{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_430-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"2 StR 430/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 430/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2001 wirksam\n\nzurückgenommen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte legte gegen das Urteil vom 12. März 2001 am 19. März\n\n2001 Revision ein. Das Urteil wurde am 20. April 2001 zugestellt. Die Revisi-\n\nonsbegründungsschrift ging am 21. Mai 2001 innerhalb der Frist des § 345\n\nStPO ein, da der 20. Mai 2001 ein Sonntag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Am 3. Juli\n\n2001 gelangte der in französischer Sprache eigenhändig geschriebene Brief\n\ndes Angeklagten vom 28. Juni 2001 zu Gericht. Die Übersetzung des Briefes\n\nlag dem Gericht spätestens am 23. Juli 2001 vor (vgl. Strafakten Bd. VII Bl.\n\n1046). In diesem Brief heißt es unter anderem \"... daß ich aus verschiedenen\n\nGründen keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr wünsche ...\" und \"... er-\n\nlaube ich mir, mich selbst an Sie mit dieser Bitte zu wenden, sofort jegliche\n\nSchritte bezüglich der Revision zu stoppen und die auf Strafe lautende Urteil-\n\nsurkunde auszustellen ...\".\n\nIn einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 12. Juli 2001 an den\n\nStrafkammervorsitzenden (Strafakten Bd. VII Bl. 1114) nimmt er auf diesen\n\nBrief inhaltlich mit nachstehender Formulierung Bezug: \"... obgleich ich Ihnen\n\nin einem Brief mitteilte, daß ich von einer Revision meines Verfahrens absehe\n\n...\". Durch am 25. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Vertei-\n\ndigers vom 24. Juli 2001, der selbst davon ausgeht, daß der Angeklagte durch\n\nsein Schreiben \"zum Ausdruck gebracht habe, daß er auf die Durchführung der\n\nRevision verzichte\", wird die Revisionsrücknahme angefochten, da der Ange-\n\nklagte diesen Schritt aufgrund \"völlig unrealistischer Einschätzung\" der Sach-\n\nlage getan habe.\n\nII.\n\nDie Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.\n\nDie formgerechte Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig.\n\nEs besteht kein Zweifel, daß er eine Durchführung des Rechtsmittelverfahrens\n\nnicht mehr wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er bei Abgabe\n\nseiner Erklärung verhandlungsunfähig war.\n\nDie Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.\n\nvgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHSt 10, 245, 247). Grund-\n\nsätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknahmeerklärung nicht anfecht-\n\nbar (vgl. auch BGH StV 1994, 64). Daß der Angeklagte mit seiner Prozeß-\n\nhandlung unrealistische Erwartungen verknüpft hat, die nicht von der Justiz\n\nveranlaßt worden waren, führt nicht ausnahmsweise zur Zulässigkeit der An-\n\nfechtbarkeit.\n\nDie Rücknahme war auch schon vor dem Schriftsatz des Verteidigers\n\nvom 24. Juli 2001 wirksam geworden. Das die Rücknahmeerklärung enthalten-\n\nde Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde mit Eingang der deutschen Überset-\n\nzung (spätestens 23. Juli 2001) für das Verfahren beachtlich (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 27. März 1996 - 2 StR 480/95 m.w.N.).\n\nDer Senat hatte daher festzustellen, daß die Revision des Angeklagten\n\nwirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531).\n\nDa der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er\n\ndie Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_430-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/2-str-430-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_430-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_430-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/2-str-430-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2001/2_StR_430-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:33.826940+00:00"}}