schreckschußwaffen die Einführung\n\neines sog. \"kleinen Waffenscheins\" vor (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG,\n\nZiff. 2.7; Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziff. 1.3;\n\nUnterabschnitt 3, Ziff. 2.1). Die Gesetzeslage spricht daher gerade für eine\n\nEinordnung von Schreckschußwaffen unter den Begriff des gefährlichen Werk-\n\nzeugs im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a), Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nIII.\n\nDer Senat ist daher der Ansicht, daß jedenfalls eine geladene und\n\nschußbereite Schreckschußpistole auch dann ein gefährliches Werkzeug im\n\nSinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist, wenn der Täter sie zur Bedrohung aus\n\neiner Entfernung von einigen Metern einsetzt, wenn sich die objektive Gefähr-\n\nlichkeit des Werkzeugs im unmittelbaren Fortgang des konkreten Tatgesche-\n\nhens in kürzester Zeit realisieren kann.\n\nDie der bisherigen Rechtsprechung und den Antworten der anderen\n\nStrafsenate auf die Anfrage vom 7. Dezember 2001 zugrundeliegende Diffe-\n\nrenzierung insbesondere zwischen der drohenden Verwendung von Messern\n\nund geladenen Schreckschußpistolen überzeugt nicht; sie führt, da sachliche\n\nUnterschiede nicht gegeben sind, nach Auffassung des Senats entweder zu\n\neiner willkürlichen Besserstellung desjenigen, der zur Drohung eine abstrakt\n\ngefährliche Schreckschußpistole einsetzt, oder zur willkürlichen Schlechter-\n\nstellung des Täters, der beim Raub ein Messer bei sich führt oder mit seinem\n\nEinsatz droht.\n\n1. Die vom 1., 3., 4. und 5. Strafsenat hervorgehobenen praktischen\n\nSchwierigkeiten im Hinblick auf Beweisprobleme sieht der Senat nicht. Die Se-\n\nnate halten das Kriterium eines möglichen Einsatzes binnen kürzester Zeit für\n\nnicht sachgerecht, da es für die Tatgerichte zu unter Umständen schwierigen\n\nBeweiserhebungen über die örtlichen Gegebenheiten, den Abstand zwischen\n\nTäter und Opfer, die Behändigkeit des Täters sowie sonstige Umstände der\n\nMöglichkeit eines raschen Einsatzes des Werkzeugs führe. Diese möglichen\n\nSchwierigkeiten bestehen aber nach dem von den Senaten vertretenen \"Ent-\n\nfernungs-Kriterium\" gleichermaßen; die Feststellung, ob der Täter mit einer\n\nSchreckschußpistole aus einer Entfernung von 90 cm oder 1 m drohte, sowie\n\ndie Beweiserhebung über seinen Kenntnisstand zur konkreten Verletzungsge-\n\nfahr können mindestens ebenso schwierig sein wie die Feststellung, ob die\n\nSchreckschußpistole binnen kürzester Zeit hätte zum Einsatz gebracht werden\n\nkönnen.\n\n2. Soweit der 4. Strafsenat ausgeführt hat, die Strafdrohung des § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB reiche bei Verwendung einer Schreckschußpi-\n\nstole aus, weil die Verwendung zur Drohung im Strafrahmen des Absatz 1\n\nstraferhöhend gewertet werden könne, ist dies eine rechtspolitische Bewertung,\n\ndie das Ergebnis schon voraussetzt. Da der Strafrahmen des § 250 Abs. 1\n\nStGB bis zu 15 Jahren reicht, könnte dasselbe Argument auch für Messer,\n\nWaffen oder andere gefährliche Werkzeuge angeführt werden.\n\n3. Übereinstimmend haben die anderen Strafsenate eingewandt, die be-\n\nabsichtigte Änderung der Rechtsprechung widerspreche einer inzwischen ge-\n\nfestigten Rechtsprechung und biete dieser gegenüber keine Vorteile. Dem\n\nvermag der Senat nicht zu folgen. Von einer gefestigten Rechtsprechung seit\n\nder Neufassung des Tatbestands im Jahre 1998 kann nach Ansicht des Senats\n\nnicht gesprochen werden. Ausdrückliche Entscheidungen zum Verhältnis des\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 zu dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB liegen nicht vor; die Strafsenate haben sich\n\nvielmehr in einer Vielzahl von Einzelfallsentscheidungen mit einer - im Sinne\n\nvon § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - konkret gefährlichen Verwendung einzelner Ge-\n\ngenstände befaßt. Dabei ist diese Anknüpfung selbst ungeklärt geblieben (der\n\n3. Strafsenat bezeichnet sie im Beschluß vom 5. März 2002 als \"dogmatisch\n\nverfehlt\"; der 4. Strafsenat im Beschluß vom 21. Februar 2002 als \"nicht mög-\n\nlich\"; der 1. Strafsenat hält den von ihm vertretenen Gefährlichkeitsbegriff da-\n\ngegen für \"kongruent\" mit dem des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB); auch die vom\n\n3. und 1. Strafsenat verwendeten Begriffe der \"Waffe\" stimmen, wie sich aus\n\nden Beschlüssen vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02; BA S. 3 - und vom 3. April\n\n2002 - 1 ARs 5/02, BA S. 7 - ergibt, nicht überein. Zutreffend ist allerdings, daß\n\nalle Strafsenate des Bundesgerichtshofs - wenngleich mit im einzelnen unter-\n\nschiedlichen Begründungen - die Verwendung von Schreckschußwaffen zur\n\nDrohung aus größerer Distanz bislang nur als Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b) StGB angesehen haben. Ob dieser in der kurzen Zeit seit der Neu-\n\nfassung in einzelfallsorientierter Rechtsprechung entstandenen Auffassung -\n\ndie eine in sich geschlossene Systematik noch nicht formuliert hat, in der straf-\n\nrechtlichen Literatur überwiegend abgelehnt, jedenfalls aber als unklar ange-\n\nsehen wird (vgl. Streng GA 2001, 359, 364) - das Gewicht einer an Kontinuität\n\nund Rechtssicherheit orientierten ständigen Rechtsprechung zukommt, mag\n\nbezweifelt werden. Ihr kommt jedenfalls dann geringeres Gewicht zu, wenn sie\n\nzu sachlich nicht gerechtfertigten und ungerechten Ergebnissen führt. Das ist\n\naber nach Auffassung des Senats der Fall: Folgt man der an eine Täuschungs-\n\nabsicht anknüpfenden Auffassung zur Bestimmung der objektiven Gefährlich-\n\nkeit eines zur Drohung verwendeten Werkzeugs, so führt das zu einer sachlich\n\nnicht erklärbaren unterschiedlichen Behandlung von (generell gefährlichen)\n\nMessern und (generell gefährlichen) geladenen Schreckschußwaffen: Die dro-\n\nhende Verwendung eines Messers aus größerer Entfernung in der Absicht, es\n\nkeinesfalls einzusetzen, führt zur Mindeststrafe von fünf Jahren, die Drohung\n\nmit einer geladenen Schreckschußpistole aus 1,5 m Entfernung in der Absicht,\n\nsie bei Weigerung des Opfers für einen aufgesetzten Schuß einzusetzen, da-\n\ngegen zur Mindeststrafe von drei Jahren.\n\n4. Die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung würde nach Ansicht\n\ndes Senats auch nicht zu der in der Literatur gelegentlich befürchteten Ausufe-\n\nrung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs und seine Erstreckung auf alle\n\ndenkbaren Gegenstände des täglichen Gebrauchs führen. Eine solche Gefahr\n\nbesteht nur dann, wenn der im Gesetzgebungsverfahren vertretenen Ansicht\n\ngefolgt wird, die Auslegung des Begriffs müsse sich an der Rechtsprechung zu\n\n§ 223 a StGB a.F. orientieren. Die vom Senat beabsichtigte einheitliche Ausle-\n\ngung des Begriffs in § 250 StGB (sowie in §§ 177, 244 StGB) würde dagegen\n\nzu einer sachgerechten Begrenzung der Qualifikation auf generell gefährliche\n\nGegenstände führen, ohne auf subjektive Vorstellungen des Opfers, mögliche\n\nTäuschungsabsichten des Täters sowie auf die im einzelnen schwierigen Diffe-\n\nrenzierungen zur Problematik der sog. \"Scheinwaffen\" zurückgreifen zu müs-\n\nsen.\n\nJähnke Bode Solin-Stojanoviæ\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_441-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/2-str-441-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":33},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":10},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_441-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_441-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-15/2-str-441-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_441-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:22.928702+00:00"}}